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Hausmeisterkosten in der Nebenkostenabrechnung: Was Sie zahlen müssen

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Thomas Mücke bei LinkedIn (öffnet in neuem Fenster)

Kurz gesagt

Hausmeisterkosten sind nach Nr. 14 BetrKV nur umlagefähig, soweit sie nicht Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder Hausverwaltung betreffen.1 Der Bundesgerichtshof rechnet routinemäßige Kontrollgänge dazu, nicht aber die Annahme von Störungsmeldungen oder eine Notdienstpauschale (BGH VIII ZR 62/19).2

Das Wichtigste in Kürze

  • Umlagefähig sind Hauswartkosten (Vergütung, Sozialbeiträge, geldwerte Leistungen) nur, soweit sie nicht Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder Hausverwaltung betreffen (§ 2 S. 1 Nr. 14 BetrKV).1
  • Routinemäßige Kontroll- und Überwachungsaufgaben ohne konkreten Anlass sind umlagefähig, die Annahme von Störungsmeldungen und eine Notdienstpauschale nicht (BGH VIII ZR 62/19).2
  • Zieht der Vermieter nur pauschal einen Anteil für nicht umlagefähige Arbeiten ab, genügt Ihr schlichtes Bestreiten; er muss die Kosten nachvollziehbar aufschlüsseln (BGH VIII ZR 27/07).3
  • Die Position fällt nicht automatisch ganz weg: Das Gericht prüft, ob sich wenigstens ein umlagefähiger Mindestbetrag schätzen lässt (BGH VIII ZR 6/24).4
  • Arbeiten, die der Hauswart ausführt und die zu den Nummern 2 bis 10 und 16 gehören, dürfen nicht zusätzlich als eigene Position angesetzt werden (§ 2 S. 1 Nr. 14 BetrKV).1
  • Hausmeisterkosten über dem Durchschnitt beweisen allein keinen Fehler: Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen die Wirtschaftlichkeit (BGH VIII ZR 340/10).5

Sind Hausmeisterkosten umlagefähig?

Ja, Hausmeisterkosten sind umlagefähig, soweit es Hauswartkosten nach Nr. 14 sind: Vergütung, Sozialbeiträge und geldwerte Leistungen, aber nicht, soweit sie die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen (§ 2 S. 1 Nr. 14 BetrKV).1 Die Umlage setzt außerdem eine Vereinbarung im Mietvertrag voraus (§ 556 Abs. 1 BGB).6

Verwaltung und Instandhaltung sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrKV generell keine Betriebskosten.7

Dass eine Leistung auch dem Mieter nützt, macht sie nicht zu umlagefähigen Betriebskosten: Es kommt nicht darauf an, ob sie auch im Interesse des Mieters liegt (BGH VIII ZR 62/19).2

Welche Tätigkeiten des Hausmeisters darf der Vermieter umlegen?

Umlagefähig sind neben Wartungs-, Reinigungs- und Pflegearbeiten die routinemäßigen Kontroll- und Überwachungsaufgaben, die der Hauswart ohne konkreten Anlass in bestimmten zeitlichen Abständen im Sicherheitsinteresse erledigt (BGH VIII ZR 62/19, Rn. 18).2 Reparaturen, Verwaltung und eine Notdienstpauschale sind es nicht.12

Als Beispiele nennt der Bundesgerichtshof, dass der Hausmeister prüft, ob Rettungs- und Fluchtwege nicht zugestellt sind und ob die Beleuchtung der Gemeinschaftsflächen funktioniert, dass er die Einhaltung der Hausordnung überwacht (Treppenhausreinigung, Winterdienst, Ruhezeiten) und Handwerker für umlagefähige Wartungs-, Reinigungs- oder Gartenpflegearbeiten einweist (BGH VIII ZR 62/19, Rn. 19).2

Nicht umlagefähig ist die Entgegennahme von Störungsmeldungen und die Veranlassung von Reparaturen durch Dritte, denn das ist Verwaltung. Es kommt nicht darauf an, ob das innerhalb oder außerhalb üblicher Geschäftszeiten geschieht (BGH VIII ZR 62/19, Rn. 20).2

Eine an den Hausmeister gezahlte Notdienstpauschale ist deshalb kein umlagefähiger Betriebskostenposten, sondern vom Vermieter zu tragen (BGH VIII ZR 62/19).2

