Nebenkostenabrechnung prüfen

Gebäudeversicherung in den Nebenkosten: Was Mieter zahlen müssen

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Thomas Mücke bei LinkedIn (öffnet in neuem Fenster)

Kurz gesagt

Die Gebäudeversicherung ist in den Nebenkosten umlagefähig: § 2 Nr. 13 BetrKV nennt die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und sonstige Elementarschäden.1 Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht.2 Rechtsschutz- und Hausratversicherung des Vermieters zählen laut Deutschem Mieterbund nicht dazu.3

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Betriebskostenverordnung nennt die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und sonstige Elementarschäden sowie Glas und Haftpflicht für Gebäude, Öltank und Aufzug (§ 2 Nr. 13 BetrKV).1
  • Die Verordnung zählt diese Versicherungen nur „namentlich“ auf, also beispielhaft.1 Erfasst sind grundsätzlich alle Sach- und Haftpflichtversicherungen, die dem Schutz des Gebäudes, seiner Bewohner und Besucher dienen (BGH VIII ZR 38/17).4
  • Ein in der Gebäudeversicherung mitversicherter Mietausfall nach einem Gebäudeschaden ist umlagefähig (BGH VIII ZR 38/17).4
  • Den Selbstbehalt trägt nach ganz überwiegender Ansicht der Vermieter allein; der Bundesgerichtshof sagt das allerdings nur in einer Nebenbemerkung zu einem Wohnungseigentumsfall (V ZR 69/21).5
  • Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes nennt für Sach- und Haftpflichtversicherungen im Abrechnungsjahr 2024 durchschnittlich 0,31 € je Quadratmeter und Monat.3

Ist die Gebäudeversicherung in den Nebenkosten umlagefähig?

Ja. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, namentlich der Gebäudeversicherung gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und sonstige Elementarschäden, sind Betriebskosten nach § 2 Nr. 13 BetrKV.1 Der Mietvertrag muss die Umlage der Betriebskosten vorsehen.2

Ohne Vereinbarung im Mietvertrag trägt der Vermieter die Betriebskosten selbst.2 Es genügt aber, wenn im Vertrag allgemein steht, dass der Mieter die Betriebskosten trägt (VIII ZR 137/15).6

Die Verordnung nennt als Beispiele auch die Glasversicherung und die Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.1

Welche Versicherungen darf der Vermieter umlegen und welche nicht?

Umlagefähig sind grundsätzlich alle Sach- und Haftpflichtversicherungen, die dem Schutz des Gebäudes, seiner Bewohner und Besucher dienen (VIII ZR 38/17).4 Die Verordnung zählt die einzelnen Versicherungen nur „namentlich“ auf, also beispielhaft.1

Die Tabelle fasst zusammen, wie einzelne Versicherungen einzuordnen sind. Bei Selbstbehalt, Terrorversicherung und Mietausfallversicherung ist die Rechtslage weniger klar als bei der Gebäudeversicherung selbst; die Tabelle sagt jeweils dazu, worauf die Einordnung beruht.

Rechtsschutz- und Hausratversicherung des Vermieters sind laut Deutschem Mieterbund keine Betriebskosten.3 Das ist eine Aussage eines Verbandes, keine Gerichtsentscheidung.

Welche Versicherung darf in die Nebenkosten? Einordnung nach § 2 Nr. 13 BetrKV und Rechtsprechung14573
Versicherungumlagefähig?Beleg
Gebäude gegen Feuer, Sturm, Wasserja§ 2 Nr. 13 BetrKV
Elementarschädenja (Wortlaut der Verordnung)§ 2 Nr. 13 BetrKV
Glasversicherungja (Wortlaut der Verordnung)§ 2 Nr. 13 BetrKV
Haftpflicht für Gebäude, Öltank, Aufzugja§ 2 Nr. 13 BetrKV
Mietausfall, in der Gebäudeversicherung mitversichertjaBGH VIII ZR 38/17, Leitsatz
Eigenständige Mietausfallversicherungnein laut BGH unter Verweis auf die Fachliteratur, nicht tragend entschiedenBGH VIII ZR 38/17, Rn. 18
Selbstbehalt im Schadensfallnach ganz überwiegender Ansicht nein (Nebenbemerkung)BGH V ZR 69/21, Rn. 29
Terrorversicherungnur wenn erforderlich und angemessen (Urteil zu Gewerberaum)BGH XII ZR 129/09, Rn. 20
Rechtsschutz- und Hausratversicherung des Vermietersnein laut Deutschem MieterbundBetriebskostenspiegel des Mieterbundes
Ist die Versicherungsposition in Ordnung?14
  1. Steht im Mietvertrag, dass Sie Betriebskosten tragen?

