Nebenkostenabrechnung prüfen

CO2-Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter: So funktioniert das Stufenmodell

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Kurz gesagt

In Wohngebäuden teilen sich Vermieter und Mieter die CO2-Kosten der Heizung nach einem Zehn-Stufen-Modell (§ 5 Abs. 2 CO2KostAufG)1. Je höher der CO2-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche, desto größer der Anteil des Vermieters2. Fehlen die Angaben in der Heizkostenabrechnung, dürfen Sie Ihren Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG)3.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Wohngebäuden bestimmt der Ausstoß in Kilogramm CO2 je Quadratmeter und Jahr den Anteil des Mieters, von vollständig bei unter 12 Kilogramm bis 5 Prozent ab 52 Kilogramm (§ 5 Abs. 1 CO2KostAufG, Anlage)12.
  • Fehlen der Mieteranteil oder die vorgeschriebenen Angaben in der Abrechnung, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG)3.
  • Vereinbarungen, nach denen der Mieter in einem Wohngebäude mehr als seinen Stufenanteil trägt, sind unwirksam (§ 6 Abs. 1 CO2KostAufG)4.
  • Für 2026 zählt in der Abrechnung ein CO2-Preis von 60 Euro je Tonne, dem Mittelwert des Preiskorridors (§ 4 Abs. 1 CO2KostAufG)5.
  • „CO2-Steuer“ ist ein umgangssprachlicher Begriff für den Preis der Emissionszertifikate nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (§ 1 BEHG)6.

Wer zahlt die CO2-Kosten beim Heizen: Mieter oder Vermieter?

In Wohngebäuden beide, nach einem Zehn-Stufen-Modell. Je höher der CO2-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter, desto mehr trägt der Vermieter (§ 5 Abs. 2 CO2KostAufG)1. Abweichende Vereinbarungen zulasten des Mieters sind unwirksam (§ 6 Abs. 1 CO2KostAufG)4.

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) regelt, wie Vermieter und Mieter die CO2-Kosten für Heizung und Warmwasser teilen (§ 2 Abs. 2 CO2KostAufG)7. Es gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 01.01.2023 (§ 11 Abs. 2 CO2KostAufG)8.

Es gilt für Gebäude, in denen Brennstoffe mit Standard-Emissionsfaktor nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz zur Wärmeerzeugung genutzt werden, und für die gewerbliche Wärmelieferung, etwa Fernwärme oder Contracting (Wärmelieferung durch eine Fremdfirma) (§ 2 Abs. 1 CO2KostAufG)7.

Es gilt auch für Wärme aus Anlagen im Europäischen Emissionshandel, dort aber nicht für Gebäude, die erstmals nach dem 01.01.2023 angeschlossen wurden (§ 2 Abs. 4 CO2KostAufG)7. Es geht dem Mietvertrag vor (§ 2 Abs. 5 CO2KostAufG)7.

Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend dem Wohnen dienen (§ 6 Abs. 1 CO2KostAufG)4. Die übrige Heizkostenabrechnung erklärt unser Ratgeber zur Heizkostenabrechnung.

Wie funktioniert das Zehn-Stufen-Modell?

Der Vermieter ordnet das Gebäude nach dem Ausstoß in Kilogramm CO2 je Quadratmeter und Jahr einer von zehn Stufen zu, die den Anteil von Mieter und Vermieter bestimmt (§ 5 Abs. 2 CO2KostAufG, Anlage)12.

Den Ausstoß ermittelt der Vermieter im Zuge der Heizkostenabrechnung und rundet ihn auf die erste Nachkommastelle. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer als ein Jahr, werden die Tabellenwerte anteilig gekürzt (§ 5 Abs. 1 CO2KostAufG)1.

