Kabelgebühren in den Nebenkosten: Das Nebenkostenprivileg endete am 30.06.2024
Von Thomas Mücke, Gründer und Inhaber
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Kurz gesagt
Das Nebenkostenprivileg für Kabel-TV endete am 30.06.2024: Für Zeiträume ab dem 01.07.2024 darf der Vermieter Nutzungsentgelt, Urheberrechtsgebühren und Grundgebühren nicht mehr über die Nebenkosten umlegen (§ 2 S. 1 Nr. 15 BetrKV)1. Bei Abrechnung nach Kalenderjahr ist die Abrechnung für 2025 die erste ohne Kabelgebühr1. Steht sie dort, ist das ein Ansatzpunkt für eine Einwendung.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Nebenkostenprivileg für Kabel-TV endete am 30.06.2024: Nutzungsentgelt, Urheberrechtsgebühren und Grundgebühren sind für Zeiträume ab dem 01.07.2024 keine Betriebskosten mehr (§ 2 S. 1 Nr. 15 BetrKV)1.
- Die Abrechnung für 2025 kommt jetzt: Bei Abrechnung nach Kalenderjahr muss sie bis zum 31.12.2026 zugehen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB)2. Eine Kabelgebühr darin ist ein Ansatzpunkt für eine Einwendung (§ 2 S. 1 Nr. 15 BetrKV)1.
- In der Abrechnung für 2024 ist die Kabelgebühr nur bis zum 30.06.2024 umlagefähig; der Teil danach darf nicht umgelegt werden (§ 2 S. 1 Nr. 15 BetrKV)1.
- Bei Anlagen, die vor dem 01.12.2021 errichtet wurden, bleibt der Betriebsstrom umlagefähig, bei einer Gemeinschaftsantenne auch die Prüfung (§ 2 S. 1 Nr. 15 a und b, S. 2 BetrKV)1.
- Neu ist ein Glasfaser-Bereitstellungsentgelt: höchstens 60 Euro im Jahr und 540 Euro je Wohneinheit (§ 72 Abs. 2 TKG)3, vom Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung zu tragen (§ 556 Abs. 3a BGB)2.
Was ist das Nebenkostenprivileg und seit wann gilt es nicht mehr?
Gemeint ist die frühere Möglichkeit, Kosten für Kabelanschluss und Gemeinschaftsantenne über die Betriebskosten umzulegen. Sie endete am 30.06.2024; für Zeiträume danach sind Nutzungsentgelt, Urheberrechtsgebühren und Grundgebühren nicht mehr umlagefähig (§ 2 S. 1 Nr. 15 BetrKV)1.
So nennt es die Bundesregierung selbst. Im Gesetzentwurf zum Telekommunikationsmodernisierungsgesetz heißt es: „Mit der Streichung des Nebenkostenprivilegs für Telekommunikationsdienste wird den Mietern ermöglicht, ihren Anbieter und die Art von Telekommunikationsdiensten frei zu wählen“ (BT-Drs. 19/26108, PDF-S. 402)4.
Das neue Telekommunikationsgesetz vom 23.06.2021 ist am 01.12.2021 in Kraft getreten5. Für die Umlage galt eine Übergangszeit: In der Verordnung stehen die Kabelkosten nur noch „bis zum 30. Juni 2024“ (§ 2 S. 1 Nr. 15 BetrKV)1.
Jede Umlage setzt eine Vereinbarung im Mietvertrag voraus (§ 556 Abs. 1 BGB)2.
- 23.06.2021Datum des neuen Telekommunikationsgesetzes
- 01.12.2021Das Gesetz tritt in Kraft
- 30.06.2024Letzter Tag, für den Nutzungsentgelt, Urheberrechts- und Grundgebühren umgelegt werden dürfen
- 01.07.2024Nutzungsentgelt, Urheberrechtsgebühren und Grundgebühren nicht mehr umlagefähig
- 31.12.2026Die Abrechnung für 2025 muss bei Abrechnung nach Kalenderjahr zugehen
Grafik als Text
Die Grafik zeigt fünf Stichtage. Das neue Telekommunikationsgesetz stammt vom 23.06.2021 und trat am 01.12.2021 in Kraft. Bis zum 30.06.2024 durften Nutzungsentgelt, Urheberrechtsgebühren und Grundgebühren noch umgelegt werden. Ab dem 01.07.2024 sind Nutzungsentgelt, Urheberrechtsgebühren und Grundgebühren nicht mehr umlagefähig. Bei Abrechnung nach Kalenderjahr muss die Abrechnung für 2025 bis zum 31.12.2026 zugehen.