    Ja
    Weiter mit der nächsten Frage.
    Nein
    Nicht umlegbar.
  2. Schützt die Versicherung Gebäude oder Bewohner (Feuer, Sturm, Wasser, Glas, Haftpflicht)?

    Ja
    Weiter mit der nächsten Frage.
    Nein
    Zum Beispiel Rechtsschutz: nicht umlegbar.
  3. Steckt ein Selbstbehalt aus einem Schadensfall in der Position?

    Ja
    Beim Vermieter nachfragen.
    Nein
    Weiter mit der nächsten Frage.
  4. Erhöht Gewerbe im Haus die Prämie spürbar?

    Ja
    Belege einsehen.
    Nein
    Höhe mit dem Durchschnitt vergleichen.
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Vier Fragen nacheinander. Erstens: Steht im Mietvertrag, dass Sie Betriebskosten tragen? Wenn nein, ist die Position nicht umlegbar. Zweitens: Schützt die Versicherung das Gebäude oder seine Bewohner, etwa gegen Feuer, Sturm, Wasser, Glasbruch oder als Haftpflicht? Wenn nein, etwa bei Rechtsschutz oder einer eigenständigen Mietausfallversicherung, ist sie nicht umlegbar. Drittens: Steckt ein Selbstbehalt aus einem Schadensfall in der Position? Dann fragen Sie nach. Viertens: Gibt es Gewerbe im Haus, das die Prämie spürbar erhöht? Dann sehen Sie die Belege ein, sonst vergleichen Sie die Höhe mit dem Durchschnitt.

Ist ein Mietausfall in der Gebäudeversicherung umlagefähig?

Ja, wenn der Mietausfall in der Gebäudeversicherung mitversichert ist. Der Bundesgerichtshof hat 2018 entschieden, dass die Kosten eines mitversicherten Mietausfalls infolge eines Gebäudeschadens umlagefähig sind (VIII ZR 38/17).4

Anders ist es bei einer eigenständigen Mietausfallversicherung. Der Bundesgerichtshof führt in der Entscheidung aus, dass sie vorrangig die finanziellen Interessen des Vermieters abdeckt und deshalb nach der Fachliteratur nicht auf den Mieter umgelegt werden darf.4 Darüber hat er in diesem Fall nicht tragend entschieden.

Der Mieter, der die Versicherungskosten anteilig übernimmt, darf nach dem Bundesgerichtshof erwarten, im Schadensfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben.4

Muss ich den Selbstbehalt nach einem Schaden mitzahlen?

Nach ganz überwiegender Ansicht nicht. Der Bundesgerichtshof gibt in einem Wohnungseigentumsfall wieder, dass vermietende Eigentümer die Prämie regelmäßig umlegen können, den Selbstbehalt aber nach ganz überwiegender Ansicht allein tragen (V ZR 69/21).5 Das ist nur eine Nebenbemerkung zum Wohnungseigentum und keine Mietrechtsentscheidung.

Ein Selbstbehalt ist der Betrag, den der Versicherte im Schadensfall selbst trägt. Er ist nach dem Bundesgerichtshof regelmäßig damit verbunden, dass die Prämie niedriger ausfällt.5

Steht in Ihrer Abrechnung ein Posten wie „Selbstbeteiligung“ oder „Schadenanteil“, fragen Sie beim Vermieter nach, wofür er angefallen ist, und verlangen Sie die Belege.

