Nebenkostenabrechnung prüfen

Allgemeinstrom in den Nebenkosten: Was dazugehört und was nicht

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Thomas Mücke bei LinkedIn (öffnet in neuem Fenster)

Kurz gesagt

Allgemeinstrom ist der Strom für die Beleuchtung gemeinsam genutzter Gebäudeteile wie Flur, Treppe und Keller sowie für die Außenbeleuchtung. Er zählt zu den Kosten der Beleuchtung nach § 2 Nr. 11 BetrKV.1 Strom für Heizung, Aufzug oder Antenne gehört dagegen in deren eigene Kostenart.1

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Betriebskostenverordnung rechnet zur Beleuchtung den Strom für die Außenbeleuchtung und für gemeinsam genutzte Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen und Keller (§ 2 Nr. 11 BetrKV).1
  • Stromkosten der Heizungsanlage dürfen nicht als Teil des Allgemeinstroms abgerechnet werden; der Vermieter muss sie gesondert ermitteln (BGH VIII ZR 27/07).2
  • Ohne eigenen Zähler darf der Vermieter den Heizstrom schätzen, muss aber auf Ihr Bestreiten die Grundlagen der Schätzung darlegen.2
  • Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes nennt für die Beleuchtung im Abrechnungsjahr 2024 durchschnittlich 0,06 € je Quadratmeter und Monat.3
  • Ob der Ladestrom einer einzelnen Wallbox im Allgemeinstrom stehen darf, ist nicht abschließend geklärt; die Betriebskostenverordnung nennt ihn bei der Beleuchtung nicht.1

Was ist Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung?

Allgemeinstrom ist der Strom, den das Haus für gemeinsam genutzte Flächen verbraucht, vor allem für Licht in Treppenhaus, Flur und Keller und für die Außenbeleuchtung. Die Betriebskostenverordnung ordnet ihn den Kosten der Beleuchtung zu.1

Das Wort „Allgemeinstrom“ steht nicht in der Betriebskostenverordnung. Sie nennt in § 2 Satz 1 Nr. 11 die „Kosten der Beleuchtung“ und rechnet dazu den Strom für die Außenbeleuchtung und für die von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, etwa Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküchen.1

„Allgemeinstrom“ ist ein Begriff aus der Abrechnungspraxis, den auch der Bundesgerichtshof verwendet.2 Je nach Abrechnung steht dafür auch „Hausstrom“, „Treppenhausstrom“ oder einfach „Beleuchtung“.

Welcher Strom gehört in den Allgemeinstrom und welcher nicht?

In den Allgemeinstrom gehört nur der Strom für Licht in gemeinsam genutzten Räumen und im Außenbereich. Der Betriebsstrom von Heizung, Aufzug, Gemeinschaftsantenne und Wäschepflege zählt zur jeweils eigenen Kostenart.1

Die Tabelle zeigt die Zuordnung nach dem Wortlaut der Verordnung. Die Beleuchtung darf außerdem nicht mit einer anderen Kostenart zu einer Position zusammengefasst werden; der Bundesgerichtshof nennt als Beispiel die Wasserversorgung (VIII ZR 285/15).4