Welche Kosten für Antenne und Kabel dürfen weiter in die Nebenkosten?
Bei Anlagen, die vor dem 01.12.2021 errichtet wurden, bleibt der Betriebsstrom umlagefähig, bei einer Gemeinschaftsantenne auch die regelmäßige Prüfung (§ 2 S. 1 Nr. 15 a und b, S. 2 BetrKV)1. Alle übrigen Kosten für Antenne und Kabelnetz sind seit dem 01.07.2024 nicht mehr umlagefähig, außer bei einer Glasfaser-Verteilanlage mit freier Anbieterwahl (§ 2 S. 1 Nr. 15 c BetrKV)1.
Nicht alles rund um Antenne und Kabel fällt weg. Es entfallen das Nutzungsentgelt für eine nicht zum Gebäude gehörende Antennenanlage, die Urheberrechtsgebühren für die Kabelweitersendung, also die Weiterleitung von Programmen im Kabelnetz, und die monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse (§ 2 S. 1 Nr. 15 a und b BetrKV)1.
Für Antennen- und Kabelanlagen, die ab dem 01.12.2021 errichtet wurden, gelten Nr. 15 a und b gar nicht (§ 2 S. 2 BetrKV)1. Für solche Anlagen ist deshalb auch der Betriebsstrom nicht nach Nr. 15 a oder b umlagefähig1. Ein Sammelposten „Kabel“ ist ein Fall für die Belegeinsicht, die unser Ratgeber erklärt.
| Posten | Anlage vor dem 01.12.2021 errichtet | Anlage ab dem 01.12.2021 errichtet |
|---|---|---|
| Nutzungsentgelt für eine nicht zum Gebäude gehörende Antennenanlage | Nicht umlagefähig | Nicht umlagefähig |
| Urheberrechtsgebühren für die Kabelweitersendung | Nicht umlagefähig | Nicht umlagefähig |
| Monatliche Grundgebühren für Breitbandanschlüsse | Nicht umlagefähig | Nicht umlagefähig |
| Betriebsstrom | Umlagefähig | Nicht nach Nr. 15 a oder b umlagefähig |
| Regelmäßige Prüfung einer Gemeinschaftsantenne | Umlagefähig | Nicht nach Nr. 15 a oder b umlagefähig |
Was gilt in der Abrechnung für das Jahr 2024?
Die Kabelgebühr ist dort nur anteilig bis zum 30.06.2024 umlagefähig (§ 2 S. 1 Nr. 15 BetrKV)1. Der Teil, der auf die Zeit ab dem 01.07.2024 entfällt, darf nicht auf den Mieter umgelegt werden1.
Rechenbeispiel mit eigenen Zahlen: Die Kabelgebühr beträgt 120 Euro für 20241. Das Jahr hat 366 Tage, bis zum 30.06.2024 sind es 182 Tage1. Umlagefähig sind dann 120 Euro × 182 ÷ 366 = 59,67 Euro, nicht umlagefähig 60,33 Euro (§ 2 S. 1 Nr. 15 BetrKV)1. Die Zahlen sind ein eigenes Beispiel und ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Den Rechenweg nach Tagen setzt unsere Prüfregel an; die Verordnung nennt nur den Stichtag 30.06.2024 (§ 2 S. 1 Nr. 15 BetrKV)1.
Die Abrechnung für 2024 musste dem Mieter bei Abrechnung nach Kalenderjahr spätestens bis zum 31.12.2025 zugehen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB)2. Ist sie Ihnen zum Beispiel am 15.11.2025 zugegangen, können Sie Einwendungen bis zum 30.11.2026 mitteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB)2.
