Nebenkostenabrechnung prüfen

Umlageschlüssel bei den Nebenkosten: Welcher Verteilerschlüssel gilt?

Von , Gründer und Inhaber
Veröffentlicht: · Stand:
Thomas Mücke bei LinkedIn (öffnet in neuem Fenster)

Kurz gesagt

Der Umlageschlüssel bestimmt, wie die Betriebskosten eines Hauses auf die Mieter verteilt werden. Vorrang hat der im Mietvertrag vereinbarte Schlüssel; ohne Vereinbarung gilt die Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 S. 1 BGB).1 Ein falscher Schlüssel in der Abrechnung ist ein inhaltlicher Fehler und kein formeller Mangel (BGH VIII ZR 115/04).2

Das Wichtigste in Kürze

  • Haben Vermieter und Mieter nichts anderes vereinbart, werden die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt (§ 556a Abs. 1 S. 1 BGB).1
  • Ohne abweichende Vereinbarung gilt außerdem: Betriebskosten, die vom erfassten Verbrauch abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch Rechnung trägt (§ 556a Abs. 1 S. 2 BGB).1
  • Der Vermieter kann den Schlüssel nur für die Zukunft ändern, in Textform und nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums (§ 556a Abs. 2 BGB).1
  • Weicht der in der Abrechnung verwendete Schlüssel vom vereinbarten ab, liegt ein inhaltlicher Fehler vor (BGH VIII ZR 115/04).2
  • Einen inhaltlichen Fehler müssen Sie spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).3

Welcher Umlageschlüssel gilt für meine Nebenkosten?

Vorrang hat der Schlüssel, den der Mietvertrag vorsieht. Ohne Vereinbarung werden die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt (§ 556a Abs. 1 S. 1 BGB); Kosten, die von einem erfassten Verbrauch abhängen, nach einem Maßstab, der dem unterschiedlichen Verbrauch Rechnung trägt (§ 556a Abs. 1 S. 2 BGB).1

Der Umlageschlüssel, auch Verteilerschlüssel oder Umlagemaßstab genannt, ist der Maßstab, nach dem der Vermieter die Gesamtkosten eines Hauses auf die einzelnen Mieter verteilt. Die Regel des § 556a Abs. 1 BGB lässt sich vertraglich ändern: Sie ist nach dem Bundesgerichtshof in vollem Umfang abdingbar, und die Parteien dürfen anstelle eines konkreten Schlüssels sogar ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Vermieters vereinbaren (BGH VIII ZR 257/13, Rn. 22).14

Ist eine Eigentumswohnung vermietet und haben die Parteien nichts anderes vereinbart, gilt der Maßstab, der zwischen den Wohnungseigentümern gilt; widerspricht er billigem Ermessen, wird nach der Wohnfläche umgelegt (§ 556a Abs. 3 BGB).1

Für Heizung und Warmwasser gelten Sonderregeln. Die Heizkostenverordnung geht rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor, außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt (§ 2 HeizkostenV).5 Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Heizkosten werden nach dem erfassten Verbrauch verteilt, der Rest nach der Wohn- oder Nutzfläche oder dem umbauten Raum (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV).6 Für das Warmwasser gilt dieselbe Spanne, der Rest wird nach der Wohn- oder Nutzfläche verteilt (§ 8 Abs. 1 HeizkostenV).7 Vertragliche Bestimmungen, die einen höheren Verbrauchsanteil als 70 Prozent vorsehen, bleiben wirksam (§ 10 HeizkostenV).8 Die Einzelheiten stehen in unserem Ratgeber zur Heizkostenabrechnung.

Welcher Schlüssel gilt für diese Kostenart? Nach § 556a BGB und der Heizkostenverordnung1567
  1. Geht es um Heizung oder Warmwasser?

    Ja
    Es gilt die Heizkostenverordnung: in der Regel 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch, der Rest nach Fläche.
    Nein
    Weiter mit der nächsten Frage.
  2. Steht im Mietvertrag ein Schlüssel, auch stillschweigend vereinbart?

    Ja
    Dieser Schlüssel gilt, gegebenenfalls nach einer Umstellung durch den Vermieter.
    Nein
    Weiter mit der nächsten Frage.
  3. Ist eine Eigentumswohnung vermietet?