Hausmeister-Tätigkeiten: umlagefähig oder nicht?
TätigkeitUmlagefähig?Beleg
Kontrollgänge: Fluchtwege, Türen, Beleuchtung, HaustechnikjaBGH VIII ZR 62/19, Rn. 18 und 192
Überwachung der Hausordnung (Treppenhausreinigung, Winterdienst, Ruhezeiten)jaBGH VIII ZR 62/19, Rn. 192
Handwerker für umlagefähige Wartungs-, Reinigungs- oder Gartenpflegearbeiten einweisenjaBGH VIII ZR 62/19, Rn. 192
Reparaturen, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturennein§ 2 S. 1 Nr. 14 BetrKV1
Hausverwaltung, Störungsmeldungen annehmen, Reparaturen beauftragennein§ 2 S. 1 Nr. 14 BetrKV1; BGH VIII ZR 62/19, Rn. 202
NotdienstpauschaleneinBGH VIII ZR 62/192
Gartenpflege, Reinigung oder Winterdienst durch den Hausmeisterja, aber nur einmal angesetzt§ 2 S. 1 Nr. 14 BetrKV1
Gehört diese Hausmeister-Leistung in die Abrechnung?12
  1. Ist es Reparatur, Erneuerung oder Schönheitsreparatur?

    Ja
    Nicht umlagefähig.
    Nein
    Weiter mit Frage 2.
  2. Ist es Verwaltung, etwa Meldungen annehmen, Aufträge vergeben oder Notdienstbereitschaft?

    Ja
    Nicht umlagefähig.
    Nein
    Weiter mit Frage 3.
  3. Steht dieselbe Arbeit, etwa Gartenpflege, Reinigung oder Winterdienst, noch einmal als eigene Position?

    Ja
    Sie steht doppelt; prüfen Sie die Abrechnung.
    Nein
    Umlagefähig.
Grafik als Text

Drei Fragen entscheiden über eine einzelne Hausmeister-Leistung. Erstens: Ist es Reparatur, Erneuerung oder Schönheitsreparatur? Dann ist sie nicht umlagefähig. Zweitens: Ist es Verwaltung, etwa Meldungen annehmen, Aufträge vergeben oder Notdienstbereitschaft? Dann ist sie nicht umlagefähig. Drittens: Steht dieselbe Arbeit noch einmal als eigene Position in der Abrechnung? Dann steht sie doppelt, sonst ist sie umlagefähig.

Darf Gartenpflege zusätzlich zum Hausmeister abgerechnet werden?

Nicht für dieselbe Arbeit: Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden (§ 2 S. 1 Nr. 14 BetrKV).1

Die Regel verhindert, dass dieselbe Arbeitsleistung einmal in der Hausmeister-Position und noch einmal unter ihrer eigenen Nummer erscheint, etwa bei Gartenpflege (Nr. 10) oder Gebäudereinigung (Nr. 9).1 Sachkosten, etwa für Pflanzen oder Reinigungsmittel, betrifft sie nach dem Wortlaut nicht, denn es geht um Kosten für Arbeitsleistungen.1

Darf der Vermieter für Reparaturen einfach einen Pauschalbetrag abziehen?

Ein pauschaler Abzug genügt nicht, wenn Sie ihn bestreiten: Nimmt der Vermieter bei den Hauswartkosten einen pauschalen Abzug nicht umlagefähiger Kosten vor, genügt ein schlichtes Bestreiten, und er muss die Kosten nachvollziehbar so aufschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können (BGH VIII ZR 27/07).3

Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Vermieter, denn es handelt sich um Umstände aus seiner Sphäre (BGH VIII ZR 27/07, Rn. 28).3

Entscheidend ist der tatsächliche Zeitaufwand des Hauswarts für die jeweiligen Arbeiten; die Leistungsbeschreibung im Hausmeistervertrag ist nur ein Indiz (BGH VIII ZR 27/07, Rn. 29).3

Der Bundesgerichtshof hat das am 20.05.2026 bestätigt: Eine bloße Auflistung der Aufgaben ist keine nachvollziehbare Aufschlüsselung, weil sie nicht auf die Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten nach tatsächlichem Aufwand oder sonst vergütungsrelevanten Gesichtspunkten schließen lässt (BGH VIII ZR 6/24, Rn. 56).4