Welcher Strom gehört wohin? Zuordnung nach § 2 BetrKV152
Strom für …gehört zuBeleg
Treppenhaus, Flure, Keller, Bodenräume, Waschküche, Zugänge (Licht)Nr. 11 Beleuchtung§ 2 Nr. 11 BetrKV
AußenbeleuchtungNr. 11 Beleuchtung§ 2 Nr. 11 BetrKV
Heizungsanlage (Pumpen, Brenner, Steuerung)Nr. 4 Heizkosten, teilweise verbrauchsabhängig verteilt§ 2 Nr. 4 BetrKV; § 7 Abs. 2 HeizkostenV; VIII ZR 27/07
Wärmeerzeugung, zum Beispiel WärmepumpeNr. 4 Heizkosten§ 2 Nr. 4 BetrKV
AufzugNr. 7 Aufzug§ 2 Nr. 7 BetrKV
Gemeinschaftsantenne, Breitband- oder Glasfaser-VerteilanlageNr. 15 Antennen- und Kommunikationsanlagen (Antenne und Breitband nur bei Anlagen, die vor dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden)§ 2 Nr. 15 BetrKV
Gemeinschaftliche Waschmaschinen und TrocknerNr. 16 Wäschepflege§ 2 Nr. 16 BetrKV
Ladestrom einer einzelnen Wallboxin Nr. 11 nicht genannt; keine Gerichtsentscheidung gefunden§ 2 Nr. 11 BetrKV (Wortlaut)
Gehört dieser Strom in den Allgemeinstrom?1
  1. Ist es Licht in gemeinsam genutzten Räumen oder außen?

    Ja
    Beleuchtung, also Allgemeinstrom.
    Nein
    Weiter mit der nächsten Frage.
  2. Ist es Strom für Heizung oder Wärmeerzeugung?

    Ja
    Gehört in die Heizkosten, nicht in den Allgemeinstrom.
    Nein
    Weiter mit der nächsten Frage.
  3. Ist es Strom für Aufzug, Antenne oder Waschküche?

    Ja
    Gehört in die jeweils eigene Kostenart.
    Nein
    Weiter mit der nächsten Frage.
  4. Verbraucht ihn ein einzelner Nutzer, zum Beispiel eine Wallbox?

    Ja
    Bei der Beleuchtung nicht genannt: Vermieter fragen.
    Nein
    Belege ansehen.
Grafik als Text

Vier Fragen nacheinander. Erstens: Ist es Licht in gemeinsam genutzten Räumen oder außen? Dann gehört der Strom zur Beleuchtung. Zweitens: Ist es Strom für Heizung oder Wärmeerzeugung? Dann gehört er in die Heizkosten und nicht in den Allgemeinstrom. Drittens: Ist es Strom für Aufzug, Antenne oder Waschküche? Dann gehört er in die jeweils eigene Kostenart. Viertens: Verbraucht ihn ein einzelner Nutzer, etwa eine Wallbox? Dann ist er bei der Beleuchtung nicht genannt, und Sie fragen den Vermieter.

Darf der Heizungsstrom im Allgemeinstrom stehen?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat 2008 entschieden, dass es nicht zulässig ist, die Stromkosten der Heizungsanlage als Teil des Allgemeinstroms abzurechnen (VIII ZR 27/07).2 Der Vermieter muss sie gesondert ermitteln; abrechnen darf er sie nur als Teil der Heizkosten.2

Der Betriebsstrom der Heizung gehört zu den Kosten der zentralen Heizungsanlage. Diese Kosten werden nach der Heizkostenverordnung zu mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch verteilt.5 Im Allgemeinstrom würde derselbe Strom dagegen nach dem Maßstab dieser Position verteilt.

Gibt es keinen eigenen Zähler für die Heizungsanlage, darf der Vermieter den Heizanteil schätzen.2 Für die Jahresabrechnung von Wohnungseigentümern hat der Bundesgerichtshof 2016 entschieden, dass der Heizanteil dann aus dem Allgemeinstrom herausgeschätzt werden muss (V ZR 166/15).6 Rechnet ein Vermieter den Heizstrom gar nicht ab, trägt er ihn selbst; der Mieter ist dadurch nicht benachteiligt.6

Ob in Ihrem Allgemeinstrom Heizstrom steckt, sehen Sie der Zeile nicht an. Fragen Sie beim Vermieter nach, ob Pumpen und Brenner einen eigenen Zähler haben und wie der Heizanteil ermittelt wurde.