Zahle ich die höhere Versicherung wegen eines Ladens im Haus mit?

In der Regel ja. Ein Abzug der Gewerbekosten vorab ist jedenfalls dann nicht nötig, wenn sie nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnungsmieter führen (VIII ZR 78/05).8 Dass das Gewerbe die Versicherung erheblich verteuert, muss der Mieter darlegen und beweisen (VIII ZR 251/05).9

Im Fall VIII ZR 251/05 trugen die Mieter vor, ein Behindertenwohnheim im Haus erhöhe die Kosten der Feuer- und der Gebäudehaftpflichtversicherung wesentlich.9 Der Bundesgerichtshof hielt das für klärungsbedürftig.9

Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Erhöhung liegt beim Mieter. Die dafür nötigen Informationen kann er vom Vermieter als Auskunft verlangen und über die Einsicht in die Belege erhalten.9

Darf der Vermieter mich für einen Schaden haftbar machen, obwohl ich die Versicherung mitbezahle?

In der Regel nicht, wenn Sie den Schaden leicht fahrlässig verursacht haben und die Gebäudeversicherung ihn abdeckt. Der Bundesgerichtshof hat 2014 entschieden, dass der Vermieter bei einem leicht fahrlässig verursachten Wohnungsbrand grundsätzlich die Versicherung in Anspruch nehmen muss, nicht den Mieter (VIII ZR 191/13).10

Voraussetzung ist, dass der Vermieter eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hat, deren Kosten der Mieter trägt.10 Zudem nimmt der Bundesgerichtshof in dieser Konstellation regelmäßig einen stillschweigenden Verzicht des Versicherers an, bei einfacher Fahrlässigkeit des Mieters Rückgriff bei ihm zu nehmen.4

Was können Sie tun, wenn die Versicherung zu teuer ist?

Der Vermieter muss bei der Abrechnung den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten (§ 556 Abs. 3 BGB).2 Ein Verstoß setzt zunächst voraus, dass er Leistungen zu nicht marktgerechten, objektiv überhöhten Preisen beauftragt hat (VIII ZR 6/24).11

Fehlende Vergleichsangebote allein sind nach dem Bundesgerichtshof noch kein Verstoß.11 Die Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten trägt der Mieter; über die Belegeinsicht ist es ihm grundsätzlich möglich, sich einen Überblick über die Angemessenheit zu verschaffen.11 Ein Hinweis auf einen höheren überregionalen Durchschnitt genügt nicht (VIII ZR 340/10).12

Hatte der Vermieter einen Vertrag schon vor Ihrem Mietbeginn abgeschlossen, kommt ein Verstoß nach dem Bundesgerichtshof nur in Betracht, wenn eine Korrektur während der Mietzeit, etwa durch Kündigung, möglich und wirtschaftlich zumutbar war und er sie nicht ergriffen hat; entschieden ist das für einen Dienstleistungsvertrag (VIII ZR 230/21).13

Auch dieser Einwand ist fristgebunden: Der Einwendungsausschluss von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung gilt grundsätzlich ebenfalls für die Rüge der Unwirtschaftlichkeit.112

Wenn Sie die Prämie für zu hoch halten: vier Schritte112
  1. Abrechnung erhaltenDie Frist für Einwendungen läuft.
  2. Belegeinsicht nehmenVersicherungsschein, Prämienrechnung, Umfang des Schutzes.
  3. Preise vergleichenEntscheidend sind objektiv überhöhte Preise, nicht fehlende Angebote.
  4. Einwand schriftlich erhebenMit konkreten Vergleichspreisen; die Beweislast liegt bei Ihnen.
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Vier Schritte. Erstens: Abrechnung erhalten, die Frist für Einwendungen läuft. Zweitens: Belegeinsicht nehmen und Versicherungsschein, Prämienrechnung und Umfang ansehen. Drittens: vergleichen, denn fehlende Vergleichsangebote allein reichen nicht, es kommt auf objektiv überhöhte Preise an. Viertens: den Einwand schriftlich mit konkreten Vergleichspreisen erheben, die Beweislast liegt beim Mieter.