Die Prozentzahlen in der Tabelle sind Fallzahlen aus den genannten Entscheidungen. Sie sind kein Richtwert dafür, wie viel der Vermieter abziehen müsste oder dürfte.34

Pauschale Abzüge in entschiedenen Fällen (Fallzahlen, keine Richtwerte)
EntscheidungPositionPauschaler Abzug des VermietersErgebnis
BGH VIII ZR 27/07 vom 20.02.20083Hauswart10 % (Rn. 29)reicht nach Bestreiten nicht; der Vermieter muss aufschlüsseln
BGH VIII ZR 6/24 vom 20.05.20264Hauswart und Haustechniker30 % (Rn. 51)Aufgabenliste reicht nicht (Rn. 56); ein Mindestbetrag ist auf Schätzung zu prüfen (Rn. 57)
BGH VIII ZR 6/24 vom 20.05.20264Wartung der Aufzüge40 % (Rn. 51)ein Mindestbetrag ist auf Schätzung zu prüfen (Rn. 57 und 60)
Pauschale Abzüge in drei entschiedenen Fällen, keine Richtwerte34
  • Hauswart, VIII ZR 27/0710 %
  • Hauswart und Haustechniker, VIII ZR 6/2430 %
  • Aufzugswartung, VIII ZR 6/2440 %
Grafik als Text

Der Balken zeigt drei pauschale Abzüge aus entschiedenen Fällen: 10 % bei den Hauswartkosten, 30 % bei Hauswart und Haustechniker und 40 % bei der Aufzugswartung. Es sind Fallzahlen aus den Urteilen, keine Richtwerte.

Wie gehe ich vor, wenn die Hausmeisterkosten nur pauschal gekürzt sind?

Teilen Sie dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung mit, dass Sie den pauschalen Abzug bestreiten (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).6 Dann muss er die Kosten nachvollziehbar aufschlüsseln (BGH VIII ZR 27/07).3

Die Position fällt nicht automatisch ganz weg: Das Gericht muss prüfen, ob sich nicht wenigstens ein umlagefähiger Mindestbetrag schätzen lässt. Eine Schätzung darf erst unterbleiben, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (BGH VIII ZR 6/24, Rn. 57 und 58).4

Die Einwendungsfrist gilt nach dem Bundesgerichtshof grundsätzlich auch für den Einwand, der Vermieter habe die Wirtschaftlichkeit nicht beachtet (BGH VIII ZR 6/24).4 Ob sie im dort entschiedenen Fall den Einwand zu den Hauswartkosten ausschloss, blieb offen, weil sich der Vermieter in den Vorinstanzen nicht darauf berufen hatte (Rn. 52).4

Vorgehen bei pauschalem Abzug in der Hausmeister-Position634
  1. Abrechnung prüfenDie Hausmeister-Position zeigt nur einen pauschalen Abzug für nicht umlagefähige Kosten.
  2. BestreitenTeilen Sie dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung mit, dass Sie den Abzug bestreiten.
  3. AufschlüsselungDer Vermieter muss die Kosten nach tatsächlichem Aufwand aufschlüsseln; eine Aufgabenliste genügt nicht.
  4. SchätzungGelingt das nicht, wird geprüft, ob sich wenigstens ein umlagefähiger Mindestbetrag schätzen lässt.
Grafik als Text

Vier Schritte: Sie erkennen in der Abrechnung einen pauschalen Abzug, teilen innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang mit, dass Sie ihn bestreiten, der Vermieter muss nach tatsächlichem Aufwand aufschlüsseln, und gelingt das nicht, wird geprüft, ob ein umlagefähiger Mindestbetrag geschätzt werden kann.

Was gilt, wenn der Vermieter den Hausmeister selbst beschäftigt?

