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Betriebskostenverordnung (BetrKV): Aufbau, 17 Kostenarten und Grenzen

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Kurz gesagt

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) listet in § 2 auf, welche 17 Kostenarten als Betriebskosten gelten.1 Sie ersetzt keine Vereinbarung: Der Mieter trägt Betriebskosten nur, wenn der Mietvertrag das vorsieht (§ 556 Abs. 1 BGB).2 Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind nach § 1 Abs. 2 BetrKV keine Betriebskosten.3

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Betriebskostenverordnung besteht aus nur zwei Paragrafen: § 1 bestimmt den Begriff der Betriebskosten, § 2 zählt die Kostenarten auf.4
  • Die Verordnung allein macht keine Kosten umlegbar: Die Vertragsparteien müssen vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt (§ 556 Abs. 1 BGB).2
  • Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind keine Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV).3
  • Sonstige Betriebskosten nach Nr. 17 muss der Mieter nur zahlen, wenn die Umlage der einzelnen Kosten mit ihm vereinbart ist, in der Regel im Mietvertrag (BGH VIII ZR 167/03).5
  • Kosten verschiedener Nummern des Katalogs dürfen grundsätzlich nicht in einer Position zusammengefasst werden; eine Ausnahme gilt für Frisch- und Schmutzwasser (BGH VIII ZR 285/15).6
  • Einwendungen gegen die Abrechnung müssen Sie spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang mitteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).2

Was regelt die Betriebskostenverordnung?

Die Betriebskostenverordnung ist die Rechtsverordnung vom 25.11.2003, die festlegt, was Betriebskosten sind und welche Kostenarten dazugehören: § 1 enthält die Begriffsbestimmung, § 2 die Aufstellung der Betriebskosten.4

Die Verordnung gilt seit dem 1.1.2004 und wurde zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 16.10.2023 geändert.4

Das Bürgerliche Gesetzbuch verweist auf sie: Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (§ 556 Abs. 1 BGB).2

Ob der Mieter Betriebskosten zahlen muss, regelt die Verordnung nicht, sondern der Mietvertrag (§ 556 Abs. 1 BGB).2 Die Verordnung gibt nur den Rahmen vor, welche Kosten überhaupt Betriebskosten sind.4

Aufbau der Betriebskostenverordnung auf einen Blick4
  • 2 ParagrafenUmfang der Verordnung
  • 17 NummernKostenarten in § 2 Satz 1
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Die Betriebskostenverordnung besteht aus 2 Paragrafen. § 2 Satz 1 zählt 17 Nummern auf, die letzte davon sammelt die sonstigen Betriebskosten.

Muss der Mietvertrag die Betriebskosten ausdrücklich nennen?

Der Mieter trägt Betriebskosten nur, wenn die Vertragsparteien das vereinbaren (§ 556 Abs. 1 BGB).2 Im Wohnraummietvertrag genügt dafür die Vereinbarung, dass der Mieter „die Betriebskosten“ trägt, auch ohne beigefügten Katalog (BGH VIII ZR 137/15).7

Ohne Vereinbarung ist keine Umlage möglich, denn die Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter setzt die Absprache voraus (§ 556 Abs. 1 BGB).2

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, werden Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt. Kosten, die von einem erfassten Verbrauch abhängen, werden nach einem Maßstab umgelegt, der den unterschiedlichen Verbrauch berücksichtigt (§ 556a Abs. 1 BGB).8

Für sonstige Betriebskosten nach Nr. 17 gilt eine strengere Regel: Sie muss der Mieter nur zahlen, wenn die Umlage der im Einzelnen bestimmten Kosten vereinbart ist (BGH VIII ZR 167/03).5

Was sind Betriebskosten nach § 1 BetrKV?

Betriebskosten sind Kosten, die durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen (§ 1 Abs. 1 S. 1 BetrKV).3

Nicht dazu gehören nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV die Verwaltungskosten: die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, die vom Vermieter persönlich geleistete Verwaltungsarbeit, die Kosten für Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung.3

Ausgenommen sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV auch die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, also die Kosten, um durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehende Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen.3

Erbringt der Eigentümer selbst Sach- oder Arbeitsleistungen, darf er den Betrag ansetzen, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, etwa eines Unternehmers, angesetzt werden könnte. Die Umsatzsteuer des Dritten darf er nicht ansetzen (§ 1 Abs. 1 S. 2 BetrKV).3

