Wohnfläche berechnen: Regeln der Wohnflächenverordnung und was für die Nebenkosten zählt
Von Thomas Mücke, Gründer und Inhaber
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Kurz gesagt
Die Wohnfläche berechnen Sie nach der Wohnflächenverordnung in drei Schritten: zugehörige Räume bestimmen, Grundflächen nach lichten Maßen messen und nach Höhe und Raumart anrechnen (§ 1 Abs. 2 WoFlV).1 Räume ab zwei Metern Höhe zählen voll, ab einem Meter zur Hälfte, Balkone in der Regel zu einem Viertel (§ 4 WoFlV).2 Für die Nebenkosten zählt die tatsächliche Fläche, nicht die Angabe im Mietvertrag (BGH VIII ZR 220/17).3
Das Wichtigste in Kürze
- Die Wohnflächenverordnung legt drei Schritte fest: welche Räume zählen, wie gemessen wird und wie angerechnet wird.1
- Räume mit mindestens zwei Metern lichter Höhe zählen voll, mit mindestens einem und weniger als zwei Metern zur Hälfte, Balkone und Terrassen in der Regel zu einem Viertel.2
- Für die Nebenkostenabrechnung zählt die tatsächliche Wohnfläche und nicht die Zahl im Mietvertrag (BGH VIII ZR 220/17).3
- Eine Toleranz von 10 % zwischen vereinbarter und tatsächlicher Fläche gibt es bei der Betriebskostenabrechnung nicht mehr (BGH VIII ZR 220/17, Rn. 19).3
- Eine falsche Fläche ist ein inhaltlicher Fehler der Abrechnung, den Sie spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang mitteilen müssen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).45
Wie wird die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung berechnet?
Die Wohnfläche wird in drei Schritten berechnet: Erst wird bestimmt, welche Räume zur Wohnung gehören (§ 2 WoFlV), dann werden die Grundflächen nach lichten Maßen gemessen (§ 3 WoFlV) und zuletzt nach Höhe und Raumart angerechnet (§ 4 WoFlV).672
Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) ist die Verordnung, die regelt, wie die Wohnfläche einer Wohnung zu ermitteln ist.1 Sie gilt unmittelbar, wenn nach dem Wohnraumförderungsgesetz gerechnet wird (§ 1 Abs. 1 WoFlV).1 Im Wohnraummietrecht wird die Wohnfläche nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch bei frei finanziertem Wohnraum nach diesen Regeln ermittelt, für Mietverträge aus der Zeit bis Ende 2003 nach der Vorgängerin, der Zweiten Berechnungsverordnung; anders ist es, wenn die Parteien dem Begriff eine abweichende Bedeutung beigemessen haben oder ein anderer Berechnungsmodus ortsüblich oder naheliegender ist (BGH VIII ZR 86/08, Rn. 19).8
Gemessen wird nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen, ausgehend von der Vorderkante der Bekleidung (§ 3 Abs. 1 WoFlV).7 Fuß- und Sockelleisten, fest eingebaute Gegenstände wie Öfen, Herde und Badewannen sowie Einbaumöbel zählen mit (§ 3 Abs. 2 WoFlV).7
Nicht mitgezählt werden Schornsteine, Vormauerungen, freistehende Pfeiler und Säulen mit mehr als 1,50 Metern Höhe und mehr als 0,1 Quadratmetern Grundfläche, Treppen mit über drei Steigungen samt Treppenabsätzen und Türnischen; Fenster- und offene Wandnischen zählen nicht, wenn sie nicht bis zum Fußboden reichen oder bis zum Fußboden reichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind (§ 3 Abs. 3 WoFlV).7 Die Grundfläche wird im fertig gestellten Wohnraum ausgemessen oder aus einer Bauzeichnung ermittelt (§ 3 Abs. 4 WoFlV).7
- 1. Räume bestimmenWelche Räume gehören ausschließlich zur Wohnung und welche nicht?
- 2. Grundfläche messenLichte Maße zwischen den Bauteilen, ab Vorderkante der Bekleidung.
- 3. AnrechnenNach lichter Höhe und Raumart voll, zur Hälfte oder zu einem Viertel.
Grafik als Text
Die Grafik zeigt drei Schritte nacheinander. Erster Schritt: Sie bestimmen, welche Räume zur Wohnung gehören. Zweiter Schritt: Sie messen die Grundfläche dieser Räume nach den lichten Maßen. Dritter Schritt: Sie rechnen die Grundfläche je nach Höhe und Raumart ganz, zur Hälfte oder zu einem Viertel an.
Welche Räume gehören zur Wohnfläche und welche nicht?
