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Fernablesbare Zähler Pflicht: Was bis zum 31.12.2026 gilt und was Mieter prüfen können

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Thomas Mücke bei LinkedIn (öffnet in neuem Fenster)

Kurz gesagt

Nicht fernablesbare Geräte für Heizung und Warmwasser müssen bis zum 31.12.2026 nachgerüstet oder ersetzt werden (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV)1. Nach dem 01.12.2021 eingebaute Geräte müssen schon fernablesbar sein (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV)1. Verstößt der Vermieter dagegen oder fehlen Informationen nach § 6a2, dürfen Sie Ihren Anteil um 3 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV)3.

Das Wichtigste in Kürze

  • Geräte, die nach dem 01.12.2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein (§ 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV)1. Ältere Geräte müssen bis zum 31.12.2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden (§ 5 Abs. 3 S. 1 HeizkostenV)1.
  • Bei fernablesbaren Geräten ist der Verbrauch seit dem 01.01.2022 monatlich mitzuteilen (§ 6a Abs. 1 HeizkostenV)2. Zusatzangaben in der Abrechnung gelten für jede verbrauchsabhängige Abrechnung (§ 6a Abs. 3 HeizkostenV)2.
  • Die Kürzung um 3 Prozent greift bei Neugeräten und fehlenden Informationen nach § 6a schon heute, bei der Nachrüstpflicht für ältere Geräte erst nach dem 31.12.2026 (§ 12 Abs. 1 S. 2 und 3 HeizkostenV)312.
  • Die Kosten der Geräte und ihrer Eichung gehören zu den Heizkosten (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV)4.
  • Nach unserer Ableitung ist bei Abrechnung nach Kalenderjahr 2027 der erste Zeitraum für eine Kürzung wegen fehlender Nachrüstung; diese Abrechnung muss bis zum 31.12.2028 zugehen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB)5.

Was verlangt die Pflicht zu fernablesbaren Zählern und bis wann?

Neue Erfassungsgeräte müssen seit dem 01.12.2021 fernablesbar sein (§ 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV)1. Ältere Geräte ohne Fernablesung müssen bis zum 31.12.2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV)1.

Gemeint sind Wärmezähler, Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler (§ 5 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV)1. Fernablesbar ist eine Ausstattung, „wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann“, also ohne Zutritt zur einzelnen Wohnung (§ 5 Abs. 2 S. 2 HeizkostenV)1. Das gilt auch für nachgerüstete Geräte (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV)1.

Stand 25.10.2026 steht die Frist unverändert in der Verordnung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.10.20231.

Stichtage der Pflicht zu fernablesbaren Geräten
StichtagWas giltGrundlage
01.12.2021Nach dem 01.12.2021 installierte Geräte müssen fernablesbar sein§ 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV1
01.01.2022Monatliche Verbrauchsinformation bei fernablesbaren Geräten§ 6a Abs. 1 HeizkostenV2
01.12.2022Nur noch Geräte, die an ein Smart-Meter-Gateway (zentrale Kommunikationseinheit für Messdaten) angebunden werden können und mit Geräten anderer Hersteller zusammenarbeiten§ 5 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 HeizkostenV1
31.12.2026Ältere Geräte ohne Fernablesung nachgerüstet oder ausgetauscht§ 5 Abs. 3 HeizkostenV1
nach dem 31.12.2031Bis 01.12.2022 installierte fernablesbare Geräte müssen Gateway- und Interoperabilitätsanforderungen erfüllen§ 5 Abs. 4 HeizkostenV1

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht?

Ja. Die Nachrüstung entfällt, wenn sie im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch unangemessenen Aufwand oder auf andere Weise eine unbillige Härte wäre (§ 5 Abs. 3 S. 2 HeizkostenV)1.

Eine weitere Ausnahme betrifft den Ersatz oder die Ergänzung einzelner Geräte in einem Gesamtsystem, dessen übrige Geräte nicht fernablesbar sind (§ 5 Abs. 2 S. 4 HeizkostenV)1.

Greift eine Ausnahme von der Verbrauchserfassung nach § 11 HeizkostenV, etwa bei einem Heizwärmebedarf unter 15 kWh/(m²·a), entfällt nach unserer Ableitung auch die Pflicht zur Fernablesung6.

Was muss die monatliche Verbrauchsinformation enthalten?

