Eichfrist Wasserzähler: Wie lange gilt die Eichung und was folgt bei Ablauf?
Von Thomas Mücke, Gründer und Inhaber
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Kurz gesagt
Die Eichfrist beträgt für Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler und Wärmezähler jeweils sechs Jahre (Anlage 7 MessEV).1 Sie endet erst am Ende des Jahres, in dem sie rechnerisch abläuft (§ 34 Abs. 2 MessEV).2 Ein abgelaufener Zähler macht die Abrechnung nicht automatisch unwirksam: Im Streitfall muss der Vermieter dann beweisen, dass die Werte stimmen (BGH VIII ZR 112/10).3
Das Wichtigste in Kürze
- Kaltwasser-, Warmwasser- und Wärmezähler haben nach Anlage 7 MessEV jeweils eine Eichfrist von sechs Jahren, und die oft genannten fünf Jahre für Warmwasserzähler stehen dort nicht.1
- Die Eichfrist endet erst mit dem Ende des Jahres, in dem sie rechnerisch abläuft (§ 34 Abs. 2 MessEV).2
- Nach Ablauf der Eichfrist darf ein Messgerät nicht mehr ungeeicht verwendet werden (§ 37 Abs. 1 MessEG).4
- Bei einem nicht mehr geeichten Zähler gilt keine Vermutung richtiger Werte, und der Vermieter muss die Richtigkeit der Werte im Streitfall vor Gericht nachweisen (BGH VIII ZR 112/10).3
- Die Werte eines abgelaufenen Zählers sind nicht automatisch unverwertbar, denn das Urteil regelt die Beweislast und kein Kürzungsrecht (BGH VIII ZR 112/10).3
Wie lange ist die Eichfrist bei Wasserzählern?
Die Eichfrist eines Wasserzählers beträgt sechs Jahre, bei Kaltwasser ebenso wie bei Warmwasser (Anlage 7 MessEV, Nr. 5.5.1 und 5.5.2).1 Nach Ablauf der Eichfrist darf ein Messgerät nicht mehr ungeeicht verwendet werden (§ 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MessEG).4
Die Grundregel steht in § 34 Abs. 1 S. 1 MessEV: Die Eichfrist eines Messgeräts beträgt zwei Jahre, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, etwa in Anlage 7.2 Für Wasserzähler und Wärmezähler bestimmt Anlage 7 sechs Jahre.1
Oft liest man, Warmwasserzähler müssten alle fünf Jahre geeicht werden, doch Anlage 7 MessEV nennt in Nr. 5.5.2 für Warmwasserzähler sechs Jahre.1 Ausgenommen sind nur Kondensatwasserzähler nach Nr. 5.5.4, für die acht Jahre gelten.1
Elektronische Zusatzeinrichtungen haben unter bestimmten Bedingungen eine Eichfrist von acht Jahren, Einrichtungen zur Messwertübertragung an Wasserzählern sind nicht befristet.1
| Gerät | Nr. in Anlage 7 | Eichfrist |
|---|---|---|
| Kaltwasserzähler | 5.5.1 | 6 Jahre |
| Warmwasserzähler (ohne Kondensatwasserzähler) | 5.5.2 | 6 Jahre |
| Kondensatwasserzähler | 5.5.4 | 8 Jahre |
| Wärmezähler | 7.1 | 6 Jahre |
| Elektronische Zusatzeinrichtungen (Wasser, Wärme), bei Netz- oder ausreichendem Batteriebetrieb | 5.5.3 und 7.3 | 8 Jahre |
| Einrichtungen zur Messwertübertragung an Wasserzählern | 5.5.5 | nicht befristet |
| Heizkostenverteiler | keine Nummer | in Anlage 7 nicht aufgeführt |
| Messgeräte ohne besondere Regelung | Grundregel § 34 Abs. 1 S. 1 MessEV | 2 Jahre |
- 6 JahreKaltwasserzähler
- 6 JahreWarmwasserzähler
- 6 JahreWärmezähler
- 2 JahreGrundfrist ohne besondere Regelung
Grafik als Text
Die Grafik zeigt vier Kennzahlen: Kaltwasserzähler 6 Jahre, Warmwasserzähler 6 Jahre, Wärmezähler 6 Jahre und die Grundfrist für Messgeräte ohne besondere Regelung 2 Jahre.