Zur Wohnfläche gehören die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören, auch Wintergärten, Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen (§ 2 Abs. 1 und 2 WoFlV).6 Zubehörräume wie Keller, Waschküchen, Boden- und Heizungsräume sowie Garagen zählen nicht (§ 2 Abs. 3 WoFlV).6
- Zählt: Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören (§ 2 Abs. 1 WoFlV).6
- Zählt auch: Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zur Wohnung gehören (§ 2 Abs. 2 WoFlV); unbeheizbare Wintergärten und die Außenflächen werden nur anteilig angerechnet (§ 4 Nr. 3 und 4 WoFlV).62
- Zählt nicht: Kellerräume, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 WoFlV).6
- Zählt nicht: Räume, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen, sowie Geschäftsräume (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 WoFlV).6 Für Miete und Nebenkosten bleibt ein als Wohnraum vermieteter Raum aber in der Regel trotzdem Wohnfläche, solange die Behörde die Nutzung nicht tatsächlich einschränkt (BGH VIII ZR 173/17, Rn. 19 bis 21).9
Wie viel zählen Dachschräge, Balkon und Wintergarten bei der Wohnfläche?
Räume und Raumteile mit mindestens zwei Metern lichter Höhe zählen voll, mit mindestens einem und weniger als zwei Metern zur Hälfte; unbeheizbare Wintergärten zählen zur Hälfte, Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte (§ 4 WoFlV).2
Flächen unter einem Meter lichter Höhe sind nach § 4 WoFlV nicht anzurechnen, weil die Vorschrift nur Flächen ab einem Meter nennt.2 Eine Dachschräge verringert die angerechnete Fläche deshalb stufenweise.
War die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung (§ 5 WoFlV).10 Nach der alten Verordnung konnten Balkone ohne festen Mittelwert bis zur Hälfte angerechnet werden, und eine ortsübliche Berechnungsweise hatte mangels abweichender Vereinbarung Vorrang (BGH VIII ZR 86/08, Rn. 21 und 24).8 Das Urteil betraf eine Mietminderung und keine Nebenkostenabrechnung.8
| Fläche | Anrechnung | Norm |
|---|---|---|
| Raum oder Raumteil, lichte Höhe ab 2 m | voll | § 4 Nr. 1 |
| Raum oder Raumteil, lichte Höhe 1 m bis unter 2 m (zum Beispiel Dachschräge) | zur Hälfte | § 4 Nr. 2 |
| Raum oder Raumteil, lichte Höhe unter 1 m | in § 4 nicht genannt, daher nicht angerechnet | § 4 (Umkehrschluss) |
| Unbeheizbarer Wintergarten | zur Hälfte | § 4 Nr. 3 |
| Balkon, Loggia, Dachgarten, Terrasse | in der Regel ein Viertel, höchstens die Hälfte | § 4 Nr. 4 |
| Keller, Abstellraum außerhalb der Wohnung, Waschküche, Boden-, Trocken- und Heizungsraum, Garage | gehört nicht zur Wohnfläche | § 2 Abs. 3 Nr. 1 |
| Geschäftsraum | gehört nicht zur Wohnfläche | § 2 Abs. 3 Nr. 3 |
Wie sieht eine Wohnflächenberechnung mit Dachschräge und Balkon aus?
Beispiel mit eigenen Zahlen: Ein Zimmer mit 20 Quadratmetern Grundfläche hat 12 Quadratmeter ab zwei Metern Höhe, 6 Quadratmeter zwischen einem und zwei Metern und 2 Quadratmeter unter einem Meter. Angerechnet werden 15 Quadratmeter; mit einem Balkon von 8 Quadratmetern zu einem Viertel sind es 17 Quadratmeter.2
Die Zahlen sind ein Rechenbeispiel, keine Statistik und kein Gerichtsfall. Zählt der Balkon nach § 4 Nr. 4 WoFlV in der Regel zu einem Viertel, wären es bei 8 Quadratmetern 2 Quadratmeter; die Obergrenze der Hälfte läge bei 4 Quadratmetern.2
| Teilfläche | Grundfläche | Anrechnung | angerechnet |
|---|---|---|---|
| Zimmer, lichte Höhe ab 2 m | 12 m² | voll | 12 m² |
| Zimmer, lichte Höhe 1 m bis unter 2 m | 6 m² | zur Hälfte | 3 m² |
| Zimmer, lichte Höhe unter 1 m | 2 m² | nicht angerechnet | 0 m² |
| Balkon | 8 m² | ein Viertel | 2 m² |
| Summe | 28 m² | – | 17 m² |
- voll angerechnet12 m²
- Dachschräge, zur Hälfte3 m²
- Balkon, ein Viertel2 m²
Grafik als Text
Die Grafik zeigt, woraus die angerechnete Fläche im Beispiel besteht: 12 Quadratmeter voll angerechnete Fläche, 3 Quadratmeter aus dem halb angerechneten Teil unter der Dachschräge und 2 Quadratmeter vom Balkon. Zusammen sind das 17 Quadratmeter.