    Ja
    Es gilt der Schlüssel der Eigentümergemeinschaft, solange er nicht dem billigen Ermessen widerspricht.
    Nein
    Weiter mit der nächsten Frage.
  4. Wird der Verbrauch der Kostenart erfasst?

    Ja
    Es wird nach einem Maßstab verteilt, der dem Verbrauch Rechnung trägt.
    Nein
    Es wird nach dem Anteil der Wohnfläche verteilt.
Grafik als Text

Die Grafik führt in vier Fragen zum Schlüssel einer Kostenart. Erste Frage: Geht es um Heizung oder Warmwasser? Dann gilt die Heizkostenverordnung mit in der Regel 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch. Zweite Frage: Steht im Mietvertrag ein Schlüssel, auch stillschweigend vereinbart? Dann gilt dieser. Dritte Frage: Ist eine Eigentumswohnung vermietet? Dann gilt der Schlüssel der Eigentümergemeinschaft, wenn er nicht dem billigen Ermessen widerspricht. Vierte Frage: Wird der Verbrauch erfasst? Dann wird nach Verbrauch verteilt, sonst nach Wohnfläche.

Welche Verteilerschlüssel gibt es: Wohnfläche, Personen, Wohneinheiten, Verbrauch?

Gesetzlich vorgesehen sind die Wohnfläche und der erfasste Verbrauch. Andere Schlüssel wie die Personenzahl oder die Zahl der Wohneinheiten gelten nur, wenn sie vereinbart sind, weil § 556a Abs. 1 BGB abdingbar ist (BGH VIII ZR 257/13, Rn. 22).14

Bei der Wohnfläche zählt die tatsächliche Fläche und nicht die Angabe im Mietvertrag (BGH VIII ZR 220/17, Rn. 19).9 Wie die Fläche gemessen wird, erklärt unser Ratgeber zur Wohnflächenberechnung. Bei einem Flächenschlüssel trägt der Vermieter den Leerstand selbst: Die auf leerstehende Wohnungen entfallenden Kosten kann er grundsätzlich nicht auf die Mieter abwälzen (BGH VIII ZR 159/05, Rn. 13).10

Bei der Personenzahl kommt es auf die tatsächliche Benutzung an und nicht auf die melderechtliche Registrierung; das Melderegister ist in einem Mietshaus mit vielen Wohnungen keine hinreichend genaue Grundlage (BGH VIII ZR 82/07, Rn. 8).11

Beim Wasser ist der Vermieter nicht zu einer Umlage nach Verbrauch verpflichtet, solange nicht alle Mietwohnungen des Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind; bloße Zweifel des Mieters an der Billigkeit des Flächenmaßstabs genügen nicht, um eine Änderung zu rechtfertigen (BGH VIII ZR 188/07).12

Ein Schlüssel kann auch stillschweigend vereinbart sein, im entschiedenen Fall durch eine jahrzehntelange einverständliche Handhabung (BGH VIII ZR 52/05, Rn. 2 und 3).13 Deshalb ist nicht jede Abweichung von der Wohnfläche automatisch ein Fehler.

Die Umlageschlüssel im Überblick1121146785
SchlüsselWann er giltBeleg
WohnflächeAuffangschlüssel, wenn nichts vereinbart ist§ 556a Abs. 1 S. 1 BGB
Verbrauch oder Verursachungwenn der Verbrauch erfasst wird, zum Beispiel durch Wasserzähler; Pflicht erst, wenn alle Wohnungen Zähler haben§ 556a Abs. 1 S. 2 BGB; VIII ZR 188/07
Personenzahlnur wenn vereinbart; die tatsächlichen Bewohner zählenVIII ZR 82/07, Rn. 8
Wohneinheiten, Miteigentumsanteile und anderenur wenn vereinbartVIII ZR 257/13, Rn. 22
Schlüssel der Eigentümergemeinschaftbei vermieteter Eigentumswohnung ohne Vereinbarung§ 556a Abs. 3 BGB
Heizung und Warmwasser50 bis 70 Prozent nach Verbrauch, mehr nur bei Vereinbarung, der Rest nach Fläche; die Verordnung geht dem Vertrag vor§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 und § 2 HeizkostenV

Darf der Vermieter den Umlageschlüssel ändern?