Wie hoch sind die Versicherungskosten in der Nebenkostenabrechnung normalerweise?

Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes nennt für Sach- und Haftpflichtversicherungen im Abrechnungsjahr 2024 durchschnittlich 0,31 € je Quadratmeter und Monat.3 Alle Betriebskosten zusammen lagen bei 2,67 € je Quadratmeter und Monat.3

Ein Durchschnitt bedeutet: Alle erfassten Kosten werden zusammengezählt und gleichmäßig verteilt. Einzelne teure Häuser ziehen ihn nach oben, deshalb passt er nicht auf jedes Haus.

Liegt Ihre Position darüber, ist das ein Anlass, die Belege anzusehen, aber kein Beweis für eine Unwirtschaftlichkeit (VIII ZR 340/10).12

Beispiel: Durchschnittswert der Versicherungen für eine Wohnung mit 70 Quadratmetern3
Posten (Beispiel mit eigenen Zahlen)Wert
Wohnfläche70 m²
Durchschnitt Sach- und Haftpflichtversicherung je Quadratmeter und Monat0,31 €
Durchschnittswert für ein Jahr (70 × 0,31 € × 12)260,40 €
Durchschnittswerte des Betriebskostenspiegels 2024 und Beispielrechnung3
  • 0,31 €Versicherungen je m² und Monat (Durchschnitt)
  • 2,67 €alle Betriebskosten je m² und Monat (Durchschnitt)
  • 260,40 €Beispiel: Versicherungen im Jahr bei 70 m²
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Die Sach- und Haftpflichtversicherungen kosten im Durchschnitt 0,31 Euro je Quadratmeter und Monat, alle Betriebskosten zusammen 2,67 Euro je Quadratmeter und Monat. Für eine Wohnung mit 70 Quadratmetern ergibt das als Beispiel 260,40 Euro Versicherung im Jahr.

Wie finden Sie die Versicherungen in Ihrer Abrechnung und was zeigt unsere Prüfung?

Suchen Sie die Zeile „Versicherung“ oder „Gebäudeversicherung“ und rechnen Sie den Betrag auf Ihre Wohnfläche um. Sach- und Haftpflichtversicherung dürfen in einer Summe stehen; die Aufteilung können Sie über die Belegeinsicht kontrollieren (VIII ZR 346/08).14

Das Recht auf Belegeinsicht folgt aus § 556 Abs. 4 BGB.2 Wichtige Unterlagen sind der Versicherungsschein und die Prämienrechnung.

Unsere Prüfung ordnet die Position den Versicherungskosten zu und weist darauf hin, wenn sie je Quadratmeter deutlich über dem Durchschnitt des Betriebskostenspiegels3 liegt. Der Bericht enthält immer einen Antrag auf Belegeinsicht. Ob die Versicherung wirtschaftlich ist, ob Gewerbe im Haus abzuziehen ist und ob Rechtsschutz, Hausrat, Mietausfall oder Selbstbehalt in der Position stecken, prüft sie nicht; dafür bleibt die Belegeinsicht.

Häufige Fragen

Ist die Gebäudeversicherung in den Nebenkosten umlagefähig?

Ja, nach § 2 Nr. 13 BetrKV, wenn der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht.12

Welche Versicherungen darf der Vermieter nicht umlegen?

Rechtsschutz- und Hausratversicherung des Vermieters sind laut Deutschem Mieterbund keine Betriebskosten.3 Eine eigenständige Mietausfallversicherung darf nach dem Bundesgerichtshof unter Verweis auf die Fachliteratur nicht umgelegt werden (VIII ZR 38/17).4

Muss ich den Selbstbehalt nach einem Wasserschaden mitzahlen?