Welche Wohnfläche gilt für die Nebenkostenabrechnung: die im Mietvertrag oder die tatsächliche?
Maßgeblich ist die tatsächliche Wohnfläche. Werden Betriebskosten nach Wohnflächenanteilen umgelegt, kommt es im Allgemeinen auf den Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der Wohnung an der tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche der Wirtschaftseinheit an, nicht auf die Angabe im Mietvertrag (BGH VIII ZR 220/17).3
Ohne andere Vereinbarung werden Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt (§ 556a Abs. 1 S. 1 BGB).11 Bei den Heizkosten gilt das für den Teil, der nach Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum verteilt wird (§ 7 Abs. 1 S. 5 HeizkostenV).12
Der Bundesgerichtshof hat die frühere Toleranz aufgegeben: Abweichungen bis zu 10 % zwischen vereinbarter und tatsächlicher Fläche sind bei der Betriebskostenabrechnung nicht mehr unbeachtlich (VIII ZR 220/17, Rn. 19).3 Die Begründung: Die Kosten werden nach einem objektiven Maßstab umgelegt, der für alle Nutzer des Hauses gleich gilt, und subjektive Vorstellungen einzelner Vertragsparteien zur Wohnungsgröße scheiden im Allgemeinen als Maßstab aus (VIII ZR 220/17, Rn. 22).3
Wie die Fläche berechnet wird, richtet sich nach der Rechtsprechung grundsätzlich nach den Regeln, die beim Abschluss des Mietvertrags für preisgebundenen Wohnraum galten: seit 2004 nach der Wohnflächenverordnung, davor nach der Zweiten Berechnungsverordnung (BGH VIII ZR 86/08, Rn. 19).8 Für eine preisgebundene Wohnung, die bis Ende 2003 errichtet wurde, gilt die alte Berechnungsverordnung weiter, außer bei baulichen Veränderungen ab dem 1. Januar 2004 (BGH VIII ZR 173/17, Rn. 16 und 17).9
Die Regel wirkt in beide Richtungen. Im Fall VIII ZR 220/17 war die tatsächliche Fläche mit 78,22 Quadratmetern größer als die vereinbarten 74,59 Quadratmeter, und die Mieter verloren (Rn. 1 und 15).3
| Frage | Maßstab | Beleg |
|---|---|---|
| Nebenkosten, die nach Fläche umgelegt werden | tatsächliche Fläche, keine Toleranz von 10 % | VIII ZR 220/17, Rn. 19 und 23 |
| Heizkosten, Teil nach Fläche | tatsächliche Fläche | VIII ZR 220/17, Leitsatz (nennt § 7 Abs. 1 HeizkostenV) |
| Preisgebundene Wohnung | tatsächliche Fläche | VIII ZR 173/17, Leitsatz 19 |
| Mietminderung wegen kleinerer Wohnung | Mangel, wenn die Fläche um mehr als 10 % unter dem Vertragswert liegt | VIII ZR 220/17, Rn. 16 |
- laut Mietvertrag74,59 m²
- tatsächlich78,22 m²
Grafik als Text
Die Grafik vergleicht zwei Balken. Im Mietvertrag standen 74,59 Quadratmeter. Die tatsächliche beheizte Wohnfläche betrug 78,22 Quadratmeter. Die tatsächliche Fläche war größer, und für die Abrechnung galt sie.
Wie wird eine Mansarde unter zwei Metern Höhe in der Nebenkostenabrechnung gerechnet?