Der Vermieter darf die von eigenem Personal erbrachten Hausmeisterdienste mit dem Betrag ansetzen, den ein Dritter für eine gleichwertige Leistung verlangen könnte, ohne Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 S. 2 BetrKV).7 Angesetzt werden dürfen aber nur „realistische“ Kosten (BGH VIII ZR 41/12).8

Das gilt nach dem Bundesgerichtshof auch für institutionelle Vermieter, die Hausmeisterdienste und Gartenpflegearbeiten durch eigenes Personal erbringen lassen (BGH VIII ZR 41/12, Rn. 10).8

Gemeint sind nicht beliebige, von einem Drittunternehmer nur gefälligkeitshalber bescheinigte Kosten, sondern realistische Kosten (BGH VIII ZR 41/12, Rn. 12).8

Sind meine Hausmeisterkosten im Vergleich zu hoch?

Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes nennt für den Hauswart im Abrechnungsjahr 2024 einen Durchschnitt von 0,37 € je Quadratmeter und Monat, wenn Gebäudereinigung, Gartenpflege und Winterdienst nicht separat abgerechnet werden, und von 0,21 €, wenn sie separat abgerechnet werden.9

Ein Durchschnitt bedeutet: Alle erfassten Kosten werden zusammengezählt und gleichmäßig auf die Fläche verteilt, einzelne besonders teure Häuser ziehen ihn nach oben. Einen Median, also den typischen Fall, bei dem die Hälfte der Häuser darüber und die Hälfte darunter liegt, veröffentlicht der Mieterbund nicht.9

Ein höherer Betrag als der Durchschnitt beweist allein keinen Fehler: Mit dem Hinweis auf einen überregional ermittelten Durchschnitt genügt der Mieter seiner Darlegungslast nicht, denn er trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen die Wirtschaftlichkeit (BGH VIII ZR 340/10).5

Fehlende Vergleichsangebote sind für sich kein Verstoß. Entscheidend ist, ob der Vermieter die Leistungen zu nicht marktgerechten, objektiv überhöhten Preisen beauftragt hat (BGH VIII ZR 6/24).4

Bei Dienstleistungsverträgen, die schon vor Abschluss des Mietvertrags geschlossen wurden, etwa mit einem Hausmeisterdienst, kommt ein Verstoß nur in Betracht, soweit eine Korrektur, etwa durch Kündigung, während des Mietverhältnisses möglich und wirtschaftlich zumutbar war (BGH VIII ZR 230/21).10

Beispielrechnung für eine Wohnung mit 70 Quadratmetern (eigene Beispielzahlen, kein Maßstab für Ihr Haus)9
FallDurchschnitt je m² und MonatBeispiel: 70 m² im Jahr
Gebäudereinigung, Garten und Winterdienst nicht separat abgerechnet0,37 €310,80 €
Gebäudereinigung, Garten und Winterdienst separat abgerechnet0,21 €176,40 €
Durchschnitt der Hauswartkosten laut Betriebskostenspiegel, Abrechnungsjahr 20249
  • 0,37 € je m² und Monatohne separate Reinigung, Garten, Winterdienst
  • 0,21 € je m² und Monatmit separater Reinigung, Garten, Winterdienst
Grafik als Text

Der Durchschnitt beträgt 0,37 € je Quadratmeter und Monat, wenn Reinigung, Garten und Winterdienst nicht separat abgerechnet werden, und 0,21 €, wenn sie separat abgerechnet werden.

Wo finde ich die Hausmeisterkosten in meiner Abrechnung und was prüfe ich?

Suchen Sie die Position „Hausmeister“ oder „Hauswart“ (Nr. 14) und prüfen Sie, ob darin Reparatur-, Verwaltungs- oder Notdienstkosten stecken und ob Gartenpflege, Reinigung oder Winterdienst noch einmal als eigene Position erscheinen (§ 2 S. 1 Nr. 14 BetrKV).1

Zur Klärung können Sie Einsicht in die Belege verlangen; der Vermieter hat sie auf Verlangen zu gewähren (§ 556 Abs. 4 S. 1 BGB).6

Unsere Prüfung erkennt Hausmeister-Positionen, deren Bezeichnung oder Aufschlüsselung Reparatur-, Verwaltungs- oder Notdienstkosten nennt, meldet eine Notdienstpauschale als nicht umlagefähig, findet doppelt abgerechnete Gartenpflege, Reinigung oder Winterdienst und vergleicht die Hausmeisterkosten je Quadratmeter mit dem Betriebskostenspiegel.