Nach ganz überwiegender Ansicht trägt ihn der Vermieter allein; der Bundesgerichtshof sagt das in einer Nebenbemerkung zu einem Wohnungseigentumsfall (V ZR 69/21).5

Im Haus ist ein Laden oder Restaurant: Zahle ich dessen höhere Versicherung mit?

In der Regel ja. Einen Vorwegabzug der Gewerbekosten können Sie nur verlangen, wenn das Gewerbe die Wohnungsmieter erheblich mehr belastet. Das muss der Mieter darlegen und beweisen; Auskunft und Belegeinsicht stehen ihm dafür zu (VIII ZR 251/05).9

Die Versicherung ist viel teurer als im Durchschnitt: Was kann ich tun?

Nehmen Sie Einsicht in die Belege und rügen Sie überhöhte Preise innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung (VIII ZR 6/24).211 Ein Hinweis auf den Durchschnitt allein genügt nicht (VIII ZR 340/10).12

Darf der Vermieter mich für einen Schaden haftbar machen, obwohl ich die Versicherung mitbezahle?

Bei leicht fahrlässig verursachtem Wohnungsbrand muss der Vermieter in der Regel die Versicherung in Anspruch nehmen und nicht den Mieter (VIII ZR 191/13).10

Quellen

  1. § 2 BetrKV (Betriebskostenverordnung), Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
  2. § 556 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  3. Deutscher Mieterbund: 17. Betriebskostenspiegel für Deutschland, Abrechnungsjahr 2024, Stand: veröffentlicht 18.12.2025, abgerufen am zurück zum Text
  4. BGH, Urteil vom 06.06.2018 – VIII ZR 38/17 (Mitversicherter Mietausfall in der Gebäudeversicherung), Stand: 06.06.2018, abgerufen am zurück zum Text
  5. BGH, Urteil vom 16.09.2022 – V ZR 69/21, Rn. 29 (Nebenbemerkung) (Selbstbehalt der Gebäudeversicherung (WEG)), Stand: 16.09.2022, abgerufen am zurück zum Text
  6. BGH, Entscheidung vom 10.02.2016 – VIII ZR 137/15 (Umlagevereinbarung), Stand: 10.02.2016, abgerufen am zurück zum Text
  7. BGH, Urteil vom 13.10.2010 – XII ZR 129/09 (Terrorversicherung, Gewerberaum, Wirtschaftlichkeit), Stand: 13.10.2010, abgerufen am zurück zum Text
  8. BGH, Urteil vom 08.03.2006 – VIII ZR 78/05 (Vorwegabzug Gewerbe nur bei Mehrbelastung), Stand: 08.03.2006, abgerufen am zurück zum Text
  9. BGH, Urteil vom 25.10.2006 – VIII ZR 251/05 (Vorwegabzug Gewerbe: Versicherung, Beweislast des Mieters), Stand: 25.10.2006, abgerufen am zurück zum Text
  10. BGH, Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 191/13 (Wohngebäudeversicherung statt Inanspruchnahme des Mieters), Stand: 19.11.2014, abgerufen am zurück zum Text
  11. BGH, Urteil vom 20.05.2026 – VIII ZR 6/24 (Wirtschaftlichkeit, Abzug bei Vollwartung Aufzug, Rechtsbehelf gegen den Grundsteuerbescheid), Stand: 20.05.2026, abgerufen am zurück zum Text
  12. BGH, Entscheidung vom 06.07.2011 – VIII ZR 340/10 (Wirtschaftlichkeit), Stand: 06.07.2011, abgerufen am zurück zum Text
  13. BGH, Urteil vom 25.01.2023 – VIII ZR 230/21 (Wirtschaftlichkeit bei Verträgen vor Mietbeginn; Beweislast), Stand: 25.01.2023, abgerufen am zurück zum Text
  14. BGH, Urteil vom 16.09.2009 – VIII ZR 346/08 (Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe), Stand: 16.09.2009, abgerufen am zurück zum Text

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