Wann beginnt und wann endet die Eichfrist?
Die Eichfrist beginnt mit dem Tag der Eichung, bei neu in Verkehr gebrachten Geräten mit dem Inverkehrbringen, und endet erst am Ende des Jahres, in dem sie rechnerisch abläuft (§ 34 Abs. 1 und 2 MessEV; § 37 Abs. 1 MessEG).24
Für Geräte, die nach den Vorschriften des Abschnitts 2 des Mess- und Eichgesetzes in Verkehr gebracht wurden, beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen (§ 37 Abs. 1 S. 2 MessEG).4 Es wird vermutet, dass der Zähler in dem Jahr in Verkehr gebracht wurde, in dem er gekennzeichnet wurde (§ 34 Abs. 2 S. 2 MessEV).2
Bei Eichfristen von mindestens einem Jahr endet die Frist erst mit dem Ende des Jahres, in dem sie rechnerisch abläuft (§ 34 Abs. 2 S. 1 MessEV).2 Ein Zähler, dessen Frist im Frühjahr rechnerisch endet, ist deshalb noch bis zum Jahresende geeicht.2
Wird ein Zähler erst nach Ablauf der Frist nachgeeicht, beginnt die neue Eichfrist mit dem Ablauf der vorausgegangenen Frist (§ 34 Abs. 1 S. 3 MessEV).2 Durch eine späte Nacheichung wird die Frist also nicht verlängert; anders ist es nur, wenn das Gerät nach Ablauf der Frist nachweislich länger als ein Jahr nicht verwendet wurde (§ 34 Abs. 1 S. 4 MessEV).2
Die zuständige Behörde verlängert auf Antrag die Eichfrist ganzer Lose von Zählern, etwa für Wasser oder Wärme, wenn eine Stichprobenprüfung die Voraussetzungen erfüllt; der Antrag kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Eichfrist gestellt werden (§ 35 MessEV).5
- 2020Der Zähler wird gekennzeichnet und gilt als in diesem Jahr in Verkehr gebracht, die Frist von sechs Jahren beginnt.
- 2026Die Frist läuft rechnerisch ab, der Zähler gilt aber bis zum Jahresende als geeicht.
- 31.12.2026Die Eichfrist endet am Jahresende.
- ab 01.01.2027Der Zähler darf nicht mehr ungeeicht verwendet werden; bei später Nacheichung beginnt die neue Frist mit dem Ablauf der alten.
Grafik als Text
Die Grafik zeigt ein Beispiel mit eigenen Zahlen, keine Statistik. 2020 wird der Zähler gekennzeichnet und die Frist von sechs Jahren beginnt. 2026 läuft die Frist rechnerisch ab. Am 31.12.2026 endet die Eichfrist. Ab dem 01.01.2027 darf der Zähler nicht mehr ungeeicht verwendet werden.
Was gilt, wenn die Eichfrist abgelaufen ist?
Für Wasserzähler gilt eine Eichpflicht: Nach Ablauf der Eichfrist dürfen Messgeräte nicht mehr ungeeicht verwendet werden (§ 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MessEG).4 Wer ein Messgerät verwendet, muss dafür sorgen, dass dies nicht geschieht (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 MessEG).6
Verwenden bedeutet, ein Messgerät zu betreiben oder bereitzuhalten, um Messwerte im geschäftlichen oder behördlichen Verkehr zu bestimmen (§ 3 Nr. 22 MessEG).7
Die Eichfrist endet auch vorzeitig, etwa wenn das Gerät die Anforderungen nicht mehr erfüllt oder die Kennzeichen entfernt oder unkenntlich sind (§ 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 4 MessEG).4
Wer Messwerte verwendet, muss außerdem dafür sorgen, dass der Empfänger einer Rechnung, die auf Messwerten beruht, die angegebenen Messwerte in einfacher Weise überprüfen kann (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 MessEG).8
Muss ich zahlen, wenn der Wasserzähler nicht mehr geeicht ist?