- Umlagefähig, bis 30.06.202459,67 Euro
- Nicht umlagefähig, ab 01.07.202460,33 Euro
Grafik als Text
Die Grafik teilt die Kabelgebühr von 120 Euro für das Jahr 2024 nach Tagen auf. Auf die 182 Tage bis zum 30.06.2024 entfallen 59,67 Euro; dieser Teil ist umlagefähig. Auf die Zeit ab dem 01.07.2024 entfallen 60,33 Euro; dieser Teil ist nicht umlagefähig.
Warum ist die Abrechnung für 2025 so wichtig?
Weil sie gerade jetzt kommt: Die Abrechnung für 2025 muss bei Abrechnung nach Kalenderjahr bis zum 31.12.2026 zugehen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB)2. Das Jahr 2025 liegt vollständig nach dem 30.06.2024; ein Nutzungsentgelt oder eine Grundgebühr darin ist nicht umlagefähig und ein Ansatzpunkt für eine Einwendung (§ 2 S. 1 Nr. 15 BetrKV)1.
Läuft Ihr Abrechnungszeitraum von Juli bis Juni, ist schon der Zeitraum 01.07.2024 bis 30.06.2025 vollständig betroffen1.
Rechenbeispiel mit eigenen Zahlen: Die Abrechnung 2025 weist 132 Euro Kabelgebühr für das Signal aus1. Das ist nicht umlagefähig, 6 Euro Betriebsstrom bei einer älteren Anlage dagegen schon (§ 2 S. 1 Nr. 15 BetrKV)1.
Als Mieter haben Sie ab Zugang zwölf Monate Zeit, Einwendungen mitzuteilen, also anzugeben, womit Sie nicht einverstanden sind (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB)2. Diese Frist gilt nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch für Kosten, die in der Wohnraummiete gar nicht umlagefähig sind (BGH VIII ZR 209/15)6. Wie Sie fristgerecht widersprechen, erklärt unser Ratgeber zum Widerspruch.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Nr. 15 für Zeiträume nach dem Stichtag haben wir nicht gefunden. Unsere Prüfung zeigt gesondert ausgewiesene Bestandteile ab dem Stichtag als Fehler, einen Sammelposten „Kabel“ als wahrscheinlichen Fehler.
Gibt es eine neue Umlage für Glasfaser und wie hoch darf sie sein?
Ja, aber mit Grenzen. Neu ist das Bereitstellungsentgelt für eine gebäudeinterne Glasfaser-Verteilanlage mit freier Anbieterwahl (§ 2 S. 1 Nr. 15 c BetrKV)1. Es darf höchstens 60 Euro im Jahr und 540 Euro je Wohneinheit betragen (§ 72 Abs. 2 TKG)3.
Umlagefähig sind nach Nr. 15 c der Betriebsstrom und ein Bereitstellungsentgelt nach § 72 Abs. 1 TKG (§ 2 S. 1 Nr. 15 c BetrKV)13. Die Regel gilt für Glasfaserinfrastruktur, die spätestens am 31.12.2027 errichtet ist (§ 72 Abs. 7 TKG)3.
Der Mieter trägt das Entgelt nur bei wirtschaftlicher Umsetzung (§ 556 Abs. 3a BGB)2. Bei einer aufwändigen Maßnahme, also über 300 Euro Gesamtkosten (§ 72 Abs. 2 TKG)3, gilt das nur, wenn der Vermieter soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat (§ 556 Abs. 3a BGB)2.
Rechenbeispiel mit eigenen Zahlen: 5 Euro im Monat sind 60 Euro im Jahr, also die Obergrenze (§ 72 Abs. 2 TKG)3. Neun Jahre zu je 60 Euro ergeben die Gesamtgrenze von 540 Euro3.
| Kriterium | Grenze | Grundlage |
|---|---|---|
| Betrag im Jahr und insgesamt | höchstens 60 Euro im Jahr, höchstens 540 Euro je Wohneinheit | § 72 Abs. 2 TKG3 |
| Dauer | bis zu fünf Jahre; auf höchstens neun Jahre verlängerbar, wenn fünf Jahre zur Refinanzierung nicht reichen | § 72 Abs. 2 TKG3 |
| Aufwändige Maßnahme | Gesamtkosten über 300 Euro; der Betreiber muss die Gründe darlegen | § 72 Abs. 2 TKG3 |
Was gilt für Kabelverträge, die der Vermieter abgeschlossen hat?