Die zehn Stufen für Wohngebäude: Anteil von Mieter und Vermieter an den CO2-Kosten (Anlage zum CO2KostAufG)2
StufeAusstoß in kg CO2 je m² und JahrAnteil MieterAnteil Vermieter
1unter 12vollständigkein Anteil
212 bis unter 1790 %10 %
317 bis unter 2280 %20 %
422 bis unter 2770 %30 %
527 bis unter 3260 %40 %
632 bis unter 3750 %50 %
737 bis unter 4240 %60 %
842 bis unter 4730 %70 %
947 bis unter 5220 %80 %
1052 und mehr5 %95 %
Anteil des Vermieters an den CO2-Kosten je Stufe (Anlage zum CO2KostAufG)2
  • Stufe 2 (12 bis unter 17 kg)10 %
  • Stufe 3 (17 bis unter 22 kg)20 %
  • Stufe 4 (22 bis unter 27 kg)30 %
  • Stufe 5 (27 bis unter 32 kg)40 %
  • Stufe 6 (32 bis unter 37 kg)50 %
  • Stufe 7 (37 bis unter 42 kg)60 %
  • Stufe 8 (42 bis unter 47 kg)70 %
  • Stufe 9 (47 bis unter 52 kg)80 %
  • Stufe 10 (52 kg und mehr)95 %
Grafik als Text

Die Grafik zeigt, wie der Anteil des Vermieters mit dem CO2-Ausstoß je Quadratmeter steigt. In Stufe 1, unter 12 Kilogramm, trägt der Vermieter keinen Anteil. Ab Stufe 2 steigt sein Anteil: Stufe 2 10 Prozent, Stufe 3 20 Prozent, Stufe 4 30 Prozent, Stufe 5 40 Prozent, Stufe 6 50 Prozent, Stufe 7 60 Prozent, Stufe 8 70 Prozent, Stufe 9 80 Prozent. In Stufe 10, ab 52 Kilogramm, trägt er 95 Prozent.

Wie berechnen Sie Ihre Stufe und Ihren Anteil?

Teilen Sie die auf den Brennstoffrechnungen ausgewiesenen Kilogramm CO2 durch die Wohnfläche des Gebäudes, runden Sie auf eine Nachkommastelle und lesen Sie die Stufe in der Tabelle ab (§ 5 Abs. 1, 2 CO2KostAufG)1. Die folgenden Beispiele sind ausgedacht.

Beispiel 1: Die Rechnungen weisen 25.700 Kilogramm CO2 aus, die Wohnfläche beträgt 900 Quadratmeter. 25.700 geteilt durch 900 ergibt gerundet 28,6 Kilogramm je Quadratmeter. Das ist Stufe 5: Mieter 60 Prozent, Vermieter 40 Prozent (Anlage zum CO2KostAufG)2.

Beispiel 2: Die CO2-Kosten laut Rechnung betragen 1.400 Euro, der Vermieter trägt davon 40 Prozent, also 560 Euro (§ 7 Abs. 1 CO2KostAufG)3. Die übrigen 840 Euro werden auf die Mieter verteilt, bei 7 Prozent für Ihre Wohnung sind das 58,80 Euro (§ 7 Abs. 1 CO2KostAufG)3.

Beispiel 3: Ein Wert von 11,96 Kilogramm wird auf 12,0 gerundet. Das ist Stufe 2 mit 90 Prozent Mieteranteil, nicht Stufe 1 (§ 5 Abs. 1 CO2KostAufG)1.

Bei Häusern mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt, zieht der Vermieter seinen Anteil ebenfalls nach der Stufe ab. Den Rest trägt der Mieter nach dem vereinbarten Verfahren (§ 7 Abs. 2 CO2KostAufG)3.