Bei fernablesbaren Geräten ist dem Nutzer der Verbrauch seit dem 01.01.2022 monatlich mitzuteilen (§ 6a Abs. 1 HeizkostenV)2. Mindestinhalt ist der Verbrauch des letzten Monats in Kilowattstunden samt Vergleichen (§ 6a Abs. 2 HeizkostenV)2.

Unabhängig davon, ob die Geräte fernablesbar sind, gehören zu jeder verbrauchsabhängigen Abrechnung für Zeiträume ab dem 01.12.2021 weitere Angaben (§ 6a Abs. 3 HeizkostenV)2. Dazu zählen Energieträger-Anteile, Steuern und Abgaben, die Entgelte für Geräte, Ablesung und Abrechnung sowie ein witterungsbereinigter Vorjahresvergleich als Grafik2.

Der Vergleichsnutzer ist laut Verordnung ein „normierter oder durch Vergleichstests ermittelter Durchschnittsnutzer derselben Nutzerkategorie“ (§ 6a Abs. 2 Nr. 3 HeizkostenV)2, also ein Richtwert und nicht unbedingt der Durchschnitt Ihres Hauses. Ein Durchschnitt bedeutet allgemein: Alle Werte werden zusammengezählt und gleichmäßig verteilt; einzelne hohe Verbräuche ziehen ihn nach oben.

Monatsinformation und Zusatzangaben in der Abrechnung im Vergleich (§ 6a HeizkostenV)2
MerkmalMonatliche VerbrauchsinformationZusatzangaben in der Abrechnung
Gilt fürFernablesbare GeräteJede verbrauchsabhängige Abrechnung, auch ohne fernablesbare Geräte
Seit01.01.2022Abrechnungszeiträume ab dem 01.12.2021
InhaltVerbrauch des letzten Monats in Kilowattstunden; Vergleich mit Vormonat und Vorjahresmonat, soweit erhoben, und mit einem DurchschnittsnutzerEnergieträger-Anteile, Steuern und Abgaben, Entgelte für Geräte, Ablesung und Abrechnung, witterungsbereinigter Vorjahresvergleich als Grafik
Grundlage§ 6a Abs. 1, 2 HeizkostenV§ 6a Abs. 3 HeizkostenV

Wann dürfen Mieter ihren Kostenanteil um 3 Prozent kürzen?

Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 keine fernablesbare Ausstattung installiert1 oder die Informationen nach § 6a nicht vollständig mitteilt2, dürfen Sie Ihren Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 3 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 S. 2 und 3 HeizkostenV)3.

Rechenbeispiel mit eigenen Zahlen: Beträgt Ihr Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten laut Abrechnung 900 Euro, sind 3 Prozent davon 27 Euro (§ 12 Abs. 1 S. 2 HeizkostenV)3.

Bei älteren, nicht fernablesbaren Geräten läuft die Nachrüstfrist bis zum 31.12.2026; die Kürzung kommt erst danach in Betracht (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV)1. Ist ein nach dem 01.12.2021 neu eingebautes Gerät nicht fernablesbar, verstößt das schon heute gegen § 5 Abs. 2 HeizkostenV, und die Kürzung greift bereits jetzt (§ 12 Abs. 1 S. 2 HeizkostenV)31. Fehlen Angaben nach § 6a, gilt das ebenfalls (§ 12 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV)32.

Die Kürzung um 15 Prozent bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung ist ein eigener Fall (§ 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV)3; ihn erklärt unser Ratgeber zur Heizkostenabrechnung. Die Kürzung wegen fehlender CO2-Angaben ist ein weiterer eigener Fall; ihn erklärt unser Ratgeber zur CO2-Kostenaufteilung.

Ob sich mehrere Kürzungen addieren, etwa 3 Prozent wegen fehlender Fernablesung und 15 Prozent wegen nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV)3. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur 3-Prozent-Kürzung und zu § 6a haben wir nicht gefunden3.

Entscheidungsweg zur Kürzung um 3 Prozent (§§ 5, 6a, 12 HeizkostenV)123
  1. Wurde nach dem 01.12.2021 ein nicht fernablesbares Gerät neu eingebaut?

    Ja
    Kürzung um 3 % schon jetzt, außer Ersatz eines einzelnen Geräts in einem nicht fernablesbaren System (§ 5 Abs. 2 S. 4)
    Nein
    Weiter zur nächsten Frage
  2. Fehlen Informationen nach § 6a?