Den Reparaturanteil einer Hausmeister-Position beziffert die Prüfung nur, wenn die Abrechnung ihn selbst ausweist.

Häufige Fragen

Sind Hausmeisterkosten umlagefähig?

Ja, soweit sie nicht Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder Hausverwaltung betreffen (§ 2 S. 1 Nr. 14 BetrKV).1 Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht (§ 556 Abs. 1 BGB).6

Welche Hausmeister-Tätigkeiten muss der Mieter nicht zahlen?

Reparaturen, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen und Hausverwaltung (§ 2 S. 1 Nr. 14 BetrKV).1 Dazu gehören auch die Annahme von Störungsmeldungen, die Beauftragung von Reparaturen und eine Notdienstpauschale (BGH VIII ZR 62/19).2

Darf der Vermieter für Reparaturen einfach einen Pauschalbetrag abziehen?

Bestreiten Sie den Abzug, muss der Vermieter die Kosten nachvollziehbar aufschlüsseln (BGH VIII ZR 27/07).3 In dem Fall hatte er pauschal 10 % abgesetzt, das reichte nach Bestreiten nicht (Rn. 29).3 Die 10 % sind eine Fallzahl aus dem Urteil, kein Richtwert.3

Muss ich die Notdienstpauschale des Hausmeisters zahlen?

Nein. Eine an den Hausmeister entrichtete Notdienstpauschale ist keine umlagefähige Betriebskostenposition, sondern Verwaltungskosten, die der Vermieter trägt (BGH VIII ZR 62/19).2

Darf Gartenpflege zusätzlich zum Hausmeister abgerechnet werden?

Nicht für dieselbe Arbeit: Soweit der Hauswart Arbeiten ausführt, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden (§ 2 S. 1 Nr. 14 BetrKV).1

Meine Hausmeisterkosten sind höher als der Durchschnitt, ist das ein Fehler?

Nicht allein deshalb. Mit dem Hinweis auf einen überregionalen Durchschnitt genügt der Mieter seiner Darlegungslast nicht (BGH VIII ZR 340/10).5 Nutzen Sie den Vergleich als Anlass, Belege anzufordern (§ 556 Abs. 4 S. 1 BGB).6

Muss ich vorher Belege einsehen, um die Hausmeisterkosten zu bestreiten?

Das hat der Bundesgerichtshof offengelassen, weil es im entschiedenen Fall nicht darauf ankam (BGH VIII ZR 27/07, Rn. 30).3 Das Recht auf Einsicht besteht auf Verlangen (§ 556 Abs. 4 S. 1 BGB).6

Quellen

  1. § 2 BetrKV (Betriebskostenverordnung), Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
  2. BGH, Entscheidung vom 18.12.2019 – VIII ZR 62/19 (Notdienstpauschale), Stand: 18.12.2019, abgerufen am zurück zum Text
  3. BGH, Entscheidung vom 20.02.2008 – VIII ZR 27/07 (Aufschlüsselung), Stand: 20.02.2008, abgerufen am zurück zum Text
  4. BGH, Urteil vom 20.05.2026 – VIII ZR 6/24 (Wirtschaftlichkeit, Abzug bei Vollwartung Aufzug, Rechtsbehelf gegen den Grundsteuerbescheid), Stand: 20.05.2026, abgerufen am zurück zum Text
  5. BGH, Entscheidung vom 06.07.2011 – VIII ZR 340/10 (Wirtschaftlichkeit), Stand: 06.07.2011, abgerufen am zurück zum Text
  6. § 556 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  7. § 1 BetrKV (Betriebskostenverordnung), Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
  8. BGH, Urteil vom 14.11.2012 – VIII ZR 41/12 (Hausmeister mit eigenem Personal: fiktive Kosten eines Dritten), Stand: 14.11.2012, abgerufen am zurück zum Text
  9. Deutscher Mieterbund: 17. Betriebskostenspiegel für Deutschland, Abrechnungsjahr 2024, Stand: veröffentlicht 18.12.2025, abgerufen am zurück zum Text
  10. BGH, Urteil vom 25.01.2023 – VIII ZR 230/21 (Wirtschaftlichkeit bei Verträgen vor Mietbeginn; Beweislast), Stand: 25.01.2023, abgerufen am zurück zum Text

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