Eine Mansarde mit 16,95 Quadratmetern Grundfläche und 1,90 Metern lichter Höhe zählt nur zur Hälfte. Im entschiedenen Fall betrug die tatsächliche Wohnfläche deshalb 111,57 statt der vereinbarten 120,05 Quadratmeter, und für die Betriebskosten zählten die 111,57 Quadratmeter (BGH VIII ZR 173/17, Rn. 15, 18 und 22).9
Die Abweichung lag unter 10 %, durfte aber trotzdem nicht außer Betracht bleiben (VIII ZR 173/17, Rn. 15).9 Die Wohnung war preisgebunden und vor 2004 vermietet; das Gericht rechnete die Mansarde nach der alten Berechnungsverordnung zur Hälfte an, ebenso wie § 4 Nr. 2 WoFlV, weil die lichte Höhe weniger als zwei Meter betrug (VIII ZR 173/17, Rn. 1, 16 und 18).92
Eigene Rechnung zur Probe: Die Hälfte von 16,95 Quadratmetern sind 8,475 Quadratmeter. 120,05 minus 8,475 ergibt 111,575; das Urteil nennt, auf zwei Nachkommastellen gekürzt, 111,57 Quadratmeter; die Abweichung beträgt etwa 7,1 %.9
Dass ein Raum nach Bauordnungsrecht nicht als Wohnraum genutzt werden dürfte, ändert daran im Allgemeinen nichts: Öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen sind nicht zu berücksichtigen, wenn die Nutzbarkeit mangels Einschreitens der zuständigen Behörden tatsächlich nicht eingeschränkt ist (VIII ZR 173/17, Rn. 20).9
- 16,95 m²Grundfläche der Mansarde
- 1,90 mlichte Höhe, daher nur zur Hälfte
- 120,05 m²Wohnfläche laut Mietvertrag
- 111,57 m²tatsächliche Wohnfläche
Grafik als Text
Die Grafik zeigt vier Zahlen aus dem Fall. Die Mansarde hat 16,95 Quadratmeter Grundfläche bei 1,90 Metern lichter Höhe. Im Mietvertrag standen 120,05 Quadratmeter, tatsächlich waren es 111,57 Quadratmeter.
Wie wirkt sich eine falsche Wohnfläche auf meine Nebenkosten aus?
Die Fläche bestimmt Ihren Kostenanteil bei jeder Position, die nach Fläche umgelegt wird. Beispiel mit eigenen Zahlen: Bei 3.000 € Grundsteuer für ein Haus mit 600 Quadratmetern Gesamtfläche ergeben 60 Quadratmeter einen Anteil von 300 €, 65 Quadratmeter dagegen 325 €.11
Voraussetzung im Beispiel ist, dass die Gesamtfläche von 600 Quadratmetern ebenfalls die tatsächliche ist. Der Unterschied von 25 € entsteht allein durch die Fläche der Wohnung.11
Ein falscher Flächenansatz ist ein inhaltlicher Fehler: Ob die angesetzten Flächen zutreffen, berührt nur die materielle Richtigkeit der Abrechnung (BGH VIII ZR 261/07).13 Ebenso betrifft ein falscher Anteil an den Gesamtkosten die inhaltliche Richtigkeit (BGH VIII ZR 295/07, Rn. 22).5 Wechselnde Flächenwerte von Jahr zu Jahr machen die Abrechnung deshalb nicht formell unwirksam.13
Inhaltliche Fehler müssen Sie dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).4
| Fläche der Wohnung | Rechnung | Ihr Anteil |
|---|---|---|
| 60 m² (tatsächlich) | 3.000 € × 60 ÷ 600 | 300 € |
| 65 m² (Angabe im Mietvertrag) | 3.000 € × 65 ÷ 600 | 325 € |
| Unterschied | – | 25 € |
Wo finde ich die Wohnfläche in meiner Abrechnung und was prüft unsere Prüfung dazu?
Suchen Sie Ihre Wohnfläche im Kopf der Abrechnung und bei den Positionen, die nach Fläche verteilt sind, und halten Sie sie neben Ihren Mietvertrag. Laden Sie Ihren Mietvertrag mit hoch, vergleicht unsere Prüfung die Fläche mit dem Mietvertrag und weist auf jede Abweichung hin.
Haben Sie Ihren Mietvertrag hochgeladen, vergleicht die Prüfung die Wohnfläche in Ihrer Abrechnung mit der Fläche im Mietvertrag und weist auf jede Abweichung hin. Sie prüft auch, ob Ihre Fläche und die Gesamtfläche in der Abrechnung zusammenpassen, etwa ob Ihre Fläche größer als die Gesamtfläche ist oder die Gesamtfläche von Position zu Position wechselt.
Eine Abweichung zum Mietvertrag meldet die Prüfung als Punkt „zu prüfen“ und nicht als sicheren Fehler, denn maßgeblich ist die tatsächliche Fläche, und die kennt nur, wer nachmisst. Die Fläche selbst misst und berechnet die Prüfung nicht; das Nachmessen bleibt Ihre Aufgabe.
Maßgeblich für die Verteilung ist die tatsächliche Fläche (BGH VIII ZR 220/17).3 Haben Sie eine Abweichung gefunden, teilen Sie sie dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mit (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).4
- Steht Ihre Wohnfläche in der Abrechnung genauso wie im Mietvertrag?