Das hängt vom Nachweis ab. Bei einem nicht mehr geeichten Zähler gilt keine Vermutung richtiger Werte, die Zahlungspflicht scheitert aber nicht allein an der abgelaufenen Eichung; im Streitfall muss der Vermieter die Richtigkeit der Werte vor Gericht nachweisen (BGH VIII ZR 112/10).3
Ist im Mietvertrag eine Abrechnung nach dem erfassten Verbrauch vereinbart, kommt es für die inhaltliche Richtigkeit allein darauf an, ob der tatsächliche Verbrauch zutreffend erfasst wurde (BGH VIII ZR 112/10).3
Bei einem geeichten Zähler spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Werte den Verbrauch richtig wiedergeben; Sie können diese Vermutung durch einen Gegenbeweis entkräften (BGH VIII ZR 112/10).3
Bei einem nicht mehr geeichten Zähler fehlt diese Vermutung. Im entschiedenen Fall genügte der Prüfbericht einer staatlich anerkannten Prüfstelle (Befundprüfung), nach dem der Zähler die Verkehrsfehlergrenzen einhielt; die engeren Eichfehlergrenzen musste er nicht einhalten (BGH VIII ZR 112/10).3 Im Einzelfall kommt auch eine Schätzung in Betracht, etwa anhand der Verbrauchswerte der letzten unbeanstandeten Abrechnungsperiode (BGH VIII ZR 112/10).3
Ein Recht, die Wasserkosten allein wegen der abgelaufenen Eichung zu kürzen, folgt aus dem Urteil nicht.3 Was gilt, wenn der Vermieter den Nachweis nicht erbringt, hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung nicht ausdrücklich entschieden.3
Das Urteil erging zum früheren Eichgesetz, das die Verwendung ungeeichter Messgeräte im geschäftlichen Verkehr ebenfalls verbot (§ 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG).3 Heute steht ein entsprechendes Verbot in § 37 Abs. 1 MessEG.4
| Lage | Wirkung | Wer muss handeln |
|---|---|---|
| Zähler geeicht | Vermutung: Die Werte sind richtig | Wenn Sie die Werte bestreiten, müssen Sie einen Gegenbeweis führen |
| Eichfrist abgelaufen | Keine Vermutung richtiger Werte | Der Vermieter muss die Richtigkeit im Streitfall nachweisen, zum Beispiel durch Befundprüfung |
| Vermieter kann die Richtigkeit nicht nachweisen | In diesem Urteil nicht ausdrücklich entschieden | offen |
Wie finde ich heraus, ob mein Wasserzähler noch geeicht ist?
Maßgeblich ist das Jahr, in dem der Zähler gekennzeichnet oder rechtzeitig nachgeeicht wurde. Rechnen Sie sechs Jahre dazu: Am Ende dieses Jahres endet die Eichfrist (§ 34 Abs. 2 MessEV).2
Lesen Sie am Zähler das Kennzeichnungs- oder Eichjahr ab und addieren Sie sechs Jahre; am Ende dieses Jahres endet die Eichfrist (§ 34 Abs. 2 MessEV).2 Wurde der Zähler vor Ablauf der Frist nachgeeicht, beginnt die neue Frist am Tag der Eichung (§ 34 Abs. 1 S. 2 MessEV); wurde er erst danach nachgeeicht, beginnt sie mit dem Ablauf der alten Frist (§ 34 Abs. 1 S. 3 MessEV).2
Lag der Zähler im Abrechnungszeitraum außerhalb der Eichfrist, bitten Sie den Vermieter um einen Nachweis, dass die Werte stimmen, etwa eine Befundprüfung; im Streitfall müsste er die Richtigkeit vor Gericht nachweisen (BGH VIII ZR 112/10).3
Zusätzlich können Sie Einsicht in die Belege verlangen, die der Abrechnung zugrunde liegen (§ 556 Abs. 4 BGB).9
Endete die Eichfrist (Ende des Jahres aus Kennzeichnungsjahr plus sechs) vor dem Ende des Abrechnungszeitraums?