Von der Brennstoffrechnung zu Ihrem CO2-Anteil, mit ausgedachten Zahlen123
  1. CO2-Menge ablesenDie Brennstoffrechnungen weisen zum Beispiel 25.700 kg CO2 aus.
  2. Durch die Wohnfläche teilen25.700 kg geteilt durch 900 m² ergibt auf eine Nachkommastelle gerundet 28,6 kg je m² (§ 5 Abs. 1 CO2KostAufG).
  3. Stufe ablesenStufe 5: Mieter 60 %, Vermieter 40 % (Anlage zum CO2KostAufG).
  4. Vermieteranteil abziehenVon 1.400 Euro CO2-Kosten trägt der Vermieter 40 %, also 560 Euro (§ 7 Abs. 1 CO2KostAufG).
  5. Rest verteilenDie übrigen 840 Euro werden auf die Mieter verteilt, bei 7 % für Ihre Wohnung 58,80 Euro.
Grafik als Text

Die Grafik zeigt fünf Schritte mit den ausgedachten Zahlen der Beispiele: Von den Rechnungen werden 25.700 Kilogramm CO2 abgelesen. Geteilt durch 900 Quadratmeter Wohnfläche ergibt das gerundet 28,6 Kilogramm je Quadratmeter. Das ist Stufe 5 mit 60 Prozent für die Mieter und 40 Prozent für den Vermieter. Von CO2-Kosten von 1.400 Euro trägt der Vermieter 40 Prozent, also 560 Euro. Die übrigen 840 Euro werden auf die Mieter verteilt; bei 7 Prozent für Ihre Wohnung sind das 58,80 Euro.

Was muss auf der Brennstoffrechnung und in der Abrechnung stehen?

Der Lieferant muss die CO2-Angaben auf der Rechnung ausweisen (§ 3 Abs. 1 CO2KostAufG)9. Die Heizkostenabrechnung des Vermieters muss Mieteranteil, Einstufung und Berechnungsgrundlagen enthalten (§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG)3.

Allgemeinverständlich auszuweisen sind (§ 3 Abs. 1 CO2KostAufG)9:

  • die Brennstoffemissionen in Kilogramm CO2
  • der Preisbestandteil der CO2-Kosten
  • der Emissionsfaktor in Kilogramm CO2 je Kilowattstunde
  • der Energiegehalt in Kilowattstunden
  • ein Hinweis auf die Erstattungsansprüche

Wann dürfen Sie die Heizkosten um 3 Prozent kürzen?

Wenn in der Heizkostenabrechnung die Bestimmung des Mieteranteils an den CO2-Kosten oder die nach § 7 Abs. 3 CO2KostAufG vorgeschriebenen Angaben fehlen, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG)3.

Beispiel mit ausgedachten Zahlen: Beträgt Ihr Heizkostenanteil laut Abrechnung 1.050 Euro und fehlen die CO2-Angaben, sind 3 Prozent davon 31,50 Euro (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG)3.

Ob Sie kürzen, beurteilen wir nicht. Dazu geben wir keine Empfehlung, denn wir bieten keine Rechtsberatung. Ein Mieterverein oder eine Rechtsanwältin kann das für Ihren Einzelfall beurteilen.

Weicht der Vermieteranteil von der Tabelle ab, kann das ein Fehler sein. Es kann aber auch daran liegen, dass der Vermieteranteil zulässig halbiert ist, etwa wegen Denkmalschutz. Das muss der Vermieter nachweisen (§ 9 Abs. 1, 3 CO2KostAufG)10. Unsere Prüfung zeigt einen abweichenden Anteil deshalb nur als wahrscheinlichen Fehler.

Gibt es Ausnahmen vom Stufenmodell?

Ja. In Nichtwohngebäuden trägt der Mieter höchstens 50 Prozent (§ 8 Abs. 1 CO2KostAufG)11. Bei Denkmalschutz, Anschluss- und Benutzungszwang oder Erhaltungssatzung halbiert sich der Vermieteranteil (§ 9 CO2KostAufG)10.

Beim Anschluss- und Benutzungszwang schreibt eine Gemeindesatzung den Fernwärmeanschluss vor, eine Erhaltungssatzung schützt das Stadtbild (§ 9 CO2KostAufG)10.