Hat der Vermieter vor dem 01.12.2021 einen Vertrag über die Versorgung des Hauses oder einzelner Wohnungen mit Kabel-TV geschlossen, kann jede Seite ihn wegen des Wegfalls der Umlage frühestens mit Wirkung ab dem 01.07.2024 ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist (§ 230 Abs. 5 TKG)7.
Die Kündigung berechtigt den anderen Teil nicht zum Schadensersatz (§ 230 Abs. 5 TKG)7. Gemeint ist der Liefervertrag des Vermieters, nicht Ihr Mietvertrag.
Wie sich das in Ihrem Mietverhältnis auswirkt, ist eine Frage des Einzelfalls. Dazu geben wir keine Empfehlung, denn wir bieten keine Rechtsberatung; ein Mieterverein oder eine Rechtsanwältin kann das beurteilen.
Häufige Fragen
Darf der Vermieter Kabelgebühren noch auf mich umlegen?
Für Zeiträume ab dem 01.07.2024 nicht mehr1. Nutzungsentgelt, Urheberrechtsgebühren und Grundgebühren sind seitdem keine Betriebskosten mehr (§ 2 S. 1 Nr. 15 BetrKV)1. Bei Anlagen, die vor dem 01.12.2021 errichtet wurden, bleibt der Betriebsstrom umlagefähig (§ 2 S. 2 BetrKV)1.
Ist Kabel-TV in der Nebenkostenabrechnung 2025 ein Fehler?
Ein Nutzungsentgelt oder eine Grundgebühr sind dort nicht umlagefähig und ein Ansatzpunkt für eine Einwendung, weil das Jahr 2025 vollständig nach dem 30.06.2024 liegt (§ 2 S. 1 Nr. 15 BetrKV)1. Der Betriebsstrom einer älteren Anlage darf enthalten sein (§ 2 S. 2 BetrKV)1.
Ist das Nebenkostenprivileg für Kabel abgeschafft?
Ja. Für Zeiträume ab dem 01.07.2024 dürfen Nutzungsentgelt, Urheberrechtsgebühren und Grundgebühren für Kabel-TV nicht mehr über die Nebenkosten umgelegt werden (§ 2 S. 1 Nr. 15 BetrKV)1. Die Bundesregierung nannte das „Streichung des Nebenkostenprivilegs“ (BT-Drs. 19/26108, PDF-S. 392)4.
Kann ich noch Einwendungen gegen eine Abrechnung mit Kabelgebühr erheben?
Ab Zugang der Abrechnung zwölf Monate (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB)2. Danach sind Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen, auch gegen nicht umlagefähige Kosten (BGH VIII ZR 209/15)6.
Darf mein Vermieter Glasfaser-Kosten umlegen?
Ein Bereitstellungsentgelt ja, wenn Sie Ihren Anbieter über den Glasfaseranschluss frei wählen können (§ 2 S. 1 Nr. 15 c BetrKV)1. Es darf höchstens 60 Euro im Jahr und 540 Euro je Wohneinheit betragen (§ 72 Abs. 2 TKG)3. Sie tragen es nur bei wirtschaftlicher Umsetzung, bei einer aufwändigen Maßnahme nur nach drei Angeboten (§ 556 Abs. 3a BGB)2.
Quellen
- § 2 BetrKV (Betriebskostenverordnung), Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
- § 556 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
- § 72 TKG (Telekommunikationsgesetz 2021), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 6.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 289), abgerufen am zurück zum Text
- Zitiert nach Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz), BT-Drucksache 19/26108, PDF-S. 392 und 402, abgerufen am zurück zum Text
- Telekommunikationsgesetz (TKG 2021), Gesamtausgabe, verkündet als Art. 1 TKModG, Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 6.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 289), abgerufen am zurück zum Text
- BGH, Entscheidung vom 11.05.2016 – VIII ZR 209/15 (Einwendungsausschluss), Stand: 11.05.2016, abgerufen am zurück zum Text
- § 230 TKG (Telekommunikationsgesetz 2021), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 6.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 289), abgerufen am zurück zum Text
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