Kosten aus Reparatur und Wiederbeschaffung sind nach dem Bundesgerichtshof Instandsetzungskosten (BGH VIII ZR 146/03).9 Für die Dachrinnenreinigung hat er unterschieden, ob sie in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden muss oder ob eine einmalige Maßnahme aus bestimmtem Anlass vorliegt oder gar eine bereits eingetretene Verstopfung beseitigt werden soll.9

Betriebskosten oder nicht? Belegte Beispiele
KostenEinordnungBeleg
Notdienstpauschale des HausmeistersVerwaltungskosten, nicht umlagefähigBGH VIII ZR 62/1910
Zwischenablesung beim AuszugVerwaltungskosten, wenn der Vertrag nichts anderes regeltBGH VIII ZR 19/0711
Gesondert ausgewiesene Verwaltungskostenpauschale im Formularvertragunwirksam, außer sie ist eindeutig Teil der GrundmieteBGH VIII ZR 254/1712
Regelmäßige DachrinnenreinigungBetriebskosten, als sonstige Betriebskosten aber nur bei VereinbarungBGH VIII ZR 146/039 und VIII ZR 167/035
Beseitigung einer eingetretenen Verstopfungnicht wie die regelmäßige Reinigung als Betriebskosten einzuordnenBGH VIII ZR 146/039

Welche 17 Kostenarten nennt § 2 BetrKV?

§ 2 Satz 1 BetrKV nennt 17 Kostenarten: von den laufenden öffentlichen Lasten (Nr. 1) über Wasser, Heizung, Aufzug, Müll, Reinigung, Gartenpflege, Beleuchtung und Versicherungen bis zu den sonstigen Betriebskosten (Nr. 17).1

Die Tabelle fasst den Normtext zusammen und nennt bewusst keine Euro-Werte. Durchschnittskosten je Kostenart nennt unser Ratgeber zu den umlagefähigen Nebenkosten.

Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, ist Nr. 15 Buchst. a und b nicht anzuwenden (§ 2 S. 2 BetrKV).1

Die 17 Nummern des § 2 Satz 1 BetrKV in Kurzfassung1
Nr.KostenartAusdrücklich genannt (Auszug)Grenze
1Laufende öffentliche Lasten des Grundstücksnamentlich die Grundsteuer–
2WasserversorgungWasserverbrauch, Grundgebühren, Zählermiete, Eichung, Berechnung und Aufteilung–
3EntwässerungGebühren für Haus- und Grundstücksentwässerung, EntwässerungspumpeFrisch- und Schmutzwasser dürfen zusammen abgerechnet werden, wenn die Abwasserkosten am Frischwasserverbrauch hängen (BGH VIII ZR 285/156)
4HeizungBrennstoffe, Betriebsstrom, Wartung, Messungen, Verbrauchserfassung–
5WarmwasserWasser entsprechend Nr. 2, Wassererwärmung–
6Verbundene Heizungs- und WarmwasseranlagenKosten entsprechend Nr. 4 und Nr. 2–
7AufzugBetriebsstrom, Beaufsichtigung, Prüfung, Reinigung–
8Straßenreinigung und MüllbeseitigungGebühren, Müllkompressoren, Müllmengenerfassung–
9Gebäudereinigung und UngezieferbekämpfungSäuberung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile–
10GartenpflegePflanzen, Spielplätze, Plätze, Zugänge–
11BeleuchtungStrom für Außenbeleuchtung und gemeinsam genutzte Gebäudeteile–
12SchornsteinreinigungKehrgebührensoweit nicht schon unter Nr. 4 Buchst. a erfasst
13Sach- und HaftpflichtversicherungFeuer, Sturm, Wasser, Glas, Haftpflicht für Gebäude, Öltank, Aufzug–
14HauswartVergütung, Sozialbeiträge, geldwerte Leistungennicht Instandhaltung, Schönheitsreparaturen, Hausverwaltung
15Antenne, Breitband, GlasfaserBetriebsstrom, Prüfung, Bereitstellungsentgelt für GlasfaserNutzungsentgelt für fremde Antennen, Urheberrechtsgebühren und Breitband-Grundgebühren nur bis zum 30.6.2024; Buchst. a und b nicht für Anlagen ab dem 1.12.2021
16WäschepflegeBetriebsstrom, Pflege, Prüfung, Wasser–
17Sonstige BetriebskostenBetriebskosten, die Nr. 1 bis 16 nicht erfassennur bei Vereinbarung der einzelnen Kosten (BGH VIII ZR 167/035)

Was sind sonstige Betriebskosten nach Nr. 17 und wann muss ich sie zahlen?