Nur eingeschränkt. Der Vermieter kann durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten künftig nach einem Maßstab umgelegt werden, der dem erfassten Verbrauch oder der erfassten Verursachung Rechnung trägt; die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig (§ 556a Abs. 2 S. 1 und 2 BGB).1

Textform bedeutet eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b S. 1 BGB).14 Waren die Kosten bisher in der Miete enthalten, ist die Miete bei der Umstellung entsprechend herabzusetzen (§ 556a Abs. 2 S. 3 BGB).1 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 556a Abs. 4 BGB).1

Das Umstellungsrecht gilt auch für Mietverhältnisse, die schon vor dem 1. September 2001 bestanden (BGH VIII ZR 97/11).15 Die Änderung wirkt nur für die Zukunft und ist nur vor Beginn des Abrechnungszeitraums zulässig (BGH VIII ZR 78/15, Rn. 22).16

Im Fall VIII ZR 78/15 ging es um eine Umstellung, bei der verursachungsabhängige Kosten nicht vollständig nach erfasster Verursachung umgelegt wurden.16 Dort wurde die Müllumlage zu 70 % nach individueller Verursachung und zu 30 % nach der Wohnfläche verteilt (BGH VIII ZR 78/15, Rn. 3).16 Der Bundesgerichtshof hielt das für zulässig; der Vermieter darf das Änderungsrecht für einen künftigen Abrechnungszeitraum auch erneut ausüben (BGH VIII ZR 78/15, Leitsatz).16

Bei Heizung und Warmwasser wählt der Gebäudeeigentümer die Abrechnungsmaßstäbe. Er kann sie für künftige Abrechnungszeiträume nur bei Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen, nach baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Heizenergie einsparen, oder aus anderen sachgerechten Gründen ändern, und nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraums (§ 6 Abs. 4 HeizkostenV).17

Die Umstellung des Schlüssels nach § 556a Abs. 2 BGB im Überblick11415
MerkmalRegelBeleg
FormErklärung in Textform§ 556a Abs. 2 S. 1 BGB; § 126b S. 1 BGB
Zeitpunktnur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums§ 556a Abs. 2 S. 2 BGB
Wirkungnur für die Zukunft§ 556a Abs. 2 S. 1 BGB
Mieteherabzusetzen, wenn die Kosten bisher in der Miete enthalten waren§ 556a Abs. 2 S. 3 BGB
AltverträgeUmstellung auch bei Mietverhältnissen vor dem 1. September 2001 möglichVIII ZR 97/11
Beispiel aus dem Fall VIII ZR 78/15: So wurde die Müllumlage verteilt16
  • nach individueller Verursachung70 %
  • nach Wohnfläche30 %
Grafik als Text

Die Grafik zeigt zwei Teile. Die Müllkosten wurden zu 70 Prozent nach der individuellen Verursachung und zu 30 Prozent nach der Wohnfläche umgelegt.

Wie stark verändert der Schlüssel meinen Kostenanteil?

Der Schlüssel entscheidet über den Betrag. Beispiel mit eigenen Zahlen: Bei 2.400 € Hausreinigungskosten, acht Wohnungen, 600 Quadratmetern Gesamtfläche und 16 Personen zahlt eine Wohnung mit 60 Quadratmetern und zwei Personen nach Fläche 240 €, nach Personen und nach Wohneinheiten jeweils 300 €.1

Die Zahlen sind ein Rechenbeispiel und keine Statistik. Maßgeblich ist der vereinbarte Schlüssel, nicht der, der für eine Seite günstiger wäre.1

Beispielrechnung (eigene Zahlen): Hausreinigung von 2.400 € nach drei Schlüsseln1
SchlüsselRechnungIhr Anteil
Wohnfläche (60 von 600 m²)2.400 € × 60 ÷ 600240 €
Personenzahl (2 von 16 Personen)2.400 € × 2 ÷ 16300 €
Wohneinheiten (1 von 8 Wohnungen)2.400 € ÷ 8300 €

Ist ein falscher Umlageschlüssel ein Grund, die Abrechnung nicht zu bezahlen?