- Ja
- Die Eichfrist war zumindest zeitweise abgelaufen. Bitten Sie den Vermieter um einen Nachweis, dass die Werte stimmen, zum Beispiel eine Befundprüfung.
- Nein
- Der Zähler war im ganzen Zeitraum geeicht. Es gilt die Vermutung, dass die Werte richtig sind.
Zweifeln Sie trotz geeichtem Zähler an den Werten?
- Ja
- Sie müssen die Vermutung durch einen Gegenbeweis entkräften.
- Nein
- Dann bleibt es bei der Vermutung richtiger Werte.
Hat der Vermieter den Nachweis für einen abgelaufenen Zähler erbracht?
- Ja
- Dann tragen die Werte die Verbrauchsabrechnung.
- Nein
- Die Folge ist im Urteil nicht ausdrücklich entschieden; verlangen Sie Belegeinsicht.
Grafik als Text
Die Grafik führt in drei Fragen durch die Prüfung. Erstens: Endete die Eichfrist, also das Ende des Jahres aus Kennzeichnungsjahr plus sechs, vor dem Ende des Abrechnungszeitraums? Dann war die Eichfrist zumindest zeitweise abgelaufen und Sie bitten um einen Nachweis, sonst gilt die Vermutung richtiger Werte. Zweitens: Zweifeln Sie trotz geeichtem Zähler? Dann müssen Sie einen Gegenbeweis führen. Drittens: Hat der Vermieter den Nachweis erbracht? Dann tragen die Werte die Abrechnung, sonst verlangen Sie Belegeinsicht.
Wer zahlt Miete und Eichung der Wasserzähler?
Die Kosten der Anmietung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Eichung gehören zu den Wasserkosten der Betriebskostenverordnung (§ 2 Nr. 2 BetrKV).10
Bei Heizung und Warmwasser rechnet die Heizkostenverordnung Zählermiete und Eichung den Heiz- und Warmwasserkosten zu (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV und § 8 Abs. 2 HeizkostenV).1112
Der Deutsche Mieterbund rechnet zu den Wasserkosten auch die Kosten einer Wasseruhr einschließlich der regelmäßigen Eichkosten.13
Was sieht die Prüfung bei den Wasserkosten meiner Abrechnung an?
Ob ein Wasserzähler geeicht war, steht nicht in der Abrechnung, und unsere Prüfung kontrolliert die Eichung nicht. Der Bericht weist darauf hin, dass sich Zählerstände nur mit Belegeinsicht prüfen lassen, und enthält einen Antrag auf Belegeinsicht.
Suchen Sie in Ihrer Abrechnung die Positionen Wasser und Abwasser (§ 2 Nr. 2 und 3 BetrKV) und die Verbrauchswerte Ihres Zählers.10 Die Belege dazu können Sie einsehen (§ 556 Abs. 4 BGB).9
Stehen Wasser und Abwasser in einer gemeinsamen Position, weist unsere Prüfung darauf hin, wenn Ihr Anteil je Quadratmeter um mindestens die Hälfte über dem Durchschnitt des Betriebskostenspiegels liegt; das ist ein Hinweis und kein Beweis.
Im Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds liegt der Durchschnitt für Wasser und Abwasser bei 0,29 € je Quadratmeter und Monat (Abrechnungsjahr 2024).13 Ein Durchschnitt bedeutet: alle erfassten Kosten zusammengezählt und gleichmäßig verteilt, einzelne teure Häuser ziehen ihn nach oben.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Eichfrist bei Wasserzählern?
Sechs Jahre, bei Kaltwasserzählern ebenso wie bei Warmwasserzählern (Anlage 7 MessEV).1 Die Frist endet erst am Ende des Jahres, in dem sie rechnerisch abläuft (§ 34 Abs. 2 MessEV).2
Gilt für Warmwasserzähler eine kürzere Eichfrist?