    Ja
    Kürzung um 3 % schon jetzt (§ 12 Abs. 1 S. 3)
    Nein
    Weiter zur nächsten Frage
  3. Sind ältere Geräte nach dem 31.12.2026 noch nicht nachgerüstet?

    Ja
    Kürzung um 3 % kommt für Zeiträume nach dem 31.12.2026 in Betracht, außer eine Ausnahme nach § 5 Abs. 3 S. 2 greift
    Nein
    Aus diesen Gründen keine Kürzung um 3 %
Grafik als Text

Die Grafik führt in drei Fragen zur Kürzung um 3 Prozent. Erstens: Wurde nach dem 01.12.2021 ein Gerät neu eingebaut, das nicht fernablesbar ist? Dann greift die Kürzung schon jetzt, außer ein einzelnes Gerät ersetzte eines in einem nicht fernablesbaren System. Zweitens: Fehlen Informationen nach § 6a? Dann greift die Kürzung ebenfalls schon jetzt. Drittens: Sind ältere Geräte nach dem 31.12.2026 noch nicht nachgerüstet? Dann kommt die Kürzung erst danach in Betracht, außer eine Ausnahme nach § 5 Abs. 3 S. 2 greift.

Was können Mieter jetzt konkret prüfen?

Die Monatsinformation und die Zusatzangaben der Abrechnung lassen sich schon jetzt prüfen (§ 6a HeizkostenV)2. Die Nachrüstung älterer Geräte lässt sich erst nach dem 31.12.2026 beanstanden (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV)1.

Nach unserer Ableitung aus dem Fristende ist bei Abrechnung nach Kalenderjahr 2027 der erste Zeitraum, in dem eine fehlende Nachrüstung eine Kürzung begründen kann1. Diese Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum 31.12.2028 zugehen; die Abrechnung für 2025 muss bis zum 31.12.2026 zugehen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB)5. Läuft der Abrechnungszeitraum von Juli bis Juni, fällt der Stichtag schon in den Zeitraum 2026/20271. Ob dann für den ganzen Zeitraum gekürzt werden darf, ist nicht geklärt; eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu haben wir nicht gefunden.

Ob Sie die Monatsinformationen erhalten haben, steht nicht in der Abrechnung; unser Bericht weist deshalb darauf hin, statt es zu unterstellen. Ob die Angaben nach § 6a Abs. 3 HeizkostenV in der Abrechnung stehen, lässt sich aus ihr selbst ablesen2.

  • Haben Sie seit 2022 jeden Monat eine Verbrauchsinformation erhalten, soweit fernablesbare Geräte eingebaut sind (§ 6a Abs. 1 HeizkostenV)2?
  • Enthält die Abrechnung die Zusatzangaben nach § 6a Abs. 3 HeizkostenV, etwa den Vorjahresvergleich als Grafik2?
  • Wurden nach dem 01.12.2021 Geräte neu eingebaut: Sind sie fernablesbar (§ 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV)1? Falls nicht, greift die Kürzung schon jetzt, außer ein einzelnes Gerät ersetzte eines in einem nicht fernablesbaren System (§ 5 Abs. 2 S. 4, § 12 Abs. 1 S. 2 HeizkostenV)13.
  • Beruft sich der Vermieter auf eine Ausnahme: Welche Voraussetzung nach § 5 Abs. 3 S. 2 HeizkostenV nennt er1?
Wann sich eine fehlende Nachrüstung bei Abrechnung nach Kalenderjahr beanstanden lässt, nach unserer Ableitung (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV, § 556 Abs. 3 BGB)15
  1. 31.12.2026Ende der Nachrüstfrist; die Abrechnung für 2025 muss zugehen
  2. 2027Nach unserer Ableitung erster Zeitraum, in dem eine fehlende Nachrüstung eine Kürzung begründen kann
  3. 31.12.2028Die Abrechnung für 2027 muss spätestens zugehen
Grafik als Text

Die Grafik zeigt drei Stationen bei Abrechnung nach Kalenderjahr. Bis zum 31.12.2026 läuft die Nachrüstfrist; bis dahin muss auch die Abrechnung für 2025 zugehen. Nach unserer Ableitung ist 2027 der erste Zeitraum, in dem eine fehlende Nachrüstung eine Kürzung begründen kann. Die Abrechnung für 2027 muss bis zum 31.12.2028 zugehen.