- Ist die Gesamtfläche des Hauses bei allen Positionen, die nach Fläche verteilt werden, gleich angesetzt?
- Ist Ihre Fläche kleiner als die Gesamtfläche?
- Stimmt die Zahl mit dem Ergebnis Ihrer eigenen Messung nach den Anrechnungsregeln für Dachschräge und Balkon überein?
Häufige Fragen
Wie wird die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung berechnet?
In drei Schritten: zugehörige Räume bestimmen (§ 2 WoFlV), Grundflächen nach lichten Maßen messen (§ 3 WoFlV) und nach Höhe und Raumart anrechnen (§ 4 WoFlV).672 Räume ab zwei Metern lichter Höhe zählen voll, ab einem Meter zur Hälfte.2
Wie viel zählt ein Balkon zur Wohnfläche?
Nach der Wohnflächenverordnung in der Regel ein Viertel, höchstens die Hälfte (§ 4 Nr. 4 WoFlV).2 Nach der alten Berechnungsverordnung konnten Balkone bis zur Hälfte angerechnet werden, ohne festen Mittelwert (BGH VIII ZR 86/08, Rn. 21).8
Wie werden Dachschrägen bei der Wohnfläche angerechnet?
Der Teil mit mindestens einem und weniger als zwei Metern lichter Höhe zählt zur Hälfte, der Teil ab zwei Metern voll (§ 4 Nr. 1 und 2 WoFlV).2 Im Fall einer Mansarde mit 1,90 Metern Höhe rechnete der Bundesgerichtshof die 16,95 Quadratmeter nur zur Hälfte an (VIII ZR 173/17, Rn. 18).9
Zählen Keller und Abstellraum zur Wohnfläche?
Nein. Kellerräume, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen gehören nicht zur Wohnfläche (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 WoFlV).6
Welche Wohnfläche gilt für meine Nebenkostenabrechnung, wenn im Mietvertrag eine andere steht?
Die tatsächliche Wohnfläche im Verhältnis zur tatsächlichen Gesamtwohnfläche des Hauses (BGH VIII ZR 220/17).3 Haben Sie Ihren Mietvertrag hochgeladen, meldet unsere Prüfung jede Abweichung zwischen Abrechnung und Mietvertrag als Punkt „zu prüfen“.
Gilt bei der Wohnfläche noch die 10-Prozent-Regel?
Bei der Betriebskostenabrechnung nicht: Der Bundesgerichtshof hält an der früheren Toleranz nicht mehr fest (VIII ZR 220/17, Rn. 19).3 Bei der Mietminderung bleibt es dabei, dass die Fläche um mehr als 10 % unter dem Vertragswert liegen muss (Rn. 16).3
Quellen
- § 1 WoFlV (Wohnflächenverordnung), Stand: Ausfertigung 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346), ohne Änderungsvermerk, abgerufen am zurück zum Text
- § 4 WoFlV (Wohnflächenverordnung), Stand: Ausfertigung 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346), ohne Änderungsvermerk, abgerufen am zurück zum Text
- BGH, Entscheidung vom 30.05.2018 – VIII ZR 220/17 (tatsächliche Wohnfläche), Stand: 30.05.2018, abgerufen am zurück zum Text
- § 556 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
- BGH, Urteil vom 19.11.2008 – VIII ZR 295/07 (Formell gegen inhaltlich), Stand: 19.11.2008, abgerufen am zurück zum Text
- § 2 WoFlV (Wohnflächenverordnung), Stand: Ausfertigung 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346), ohne Änderungsvermerk, abgerufen am zurück zum Text
- § 3 WoFlV (Wohnflächenverordnung), Stand: Ausfertigung 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346), ohne Änderungsvermerk, abgerufen am zurück zum Text
- BGH, Urteil vom 22.04.2009 – VIII ZR 86/08 (Wohnflächenberechnung nach WoFlV bzw. II. BV, Balkon), Stand: 22.04.2009, abgerufen am zurück zum Text
- BGH, Urteil vom 16.01.2019 – VIII ZR 173/17 (Tatsächliche Fläche, Mansarde unter zwei Metern), Stand: 16.01.2019, abgerufen am zurück zum Text
- § 5 WoFlV (Wohnflächenverordnung), Stand: Ausfertigung 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346), ohne Änderungsvermerk, abgerufen am zurück zum Text
- § 556a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
- § 7 HeizkostenV (Heizkostenverordnung), Stand: Neufassung 5.10.2009, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
- BGH, Urteil vom 28.05.2008 – VIII ZR 261/07 (Wechselnde Flächenwerte), Stand: 28.05.2008, abgerufen am zurück zum Text
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