Nicht insgesamt: Ein falscher Schlüssel ist ein Grund für eine Einwendung gegen die Höhe der Abrechnung, die Abrechnung bleibt aber wirksam. Weicht der verwendete und angegebene Schlüssel vom vereinbarten ab, liegt ein inhaltlicher Fehler und kein formeller Mangel vor; die Abrechnung wahrt die Abrechnungsfrist (BGH VIII ZR 115/04).2

Eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters ist nach Ablauf der Abrechnungsfrist ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Fehler nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB; BGH VIII ZR 115/04, Leitsatz).32

Im entschiedenen Fall ergab die Abrechnung für 2001 nach der Wohnfläche eine Nachforderung von 658,01 €.2 Die Neuberechnung nach den vereinbarten Miteigentumsanteilen nach Fristablauf ergab 694,14 €.2 Verlangt werden durften nur 658,01 €; an der Mehrforderung von 36,13 € war der Vermieter gehindert.2

Ein falscher Anteil an den Gesamtkosten betrifft die inhaltliche Richtigkeit (BGH VIII ZR 295/07, Rn. 22).18 Inhaltliche Fehler müssen Sie spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).3

Fehlerart und Folge beim Umlageschlüssel1918232021
BefundArt des FehlersFolgeBeleg
Schlüssel fehlt oder ist nicht nachvollziehbarformellAbrechnung insoweit nicht ordnungsgemäßVIII ZR 244/18, Rn. 8; VIII ZR 295/07, Rn. 22
Angegebener Schlüssel weicht vom Vertrag abinhaltlichFrist gewahrt; Korrektur nach Fristablauf nicht zulasten des MietersVIII ZR 115/04, Leitsatz
Falscher Anteil oder falsche FlächeinhaltlichEinwendung binnen zwölf MonatenVIII ZR 295/07, Rn. 22; § 556 Abs. 3 S. 5 BGB
Kein Vorwegabzug für Gewerbeinhaltlich, nur bei erheblicher MehrbelastungDer Mieter muss die Mehrbelastung darlegenVIII ZR 45/10, Leitsatz b und c; VIII ZR 251/05
Der Fall VIII ZR 115/04: Nachforderung für 2001 in Euro2
  • Abrechnung in der Frist658,01 €
  • Neuberechnung nach Fristablauf694,14 €
  • zulässig658,01 €
Grafik als Text

Die Grafik zeigt drei Beträge. Die fristgerechte Abrechnung nach der Wohnfläche ergab 658,01 Euro. Die Neuberechnung nach Fristablauf ergab 694,14 Euro. Zulässig waren nur 658,01 Euro, die Mehrforderung von 36,13 Euro war ausgeschlossen.

Was muss die Abrechnung zum Umlageschlüssel angeben?

Die Abrechnung muss die zugrunde gelegten Verteilerschlüssel angeben und erläutern (BGH VIII ZR 244/18, Rn. 8).19 Formell wirksam ist sie, wenn Sie die Art des Schlüssels erkennen und Ihren Anteil rechnerisch nachprüfen können; allgemein verständliche Maßstäbe brauchen keine Erläuterung (BGH VIII ZR 295/07).18

Erläuterungen, die der Vermieter vor Ablauf der Abrechnungsfrist außerhalb der Abrechnung gegeben hat, zählen mit, zum Beispiel im Mietvertrag, in einer vorausgegangenen Abrechnung oder auf Nachfrage des Mieters (BGH VIII ZR 45/10, Leitsatz a).20

Müssen Gewerbeflächen im Haus vorab abgezogen werden?