Wer zahlt die fernablesbaren Zähler und muss ich den Einbau dulden?

Die Kosten der Anmietung oder Verwendung der Geräte, ihrer Eichung und der Verbrauchsinformationen gehören zu den Heizkosten (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV)4. Ein Austausch funktionstüchtiger Geräte gegen Funkgeräte ist nach der Rechtsprechung zu dulden (BGH VIII ZR 326/10)7.

Der Bundesgerichtshof hat am 28.09.2011 entschieden (VIII ZR 326/10), dass der Mieter den Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein funkbasiertes System dulden muss7. Auch die Verordnung verpflichtet die Nutzer dazu (§ 4 Abs. 2 HeizkostenV)8.

Will der Eigentümer Geräte mieten, muss er das vorher mit den Kosten mitteilen. Widerspricht die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats, ist die Anmietung unzulässig (§ 4 Abs. 2 HeizkostenV)8. Hat der Eigentümer die Anmietung nicht vorher mit den Kosten mitgeteilt, muss der Mieter den Einbau dulden, die Mietkosten aber nicht tragen (BGH VIII ZR 326/10, Rn. 21, zur damaligen Fassung der Verordnung)7.

Häufige Fragen

Bis wann müssen fernablesbare Zähler installiert sein?

Nicht fernablesbare Bestandsgeräte müssen bis zum 31.12.2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV)1. Neue Geräte müssen seit dem 01.12.2021 fernablesbar sein (§ 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV)1.

Muss ich jeden Monat eine Verbrauchsinformation bekommen?

Bei fernablesbaren Geräten ja, seit dem 01.01.2022 (§ 6a Abs. 1 HeizkostenV)2. Sie muss mindestens den Verbrauch des letzten Monats in kWh und Vergleiche mit Vormonat und Vorjahresmonat, soweit erhoben, sowie mit einem Durchschnittsnutzer enthalten (§ 6a Abs. 2 HeizkostenV)2.

Ab wann und um wie viel darf ich kürzen, wenn der Vermieter nicht nachrüstet?

Bei älteren, nicht fernablesbaren Geräten erst für Abrechnungszeiträume nach dem 31.12.2026, denn bis dahin läuft die Nachrüstfrist (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV)1. Dann dürfen Sie 3 Prozent Ihres Anteils an den Heiz- und Warmwasserkosten kürzen (§ 12 Abs. 1 S. 2 HeizkostenV)3. Bei einem nach dem 01.12.2021 neu eingebauten, nicht fernablesbaren Gerät und bei fehlenden Informationen nach § 6a gilt das schon heute (§ 12 Abs. 1 S. 2 und 3 HeizkostenV)32.

Gilt die Pflicht für fernablesbare Zähler auch für Wasserzähler?

Für Kaltwasserzähler nicht. Die Frist 31.12.2026 betrifft Geräte für Heizwärme und Warmwasser (§ 5 Abs. 1 und 3 HeizkostenV)1.

Kann ich den Austausch der Zähler verweigern?

Der Bundesgerichtshof hat am 28.09.2011 entschieden, dass der Mieter den Austausch funktionstüchtiger Geräte gegen ein funkbasiertes System dulden muss (VIII ZR 326/10)7. Auch die Verordnung verlangt Duldung (§ 4 Abs. 2 HeizkostenV)8.

Quellen

  1. § 5 HeizkostenV (Heizkostenverordnung), Stand: Neufassung 5.10.2009, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
  2. § 6a HeizkostenV (Heizkostenverordnung), Stand: Neufassung 5.10.2009, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
  3. § 12 HeizkostenV (Heizkostenverordnung), Stand: Neufassung 5.10.2009, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
  4. § 7 HeizkostenV (Heizkostenverordnung), Stand: Neufassung 5.10.2009, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
  5. § 556 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  6. § 11 HeizkostenV (Heizkostenverordnung), Stand: Neufassung 5.10.2009, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
  7. BGH, Entscheidung vom 28.09.2011 – VIII ZR 326/10, Stand: 28.09.2011, abgerufen am zurück zum Text
  8. § 4 HeizkostenV (Heizkostenverordnung), Stand: Neufassung 5.10.2009, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text

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