Nein. Anlage 7 MessEV nennt für Warmwasserzähler in Nr. 5.5.2 ebenfalls sechs Jahre; die verbreitete Angabe von fünf Jahren steht im Normtext nicht.1
Muss ich zahlen, wenn der Wasserzähler nicht mehr geeicht ist?
Das hängt vom Nachweis ab. Die Zahlungspflicht scheitert nicht allein an der abgelaufenen Eichung, der Vermieter muss aber im Streitfall die Richtigkeit der abgelesenen Werte nachweisen (BGH VIII ZR 112/10).3
Wo sehe ich, wann mein Wasserzähler geeicht wurde?
Maßgeblich ist das Jahr der Kennzeichnung: Es wird vermutet, dass der Zähler in diesem Jahr in Verkehr gebracht wurde (§ 34 Abs. 2 S. 2 MessEV).2 Wurde der Zähler vor Ablauf der Frist nachgeeicht, beginnt die neue Frist am Tag der Eichung; bei einer Nacheichung nach Ablauf beginnt sie mit dem Ablauf der alten Frist (§ 34 Abs. 1 S. 2 und 3 MessEV).2
Wer zahlt die Eichung der Wasserzähler?
Die Kosten der Verwendung von Wasserzählern einschließlich der Eichung gehören zu den Wasserkosten (§ 2 Nr. 2 BetrKV).10 Voraussetzung für die Umlage ist, dass der Mietvertrag sie vereinbart (§ 556 Abs. 1 BGB).9
Gilt die Eichfrist auch für Wärmezähler?
Ja. Für Wärmezähler nennt Anlage 7 MessEV in Nr. 7.1 ebenfalls sechs Jahre; für Heizkostenverteiler steht dort keine Nummer.1 Wo kein Eichrecht gilt, dürfen nur Erfassungsgeräte verwendet werden, deren Eignung sachverständige Stellen bestätigt haben (§ 5 Abs. 1 S. 2 HeizkostenV).14
Quellen
- Anlage 7 zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV (Besondere Eichfristen), Stand: Ausfertigung 11.12.2014, zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411), abgerufen am zurück zum Text
- § 34 MessEV (Mess- und Eichverordnung), Stand: Ausfertigung 11.12.2014, zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411), abgerufen am zurück zum Text
- BGH, Entscheidung vom 17.11.2010 – VIII ZR 112/10 (abgelaufene Eichung), Stand: 17.11.2010, abgerufen am zurück zum Text
- § 37 MessEG (Mess- und Eichgesetz), Stand: Ausfertigung 25.7.2013, zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), abgerufen am zurück zum Text
- § 35 MessEV (Mess- und Eichverordnung), Stand: Ausfertigung 11.12.2014, zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411), abgerufen am zurück zum Text
- § 31 MessEG (Mess- und Eichgesetz), Stand: Ausfertigung 25.7.2013, zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), abgerufen am zurück zum Text
- § 3 MessEG (Mess- und Eichgesetz), Stand: Ausfertigung 25.7.2013, zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), abgerufen am zurück zum Text
- § 33 MessEG (Mess- und Eichgesetz), Stand: Ausfertigung 25.7.2013, zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), abgerufen am zurück zum Text
- § 556 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
- § 2 BetrKV (Betriebskostenverordnung), Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
- § 7 HeizkostenV (Heizkostenverordnung), Stand: Neufassung 5.10.2009, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
- § 8 HeizkostenV (Heizkostenverordnung), Stand: Neufassung 5.10.2009, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
- Zitiert nach Deutscher Mieterbund: Alle Betriebskostenarten im Überblick (Betriebskostenspiegel, Abrechnungsjahr 2024), Stand: 18.12.2025, abgerufen am zurück zum Text
- § 5 HeizkostenV (Heizkostenverordnung), Stand: Neufassung 5.10.2009, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
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