Sonstige Betriebskosten sind Betriebskosten, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind (§ 2 S. 1 Nr. 17 BetrKV).1 Der Mieter zahlt sie nur, wenn die Umlage der einzelnen Kosten mit ihm vereinbart ist, in der Regel im Mietvertrag (BGH VIII ZR 167/03).5

Wiederkehrende Kosten für die Prüfung der Betriebssicherheit einer technischen Anlage, etwa der Elektroanlage, sind Betriebskosten, die bei ausdrücklicher Vereinbarung als sonstige Betriebskosten umgelegt werden können (BGH VIII ZR 123/06).13

Auch die Wartung von Rauchwarnmeldern kann als sonstige Betriebskosten umgelegt werden. Sie wird von einer Vereinbarung erfasst, die die Umlage der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen vorsieht (BGH VIII ZR 117/21).14

Wichtig ist deshalb der Wortlaut des Mietvertrags: Steht die einzelne Kostenart dort nicht und wurde ihre Umlage auch sonst nicht vereinbart, darf sie nicht unter „sonstige Betriebskosten“ auf Sie umgelegt werden.5

Beispiele für sonstige Betriebskosten und die Voraussetzung der Umlage
KostenVoraussetzung der UmlageBeleg
Wiederkehrende Prüfung der Elektroanlageausdrückliche Vereinbarung im MietvertragBGH VIII ZR 123/0613
Wartung der RauchwarnmelderVereinbarung, die den Betrieb von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen erfasstBGH VIII ZR 117/2114
Jede weitere Kostenart außerhalb der Nummern 1 bis 16Vereinbarung der einzeln bestimmten Kosten, in der Regel im MietvertragBGH VIII ZR 167/035

Darf der Vermieter mehrere Kostenarten in einer Position zusammenfassen?

Grundsätzlich nicht über die Grenzen der Nummern hinweg: Nach dem Bundesgerichtshof ist die Abrechnung grundsätzlich nachvollziehbar, wenn ihre Aufschlüsselung den einzelnen Ziffern des Katalogs in § 2 BetrKV entspricht; Kosten verschiedener Ziffern, etwa Wasserversorgung und Beleuchtung, dürfen nicht zusammengefasst werden (BGH VIII ZR 285/15).16

Kosten innerhalb einer Nummer darf der Vermieter dagegen zusammenfassen: Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung (Nr. 13) darf er in einer Summe unter „Versicherung“ abrechnen (BGH VIII ZR 346/08).115

Eine Ausnahme nennt der Bundesgerichtshof für die sachlich eng zusammenhängenden Kosten für Frisch- und Schmutzwasser, sofern auch die Abwasserkosten nach dem Frischwasserverbrauch berechnet werden (BGH VIII ZR 285/15).6

Zusammenfassen in einer Position: zulässig oder nicht?
FallEinordnungBeleg
Wasserversorgung und Beleuchtung in einer Positionnicht zulässigBGH VIII ZR 285/156
Frisch- und Schmutzwasser in einer Positionzulässig als Ausnahme, wenn die Abwasserkosten am Frischwasserverbrauch hängenBGH VIII ZR 285/156
Sach- und Haftpflichtversicherung unter „Versicherung“zulässigBGH VIII ZR 346/0815

Seit wann gilt die Betriebskostenverordnung und was hat sich geändert?

Die Verordnung wurde am 25.11.2003 ausgefertigt und gilt seit dem 1.1.2004; zuletzt geändert wurde sie durch Art. 4 des Gesetzes vom 16.10.2023.4

Seit dem 1.1.2004 ersetzt § 2 BetrKV die frühere Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung (BGH VIII ZR 27/07).116

Bei den Kabelgebühren gilt eine Befristung: Das Nutzungsentgelt für eine fremde Antennenanlage, die Urheberrechtsgebühren für die Kabelweitersendung und die Grundgebühren für Breitbandanschlüsse nennt Nr. 15 nur bis zum 30.6.2024, und für Anlagen ab dem 1.12.2021 ist Nr. 15 Buchst. a und b gar nicht anzuwenden (§ 2 BetrKV).1 Einzelheiten erklärt unser Ratgeber zum Nebenkostenprivileg bei Kabelanschlüssen.