Heizstrom ohne Zwischenzähler: So läuft die Schätzung62
  1. Ein Zähler für allesLicht und Heizungsanlage laufen über denselben Zähler.
  2. Heizanteil schätzenBruchteil der Brennstoffkosten oder Geräteleistung mal Heiztage.
  3. In die HeizkostenDer Heizanteil gehört in die Heizkostenabrechnung.
  4. Grundlagen offenlegenWenn Sie bestreiten, muss der Vermieter die Schätzung begründen.
Grafik als Text

Vier Schritte. Erstens: Ein Zähler misst Licht und Heizungsanlage zusammen. Zweitens: Der Vermieter schätzt den Heizanteil, entweder als Bruchteil der Brennstoffkosten oder aus der Geräteleistung und den Heiztagen. Drittens: Der Heizanteil wandert in die Heizkostenabrechnung. Viertens: Bestreiten Sie den Betrag, muss der Vermieter die Grundlagen seiner Schätzung offenlegen.

Wie darf der Vermieter den Heizstrom schätzen?

Ohne eigenen Zähler darf der Vermieter den Heizstrom schätzen. Bestreiten Sie den angesetzten Betrag, muss er die Grundlagen seiner Schätzung darlegen (VIII ZR 27/07).2

Im entschiedenen Fall zog der Vermieter pauschal 5 % der gesamten Stromkosten als Heizstrom ab, ohne die Grundlagen der Schätzung zu nennen.2 Das genügte dem Bundesgerichtshof nicht.2

In seiner Entscheidung zur Abrechnung unter Wohnungseigentümern nennt der Bundesgerichtshof als Schätzwege einen Bruchteil der Brennstoffkosten oder eine Berechnung aus dem Stromverbrauch der angeschlossenen Geräte und den Heiztagen.6 Die Tabelle zeigt die Spannen, die er aus der Fachliteratur wiedergibt. Es sind keine Richtwerte des Gerichts, und sie beziehen sich auf die Brennstoffkosten, nicht auf die gesamten Stromkosten wie im Fall oben.6

Vom Bundesgerichtshof zitierte Schätzspannen für den Heizstrom, in Prozent der Brennstoffkosten6
Quelle in der FachliteraturSpanne
Jennißen3 % bis 6 %
Schmidt-Futterer/Lammel4 % bis 10 %
Wall8 % bis 10 %
MAH MietR/Giesnicht mehr als 5 %
Obergrenzen der zitierten Schätzspannen in Prozent der Brennstoffkosten6
  • Jennißen6 %
  • Schmidt-Futterer/Lammel10 %
  • Wall10 %
  • MAH MietR/Gies5 %
Grafik als Text

Die Obergrenzen der vier zitierten Spannen liegen bei 6 Prozent (Jennißen), 10 Prozent (Schmidt-Futterer/Lammel), 10 Prozent (Wall) und 5 Prozent (MAH MietR/Gies), jeweils bezogen auf die Brennstoffkosten.

Wie wird der Allgemeinstrom auf die Mieter verteilt?

Ohne anderslautende Vereinbarung wird der Allgemeinstrom nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt.7 Hängt eine Betriebskostenart von einem erfassten Verbrauch ab, muss der Maßstab den unterschiedlichen Verbrauch berücksichtigen.7

Ist eine Eigentumswohnung vermietet und nichts anderes vereinbart, gilt der Maßstab, nach dem die Wohnungseigentümer die Kosten untereinander verteilen (§ 556a Abs. 3 BGB).7

Ihr Anteil ergibt sich aus Ihrer Wohnfläche geteilt durch die Gesamtwohnfläche des Hauses. Prüfen Sie in der Abrechnung, ob beide Flächen stimmen und ob der Vertrag einen anderen Maßstab vorsieht.

Muss ich den Strom für die Wallbox eines Nachbarn mitbezahlen?

Das ist nicht abschließend geklärt. Die Betriebskostenverordnung nennt bei der Beleuchtung nur die Außenbeleuchtung und gemeinsam genutzte Gebäudeteile, den Ladestrom eines einzelnen Nutzers nennt sie nicht.1 Eine Gerichtsentscheidung dazu haben wir nicht gefunden.