Bei preisfreiem Wohnraum ist ein Vorwegabzug der Kosten für Gewerbeflächen jedenfalls dann nicht geboten, wenn die auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen (BGH VIII ZR 78/05, Rn. 16).22

Die Tatsachen, die einen Vorwegabzug erfordern, muss der Mieter vortragen und gegebenenfalls beweisen (BGH VIII ZR 251/05, Rn. 16).21 Ein fehlender Vorwegabzug ist kein Formfehler; maßgeblich sind die Mehrkosten je Quadratmeter, getrennt nach Kostenart, und allgemeine Durchschnittskosten aus Kostenübersichten sind dafür nicht maßgeblich (BGH VIII ZR 45/10, Leitsatz b und c).20

Bei der Grundsteuer bedarf es keines Vorwegabzugs für die gewerblich genutzten Einheiten (BGH VIII ZR 79/16, Rn. 15).23

Wie finde ich den Umlageschlüssel in meiner Abrechnung und was prüft unsere Prüfung dazu?

Die Abrechnung muss den Verteilerschlüssel jeder Kostenart angeben (BGH VIII ZR 244/18, Rn. 8); halten Sie ihn gegen Ihren Mietvertrag.19 Unsere Prüfung vergleicht den Schlüssel jeder Position außer Heizung und Warmwasser mit dem Schlüssel aus Ihrem Mietvertrag, wenn Sie ihn mit hochladen.

Ohne Vereinbarung prüft die Prüfung, ob nach Wohnfläche oder, bei erfasstem Verbrauch, nach Verbrauch verteilt wurde. Lässt sich die Neuberechnung nach Wohnfläche aus den Zahlen der Abrechnung rechnen, nennt der Bericht den Betrag, der zu viel angesetzt wurde. Heizkosten prüft sie gesondert; dort prüft sie den Verbrauchsanteil von 50 bis 70 Prozent.

Ob ein Vorwegabzug für Gewerbe nötig ist, ob die Personenzahl stimmt oder ob eine Umstellungserklärung rechtzeitig kam, prüft unsere Prüfung nicht. Haben Sie eine Abweichung gefunden, teilen Sie sie dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mit (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).3

  • Steht bei jeder Kostenart ein Schlüssel?
  • Passt jeder Schlüssel zu dem, was im Mietvertrag steht?
  • Ist ein anderer als der vereinbarte Schlüssel durch eine Umstellungserklärung gedeckt, die vor Beginn des Abrechnungszeitraums in Textform kam?
  • Sind Heizung und Warmwasser zu 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch verteilt, oder ist ein höherer Verbrauchsanteil vereinbart?678

Häufige Fragen

Welcher Umlageschlüssel gilt, wenn im Mietvertrag nichts steht?

Die Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 S. 1 BGB); Kosten, die vom erfassten Verbrauch abhängen, werden nach einem Maßstab umgelegt, der dem Verbrauch Rechnung trägt (§ 556a Abs. 1 S. 2 BGB).1 Bei einer vermieteten Eigentumswohnung gilt der Schlüssel der Eigentümer, solange er nicht dem billigen Ermessen widerspricht (§ 556a Abs. 3 BGB).1

Darf der Vermieter den Verteilerschlüssel einfach ändern?

Nein, nur durch Erklärung in Textform, nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums und nur für die Zukunft (§ 556a Abs. 2 BGB).1 Bei Heizung und Warmwasser gelten dafür die Gründe des § 6 Abs. 4 HeizkostenV.17

Was kann ich tun, wenn die Abrechnung einen falschen Umlageschlüssel verwendet?

Ein vom Vertrag abweichender Schlüssel ist ein inhaltlicher Fehler (BGH VIII ZR 115/04).2 Teilen Sie ihn dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mit (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).3 Unsere Prüfung weist auf Abweichungen zwischen Abrechnung und Mietvertrag hin.

Darf nach Personen abgerechnet werden?

Nur wenn es vereinbart ist, denn § 556a Abs. 1 BGB ist abdingbar (BGH VIII ZR 257/13, Rn. 22).14 Dann zählt die tatsächliche Benutzung und nicht die melderechtliche Registrierung (BGH VIII ZR 82/07, Rn. 8).11

Müssen Gewerbeflächen im Haus vorher abgezogen werden?

Bei preisfreiem Wohnraum nicht, solange die Gewerbeflächen nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen (BGH VIII ZR 78/05, Rn. 16).22 Die Mehrbelastung muss der Mieter darlegen und beweisen (BGH VIII ZR 251/05, Rn. 16).21

Werden Heizkosten auch nach Wohnfläche verteilt?