Selbstversorger, etwa Mieter mit einer Gasetagenheizung, ermitteln Ausstoß und Stufe selbst (§ 5 Abs. 3 CO2KostAufG)1. Der Vermieter muss seinen Anteil erstatten, wenn Sie den Anspruch binnen zwölf Monaten ab der Abrechnung des Lieferanten in Textform geltend machen4. Bei Vorauszahlungen darf er verrechnen, sonst erstattet er spätestens zwölf Monate nach Ihrer Anzeige (§ 6 Abs. 2 CO2KostAufG)4.

Brennstoff, der vor dem 01.01.2023 in Rechnung gestellt wurde, bleibt unberücksichtigt (§ 11 Abs. 2 CO2KostAufG)8. Auch bei Mietverträgen von vor 2023 trägt der Mieter den Vermieteranteil nicht (§ 11 Abs. 1 CO2KostAufG)8.

Neu seit 29.07.2026: Bei einer neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung, die anteilig klimafreundliche Brennstoffe nutzen muss (§ 43 Abs. 1 GModG), tragen Vermieter und Mieter ab dem 01.01.2028 die CO2-Kosten je zur Hälfte (§ 5a Abs. 3 CO2KostAufG)12.

Was kostet eine Tonne CO2, und was ist mit „CO2-Steuer“ gemeint?

„CO2-Steuer“ ist ein umgangssprachlicher Begriff für den Preis der Emissionszertifikate nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (§ 1 BEHG)6. Der Festpreis je Zertifikat, also je Tonne CO2, lag 2023 bei 30 Euro, 2024 bei 45 Euro und 2025 bei 55 Euro (§ 10 Abs. 2 BEHG)13.

Für 2026 gilt nach § 10 Abs. 2 BEHG ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Zertifikat13. Bei der ersten Versteigerung am 01.07.2026 lag der Preis bei 65 Euro14.

Für 2027 hat der Bundestag am 15.10.2026 einen Preiskorridor von 55 bis 65 Euro beschlossen15. Der Bundesrat hat das Gesetz noch nicht abschließend beraten; seine nächste Sitzung ist am 20.11.202616. Verkündet war das Gesetz am 25.10.2026 noch nicht, § 10 Abs. 2 BEHG regelte nur die Jahre bis 202613.

Für Ihre Abrechnung zählt der maßgebliche Zertifikatspreis zuzüglich Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 3 CO2KostAufG)9. Für 2026 ist das der Mittelwert des Korridors, also 60 Euro je Tonne (§ 4 Abs. 1 CO2KostAufG)5. Ab 2027 ist es der Durchschnittspreis der Versteigerungen vom 01.07. bis 30.11. des Vorjahres (§ 4 Abs. 1 CO2KostAufG)5.

CO2-Preis je Tonne nach Jahr und maßgeblicher Preis für die Abrechnung
JahrPreis am MarktMaßgeblich für die Abrechnung
2023 bis 2025Festpreise 30, 45 und 55 Euro (§ 10 Abs. 2 BEHG)13Festpreis des Jahres (§ 4 Abs. 1 CO2KostAufG)5
2026Korridor 55 bis 65 Euro13; erste Versteigerung am 01.07.2026: 65 Euro1460 Euro, der Mittelwert (§ 4 Abs. 1 CO2KostAufG)5
2027Korridor 55 bis 65 Euro, vom Bundestag am 15.10.2026 beschlossen, noch nicht verkündet15Durchschnitt der Versteigerungen 01.07. bis 30.11.2026 (§ 4 Abs. 1 CO2KostAufG)5

Häufige Fragen

Was regelt das CO2KostAufG?

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz legt fest, welchen Anteil der CO2-Kosten beim Heizen der Vermieter trägt (§ 5 Abs. 2 CO2KostAufG)1. Je schlechter das Gebäude, desto höher sein Anteil, bis zu 95 Prozent2.

Was ist die CO2-Steuer, und zahlt der Vermieter sie mit?