Nach § 554 Abs. 1 BGB können Mieter vom Vermieter die Erlaubnis für bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen.8 Die Vorschrift regelt die Erlaubnis, nicht die Stromkosten.8

Fragen Sie den Vermieter deshalb, ob die Wallbox einen eigenen Zähler hat und wie ihr Strom abgerechnet wird. Steht ein Posten für Ladestrom im Allgemeinstrom, lassen Sie sich die Berechnung zeigen.

Wie hoch ist der Allgemeinstrom normalerweise?

Laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes lagen die Kosten der Beleuchtung im Abrechnungsjahr 2024 im Durchschnitt bei 0,06 € je Quadratmeter und Monat.3 Die gesamten Betriebskosten betrugen durchschnittlich 2,67 € je Quadratmeter und Monat.9

Ein Durchschnitt bedeutet: Alle erfassten Kosten werden zusammengezählt und gleichmäßig verteilt. Einzelne teure Häuser ziehen ihn nach oben, deshalb passt er nicht auf jedes Haus. Der Mieterbund weist darauf hin, dass sich mit dem Spiegel keine verbindlichen Überprüfungen vornehmen lassen.10

Liegt Ihr Wert über dem Durchschnitt, haben Sie damit noch keine Unwirtschaftlichkeit bewiesen. Der Bundesgerichtshof hat 2011 entschieden, dass der Hinweis auf einen überregionalen Durchschnitt die Darlegungslast des Mieters nicht erfüllt (VIII ZR 340/10).11 Der Vergleich ist ein Anlass, die Belege anzusehen.

Beispiel: Durchschnittswert der Beleuchtung für eine Wohnung mit 70 Quadratmetern3
Posten (Beispiel mit eigenen Zahlen)Wert
Wohnfläche70 m²
Durchschnitt Beleuchtung je Quadratmeter und Monat0,06 €
Durchschnittswert für ein Jahr (70 × 0,06 € × 12)50,40 €
Angenommene Position „Allgemeinstrom“ in der Abrechnung90,00 €
Abstand zum Durchschnittswert39,60 €
Durchschnittswerte des Betriebskostenspiegels 2024 und Beispielrechnung39
  • 0,06 €Beleuchtung je m² und Monat (Durchschnitt)
  • 2,67 €alle Betriebskosten je m² und Monat (Durchschnitt)
  • 50,40 €Beispiel: Beleuchtung im Jahr bei 70 m²
Grafik als Text

Die Beleuchtung kostet im Durchschnitt 0,06 Euro je Quadratmeter und Monat, alle Betriebskosten zusammen 2,67 Euro je Quadratmeter und Monat. Für eine Wohnung mit 70 Quadratmetern ergibt das als Beispiel 50,40 Euro Beleuchtung im Jahr.

Wie können Sie die Allgemeinstrom-Kosten in Ihrer Abrechnung überprüfen?

Suchen Sie die Zeile „Allgemeinstrom“, „Hausstrom“ oder „Beleuchtung“, rechnen Sie den Betrag auf Ihre Wohnfläche um und verlangen Sie bei Zweifeln Einsicht in die Belege. Das Einsichtsrecht ergibt sich aus § 556 Abs. 4 BGB.12

In der Belegeinsicht sind die Stromrechnung, die Zählerstände und, falls Heizstrom abgezogen wurde, die Grundlagen der Schätzung die wichtigsten Unterlagen.

Heißt die Position „Allgemeinstrom“, „Hausstrom“ oder „Beleuchtung“, ordnet unsere Prüfung sie den Beleuchtungskosten zu und weist darauf hin, wenn sie je Quadratmeter um mindestens die Hälfte über dem Durchschnitt des Betriebskostenspiegels3 liegt. Der Bericht enthält immer einen Hinweis auf die Belegeinsicht. Ob in einem Allgemeinstrom Heizstrom steckt, erkennt die Prüfung nicht; dafür bleibt die Belegeinsicht.