Stationen der Betriebskostenverordnung4116
  1. 25.11.2003Ausfertigung der Betriebskostenverordnung
  2. 1.1.2004§ 2 BetrKV löst die frühere Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung ab
  3. 1.12.2021Für ab diesem Tag errichtete Anlagen ist Nr. 15 Buchst. a und b nicht anzuwenden
  4. 16.10.2023Letzte Änderung der Verordnung durch Art. 4 eines Gesetzes
  5. 30.6.2024Letzter Tag für Antennen-Nutzungsentgelt, Urheberrechtsgebühren und Breitband-Grundgebühren nach Nr. 15
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Am 25.11.2003 wurde die Verordnung ausgefertigt. Ab dem 1.1.2004 löst § 2 BetrKV die frühere Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung ab. Für Anlagen ab dem 1.12.2021 ist Nr. 15 Buchst. a und b nicht anzuwenden. Am 16.10.2023 erfolgte die letzte Änderung. Bis zum 30.6.2024 nennt die Verordnung die Kabel-Entgelte für fremde Antennen, Urheberrechte und Breitband-Grundgebühren noch.

Wie finde ich die Betriebskostenverordnung in meiner Abrechnung wieder?

Vergleichen Sie jede Position Ihrer Abrechnung mit den 17 Nummern des § 2 BetrKV und fragen Sie bei jeder Position, ob der Mietvertrag Betriebskosten auf Sie überträgt und ob es sich um Verwaltung oder Reparatur handelt.12

Bezeichnungen wie „Verwaltung“, „Reparatur“ oder „Instandhaltung“ sind ein Warnzeichen, weil Verwaltungs- und Instandhaltungskosten keine Betriebskosten sind (§ 1 Abs. 2 BetrKV).3 Dasselbe gilt für eine Notdienstpauschale des Hausmeisters (BGH VIII ZR 62/19).10

Eine Position unter „sonstige Betriebskosten“ gleichen Sie mit dem Mietvertrag ab: Die einzelne Kostenart muss dort genannt sein (BGH VIII ZR 167/03).5

Einwendungen müssen Sie spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).2

Unsere Prüfung ordnet die Positionen Ihrer Abrechnung, soweit die Bezeichnung es erlaubt, den 17 Nummern zu und markiert Verwaltungs- und Reparaturkosten, sonstige Betriebskosten ohne Nennung im Mietvertrag und Kabelgebühren nach dem 30.6.2024. Ob eine sonstige Betriebskostenart im Mietvertrag steht, gleicht sie nur ab, wenn Sie den Mietvertrag mit hochladen; ohne Mietvertrag markiert sie die Position zur Prüfung.

Entscheidungsweg für eine einzelne Position Ihrer Abrechnung235
  1. Steht im Mietvertrag, dass Sie die Betriebskosten tragen?

    Ja
    Weiter mit Frage 2.
    Nein
    Die Position ist nicht umlegbar.
  2. Fällt die Position unter die Nummern 1 bis 16?

    Ja
    Weiter mit Frage 4.
    Nein
    Weiter mit Frage 3.
  3. Nennt der Mietvertrag die Kostenart einzeln als sonstige Betriebskosten?

    Ja
    Weiter mit Frage 4.
    Nein
    Die Position ist nicht umlegbar.
  4. Ist es Verwaltung oder Reparatur?

    Ja
    Die Position ist nicht umlegbar.
    Nein
    Die Position ist umlegbar; Rechenweg und Belege bleiben zu prüfen.
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Vier Fragen führen zu dem Ergebnis, ob eine Position umlegbar ist. Erstens: Überträgt der Mietvertrag die Betriebskosten auf Sie? Wenn nicht, ist die Position nicht umlegbar. Zweitens: Fällt die Position unter die Nummern 1 bis 16? Wenn ja, weiter mit der vierten Frage, wenn nicht, mit der dritten. Drittens: Nennt der Mietvertrag die Kostenart einzeln als sonstige Betriebskosten? Wenn nicht, ist die Position nicht umlegbar. Viertens: Ist es Verwaltung oder Reparatur? Dann ist sie nicht umlegbar, sonst ist sie umlegbar; Rechenweg und Belege bleiben zu prüfen.

Häufige Fragen

Was regelt die Betriebskostenverordnung?

Sie legt fest, was Betriebskosten sind (§ 1 BetrKV)3, und zählt in § 2 BetrKV die 17 Kostenarten auf.1 Ob der Mieter sie zahlt, entscheidet der Mietvertrag.2

Welche 17 Betriebskosten nennt § 2 BetrKV?