Gemeint ist der Preis für Emissionszertifikate (§ 1 BEHG)6. Den Vermieteranteil bestimmt die Stufe (§ 5 Abs. 2 CO2KostAufG)1.

Was passiert, wenn der Vermieter die CO2-Kosten nicht ausweist?

Fehlen die CO2-Angaben, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG)3.

Gilt das Stufenmodell auch bei Fernwärme?

Ja, in der Regel (§ 2 Abs. 1 CO2KostAufG)7. Nur bei Wärme aus Anlagen im Europäischen Emissionshandel gilt es nicht für Gebäude, die erstmals nach dem 01.01.2023 angeschlossen wurden (§ 2 Abs. 4 CO2KostAufG)7. Die nötigen Angaben muss der Wärmelieferant auf seiner Rechnung ausweisen (§ 3 Abs. 4 CO2KostAufG)9.

Wie hoch ist der CO2-Preis 2026?

Am Markt galt 2026 ein Korridor von 55 bis 65 Euro je Zertifikat (§ 10 Abs. 2 BEHG)13. Für die CO2-Kosten in Ihrer Heizkostenabrechnung zählt aber der Mittelwert, also 60 Euro je Tonne (§ 4 Abs. 1 CO2KostAufG)5.

Quellen

  1. § 5 CO2KostAufG (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz), Stand: geändert durch Art. 5 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), in Kraft seit 29.7.2026, abgerufen am zurück zum Text
  2. Anlage zu § 5 Abs. 2 CO2KostAufG (Stufenmodell), Stand: geändert durch Art. 5 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), in Kraft seit 29.7.2026, abgerufen am zurück zum Text
  3. § 7 CO2KostAufG (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz), Stand: geändert durch Art. 5 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), in Kraft seit 29.7.2026, abgerufen am zurück zum Text
  4. § 6 CO2KostAufG (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz), Stand: geändert durch Art. 5 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), in Kraft seit 29.7.2026, abgerufen am zurück zum Text
  5. § 4 CO2KostAufG (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz), Stand: geändert durch Art. 5 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), in Kraft seit 29.7.2026, abgerufen am zurück zum Text
  6. § 1 BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz), Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 27.2.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70), abgerufen am zurück zum Text
  7. § 2 CO2KostAufG (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz), Stand: geändert durch Art. 5 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), in Kraft seit 29.7.2026, abgerufen am zurück zum Text
  8. § 11 CO2KostAufG (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz), Stand: geändert durch Art. 5 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), in Kraft seit 29.7.2026, abgerufen am zurück zum Text
  9. § 3 CO2KostAufG (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz), Stand: geändert durch Art. 5 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), in Kraft seit 29.7.2026, abgerufen am zurück zum Text
  10. § 9 CO2KostAufG (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz), Stand: geändert durch Art. 5 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), in Kraft seit 29.7.2026, abgerufen am zurück zum Text
  11. § 8 CO2KostAufG (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz), Stand: geändert durch Art. 5 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), in Kraft seit 29.7.2026, abgerufen am zurück zum Text
  12. § 5a CO2KostAufG (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz), Stand: geändert durch Art. 5 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), in Kraft seit 29.7.2026, abgerufen am zurück zum Text
  13. § 10 BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz), Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 27.2.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70), abgerufen am zurück zum Text
  14. Zitiert nach European Energy Exchange (EEX): Pressemitteilung vom 02.07.2026: Erste Auktion im nationalen Emissionshandel (nEHS), Stand: 02.07.2026, abgerufen am zurück zum Text
  15. Zitiert nach Deutscher Bundestag: Brennstoffemissionshandelsgesetz: Beschluss zum Dritten BEHG-Änderungsgesetz (Drucksachen 21/7869, 21/8626), Stand: 15.10.2026, abgerufen am zurück zum Text
  16. Zitiert nach Bundesrat: BundesratKOMPAKT, 1069. Sitzung am 16.10.2026 (Ausblick: nächste Plenarsitzung am 20.11.2026), abgerufen am zurück zum Text

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