Zum Teil. Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent werden nach dem erfassten Verbrauch verteilt, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche oder dem umbauten Raum (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV).6 Die Verordnung geht dem Mietvertrag vor (§ 2 HeizkostenV).5

Quellen

  1. § 556a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  2. BGH, Urteil vom 17.11.2004 – VIII ZR 115/04 (Falscher Umlageschlüssel ist inhaltlicher Fehler), Stand: 17.11.2004, abgerufen am zurück zum Text
  3. § 556 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  4. BGH, Urteil vom 05.11.2014 – VIII ZR 257/13 (Umlageschlüssel nach billigem Ermessen), Stand: 05.11.2014, abgerufen am zurück zum Text
  5. § 2 HeizkostenV (Heizkostenverordnung), Stand: Neufassung 5.10.2009, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
  6. § 7 HeizkostenV (Heizkostenverordnung), Stand: Neufassung 5.10.2009, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
  7. § 8 HeizkostenV (Heizkostenverordnung), Stand: Neufassung 5.10.2009, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
  8. § 10 HeizkostenV (Heizkostenverordnung), Stand: Neufassung 5.10.2009, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
  9. BGH, Entscheidung vom 30.05.2018 – VIII ZR 220/17 (tatsächliche Wohnfläche), Stand: 30.05.2018, abgerufen am zurück zum Text
  10. BGH, Entscheidung vom 31.05.2006 – VIII ZR 159/05 (Leerstand), Stand: 31.05.2006, abgerufen am zurück zum Text
  11. BGH, Urteil vom 23.01.2008 – VIII ZR 82/07 (Personenschlüssel, Melderegister), Stand: 23.01.2008, abgerufen am zurück zum Text
  12. BGH, Urteil vom 12.03.2008 – VIII ZR 188/07 (Wasser nach Fläche, solange nicht alle Wohnungen Zähler haben), Stand: 12.03.2008, abgerufen am zurück zum Text
  13. BGH, Beschluss vom 02.11.2005 – VIII ZR 52/05 (Stillschweigend vereinbarter Umlageschlüssel), Stand: 02.11.2005, abgerufen am zurück zum Text
  14. § 126b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  15. BGH, Entscheidung vom 21.09.2011 – VIII ZR 97/11 (Umstellung auch bei Altverträgen), Stand: 21.09.2011, abgerufen am zurück zum Text
  16. BGH, Urteil vom 06.04.2016 – VIII ZR 78/15 (Verbrauchsschlüssel mit Mindestmenge, erneute Umstellung), Stand: 06.04.2016, abgerufen am zurück zum Text
  17. § 6 HeizkostenV (Heizkostenverordnung), Stand: Neufassung 5.10.2009, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
  18. BGH, Urteil vom 19.11.2008 – VIII ZR 295/07 (Formell gegen inhaltlich), Stand: 19.11.2008, abgerufen am zurück zum Text
  19. BGH, Entscheidung vom 29.01.2020 – VIII ZR 244/18 (Mindestangaben), Stand: 29.01.2020, abgerufen am zurück zum Text
  20. BGH, Urteil vom 11.08.2010 – VIII ZR 45/10 (Erläuterung außerhalb der Abrechnung, Vorwegabzug Gewerbe), Stand: 11.08.2010, abgerufen am zurück zum Text
  21. BGH, Urteil vom 25.10.2006 – VIII ZR 251/05 (Vorwegabzug Gewerbe: Versicherung, Beweislast des Mieters), Stand: 25.10.2006, abgerufen am zurück zum Text
  22. BGH, Urteil vom 08.03.2006 – VIII ZR 78/05 (Vorwegabzug Gewerbe nur bei Mehrbelastung), Stand: 08.03.2006, abgerufen am zurück zum Text
  23. BGH, Entscheidung vom 10.05.2017 – VIII ZR 79/16, Stand: 10.05.2017, abgerufen am zurück zum Text

Dieser Text informiert allgemein und ist keine Rechtsberatung. Er ersetzt nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls. Herausgeber: TM Internetmarketing GmbH, siehe Impressum. Rechtsstand: 28.10.2026.