Häufige Fragen

Was ist Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung?

Allgemeinstrom ist der Strom für die Beleuchtung gemeinsam genutzter Gebäudeteile und der Außenanlagen. Die Betriebskostenverordnung führt ihn unter den Kosten der Beleuchtung in § 2 Nr. 11.1

Darf der Strom für die Heizung im Allgemeinstrom stehen?

Nein. Nach dem Bundesgerichtshof ist es nicht zulässig, die Stromkosten der Heizungsanlage als Teil des Allgemeinstroms abzurechnen (VIII ZR 27/07).2 Der Vermieter muss sie gesondert ermitteln, bei fehlendem Zähler darf er schätzen.2

Wie wird der Allgemeinstrom auf die Mieter verteilt?

Ohne Vereinbarung nach dem Anteil der Wohnfläche, bei einer vermieteten Eigentumswohnung nach dem Maßstab der Eigentümergemeinschaft. Hängt die Kostenart von einem erfassten Verbrauch ab, gilt ein Maßstab, der den Verbrauch berücksichtigt (§ 556a Abs. 1 und 3 BGB).7

Muss ich den Strom für die Wallbox eines Nachbarn mitbezahlen?

Das ist nicht abschließend geklärt. Die Betriebskostenverordnung nennt bei der Beleuchtung den Ladestrom eines einzelnen Nutzers nicht.1 § 554 BGB regelt nur die Erlaubnis zum Einbau, nicht die Stromkosten.8

Wie hoch ist der Allgemeinstrom normalerweise?

Der Durchschnitt der Beleuchtungskosten lag im Abrechnungsjahr 2024 bei 0,06 € je Quadratmeter und Monat.3 Ein Durchschnitt zählt alle Kosten zusammen und verteilt sie gleichmäßig; teure Häuser ziehen ihn nach oben.

Wie kann ich die Allgemeinstrom-Kosten überprüfen?

Rechnen Sie die Position auf Ihre Wohnfläche um und verlangen Sie Einsicht in die Belege. Das Recht dazu folgt aus § 556 Abs. 4 BGB.12

Quellen

  1. § 2 BetrKV (Betriebskostenverordnung), Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
  2. BGH, Entscheidung vom 20.02.2008 – VIII ZR 27/07 (Aufschlüsselung), Stand: 20.02.2008, abgerufen am zurück zum Text
  3. Zitiert nach Deutscher Mieterbund: Alle Betriebskostenarten im Überblick (Betriebskostenspiegel, Abrechnungsjahr 2024), Stand: 18.12.2025, abgerufen am zurück zum Text
  4. BGH, Entscheidung vom 24.01.2017 – VIII ZR 285/15, Hinweisbeschluss, Rn. 3 bis 6, Stand: 24.01.2017, abgerufen am zurück zum Text
  5. § 7 HeizkostenV (Heizkostenverordnung), Stand: Neufassung 5.10.2009, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
  6. BGH, Urteil vom 03.06.2016 – V ZR 166/15 (Betriebsstrom der Heizung im Allgemeinstrom (WEG-Jahresabrechnung)), Stand: 03.06.2016, abgerufen am zurück zum Text
  7. § 556a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  8. § 554 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  9. Deutscher Mieterbund: 17. Betriebskostenspiegel für Deutschland, Abrechnungsjahr 2024, Stand: veröffentlicht 18.12.2025, abgerufen am zurück zum Text
  10. Zitiert nach Deutscher Mieterbund: Der Betriebskostenspiegel – Erläuterungen (Abrechnungsjahr 2024), Stand: 18.12.2025, abgerufen am zurück zum Text
  11. BGH, Entscheidung vom 06.07.2011 – VIII ZR 340/10 (Wirtschaftlichkeit), Stand: 06.07.2011, abgerufen am zurück zum Text
  12. § 556 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text

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