Laufende öffentliche Lasten, Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Warmwasser, verbundene Heizungs- und Warmwasseranlagen, Aufzug, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart, Antennen-, Breitband- und Glasfaser-Verteilanlagen, Wäschepflege und sonstige Betriebskosten (§ 2 S. 1 BetrKV).1

Was sind sonstige Betriebskosten und wann muss ich sie zahlen?

Es sind Betriebskosten, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind (§ 2 S. 1 Nr. 17 BetrKV).1 Sie müssen sie nur zahlen, wenn die Umlage der einzelnen Kosten mit Ihnen vereinbart ist, in der Regel im Mietvertrag (BGH VIII ZR 167/03).5

Sind Reparaturen und Verwaltungskosten Betriebskosten?

Nein. Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind nach § 1 Abs. 2 BetrKV keine Betriebskosten.3 Auch eine Notdienstpauschale des Hausmeisters gehört zu den Verwaltungskosten (BGH VIII ZR 62/19).10

Reicht es, wenn im Mietvertrag nur „Betriebskosten“ steht?

Für die Kostenarten des Katalogs ja: Es genügt die Vereinbarung, dass der Mieter „die Betriebskosten“ trägt, auch ohne beigefügten Katalog (BGH VIII ZR 137/15).7 Für sonstige Betriebskosten müssen die einzelnen Kosten benannt sein (BGH VIII ZR 167/03).5

Darf der Vermieter mehrere Kostenarten in einer Position zusammenfassen?

Kosten verschiedener Nummern, etwa Wasserversorgung und Beleuchtung, grundsätzlich nicht; eine Ausnahme gilt für Frisch- und Schmutzwasser, wenn die Abwasserkosten am Frischwasserverbrauch hängen (BGH VIII ZR 285/15).6 Kosten derselben Nummer, etwa Sach- und Haftpflichtversicherung, darf er unter „Versicherung“ in einer Summe abrechnen (BGH VIII ZR 346/08).15

Bis wann muss ich Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung erheben?

Spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).2

Quellen

  1. § 2 BetrKV (Betriebskostenverordnung), Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
  2. § 556 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  3. § 1 BetrKV (Betriebskostenverordnung), Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
  4. Betriebskostenverordnung (BetrKV), Gesamtausgabe mit Ausfertigungsdatum und Stand, Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
  5. BGH, Entscheidung vom 07.04.2004 – VIII ZR 167/03 (sonstige Betriebskosten), Stand: 07.04.2004, abgerufen am zurück zum Text
  6. BGH, Entscheidung vom 24.01.2017 – VIII ZR 285/15, Hinweisbeschluss, Rn. 3 bis 6, Stand: 24.01.2017, abgerufen am zurück zum Text
  7. BGH, Entscheidung vom 10.02.2016 – VIII ZR 137/15 (Umlagevereinbarung), Stand: 10.02.2016, abgerufen am zurück zum Text
  8. § 556a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  9. BGH, Urteil vom 07.04.2004 – VIII ZR 146/03 (Dachrinnenreinigung: wiederkehrend = Betriebskosten, Reparatur = Instandsetzung), Stand: 07.04.2004, abgerufen am zurück zum Text
  10. BGH, Entscheidung vom 18.12.2019 – VIII ZR 62/19 (Notdienstpauschale), Stand: 18.12.2019, abgerufen am zurück zum Text
  11. BGH, Entscheidung vom 14.11.2007 – VIII ZR 19/07, Stand: 14.11.2007, abgerufen am zurück zum Text
  12. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – VIII ZR 254/17 (Verwaltungskostenpauschale im Formularvertrag), Stand: 19.12.2018, abgerufen am zurück zum Text
  13. BGH, Urteil vom 14.02.2007 – VIII ZR 123/06 (Prüfung der Elektroanlage als sonstige Betriebskosten), Stand: 14.02.2007, abgerufen am zurück zum Text
  14. BGH, Urteil vom 05.10.2022 – VIII ZR 117/21 (Müllmanagement; Wartung Rauchwarnmelder als sonstige Betriebskosten), Stand: 05.10.2022, abgerufen am zurück zum Text
  15. BGH, Urteil vom 16.09.2009 – VIII ZR 346/08 (Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe), Stand: 16.09.2009, abgerufen am zurück zum Text
  16. BGH, Entscheidung vom 20.02.2008 – VIII ZR 27/07 (Aufschlüsselung), Stand: 20.02.2008, abgerufen am zurück zum Text

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