Mietminderung bei defektem Aufzug: wie viel Prozent, ab wann, was tun?
Von Thomas Mücke, Gründer und Inhaber
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Kurz gesagt
Ja. Fällt der Aufzug mehr als nur kurz aus, sinkt die Miete automatisch, auch ohne Schuld des Vermieters (§ 536 Abs. 1 BGB)1. Für die Zeit vor Ihrer Meldung gilt das nicht, soweit der Vermieter nicht helfen konnte (§ 536c Abs. 2 BGB)2. Fiel der einzige Aufzug aus, nannten Gerichte 3 bis 20 Prozent der Bruttomiete34.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Miete sinkt ab dem Ausfall automatisch (§ 536 Abs. 1 BGB)1. Ohne Ihre Meldung entfällt sie für die Zeit, in der der Vermieter nicht helfen konnte (§ 536c Abs. 2 BGB)2.
- Berechnet wird von der Bruttomiete samt Nebenkosten-Vorauszahlung (BGH VIII ZR 347/04)5.
- Fiel der einzige Aufzug aus, lagen die gefundenen Quoten zwischen 3 und 20 Prozent der Bruttomiete34.
- Den Anspruch auf Reparatur hat jeder Mieter (AG Berlin-Mitte 10 C 104/19)6. Für gehbehinderte Mieter zählt er oft mehr als die Quote (AG München 425 C 11160/15)7.
- Volle Zahlung nimmt Ihnen das Recht zur Minderung für künftige Monate nicht (BGH VIII ZR 274/02)8. Eine berechtigte Minderung darf der Vermieter nicht über die Abrechnung zurückholen (BGH VIII ZR 223/10)9.
Wann darf ich bei einem defekten Aufzug die Miete mindern?
Ja, wenn der Ausfall mehr als nur kurz ist. Die Miete sinkt dann automatisch, Sie müssen nichts beantragen, und der Vermieter muss nicht schuld sein (§ 536 Abs. 1 BGB)1.
Solange der Aufzug ausfällt, zahlen Sie nur eine „angemessen herabgesetzte Miete“ (§ 536 Abs. 1 S. 2 BGB)1. Ein bei Vertragsschluss vorhandener Aufzug gehört zur Mietsache, also zu dem, was der Vermieter schuldet (AG München 425 C 11160/15)7. Sehr kurze Ausfälle von wenigen Stunden können unerheblich sein (§ 536 Abs. 1 S. 3 BGB)1.
Wussten Sie bei Vertragsschluss, dass der Aufzug stillgelegt ist, können Sie nicht mindern (§ 536b S. 1 BGB)10. Fällt er nach der Unterschrift, aber vor der Übergabe aus, behalten Sie Ihre Rechte nur, wenn Sie sich diese bei der Übergabe vorbehalten (§ 536b S. 3 BGB)10. Den Anspruch auf Reparatur schließt die Vorschrift nicht aus10.
Unabhängig von der Minderung müssen Vermieter den Aufzug reparieren lassen. Das AG Berlin-Mitte ließ nicht gelten, dass der Aufzug ohnehin modernisiert werden sollte (10 C 104/19)6. Eine Reparatur kann der Vermieter nur bei völliger Unwirtschaftlichkeit verweigern, und daran stellte das AG Nürnberg sehr strenge Anforderungen (28 C 4478/12)11.
Aufzug defekt – was tun?
Melden Sie den Ausfall dem Vermieter sofort in Textform, etwa per E-Mail, und notieren Sie jeden Ausfalltag. Für die Zeit, in der er ohne Ihre Meldung nicht helfen konnte, gibt es keine Minderung (§ 536c Abs. 2 BGB)2.
Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor (§ 536c BGB)2. Ohne Anzeige entfällt die Minderung nur, soweit der Vermieter deshalb nicht reparieren konnte (§ 536c Abs. 2 BGB)2. Weiß er schon Bescheid, etwa durch einen Aushang der Hausverwaltung, ändert eine fehlende Anzeige nichts.
Das Textbeispiel zeigt mögliche Angaben einer Mängelanzeige. Es ist keine Rechtsberatung.
- Zeigen Sie den Ausfall an, mit Datum, Stockwerk und Bitte um Reparatur (§ 536c Abs. 1 BGB)2.
- Fotografieren Sie den Aushang „Außer Betrieb“ und notieren Sie jeden Ausfalltag.
- Heben Sie Anzeige und Ausfallliste auf. Sie brauchen beides für die Abrechnung des Ausfalljahres.
- Beachten Sie bei der Höhe: Zu viel gekürzte Miete kann zum Rückstand führen (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB)12.
- Ausfall anzeigenIn Textform, etwa per E-Mail, mit Datum, Stockwerk und Bitte um Reparatur.
- Ausfall belegenAushang „Außer Betrieb“ fotografieren und jeden Ausfalltag notieren.
- Höhe abwägenZu viel gekürzte Miete kann zum Rückstand führen.
- Unterlagen aufhebenAnzeige und Ausfallliste brauchen Sie für die Abrechnung des Ausfalljahres.
Grafik als Text
Vier Schritte: Zeigen Sie den Ausfall dem Vermieter in Textform an, mit Datum, Stockwerk und Bitte um Reparatur. Fotografieren Sie den Aushang und notieren Sie jeden Ausfalltag. Wägen Sie die Höhe der Kürzung ab, denn zu viel gekürzte Miete kann zum Rückstand führen. Heben Sie Anzeige und Ausfallliste für die Abrechnung des Ausfalljahres auf.
Beispiel für eine Mängelanzeige
[Ihr Name und Anschrift] [Vermieter oder Hausverwaltung] [Ort], den [Datum] Betreff: Anzeige eines Mangels – Aufzug außer Betrieb Sehr geehrte Damen und Herren, der Aufzug im Haus [Straße, Hausnummer] ist seit dem [Datum] außer Betrieb. Meine Wohnung liegt im [Stockwerk]. Ich zeige Ihnen diesen Mangel hiermit an. Bitte lassen Sie den Aufzug bis zum [Datum] wieder in Betrieb nehmen. Mit freundlichen Grüßen [Name]
Wie hoch ist die Mietminderung bei defektem Aufzug?
Fiel der einzige Aufzug aus, setzten die Gerichte in den von uns gefundenen Entscheidungen 3 bis 20 Prozent der Bruttomiete an34. Die 20 Prozent betrafen das 10. Obergeschoss (AG Berlin-Mitte 10 C 24/07)4. Eine feste Quote nennt das Gesetz nicht (§ 536 Abs. 1 S. 2 BGB)1.
„Je länger, desto mehr“ gilt nicht. Im 10. Obergeschoss brachten 16 Tage 20 Prozent4, im 3. Obergeschoss mehrere Monate 10 Prozent6. Eine Faustregel nach Stockwerken haben wir in den Urteilen nicht gefunden.
Berechnet wird von der Bruttomiete, also der Miete samt Nebenkosten. Der Bundesgerichtshof hat das am 06.04.2005 entschieden (XII ZR 225/03) und am 20.07.2005 für Wohnraum bestätigt (VIII ZR 347/04)135. Gemindert wird nur für die Ausfalltage: Das AG Berlin-Mitte setzte für 16 Tage 20 Prozent der Bruttomiete an, das waren 44,40 Euro (10 C 24/07)4.
Rechenbeispiel mit ausgedachten Zahlen: Bei 800 Euro Bruttomiete und 10 Prozent Minderung sind es 80 Euro für einen vollen Monat13. Fällt der Aufzug 14 von 30 Tagen aus, sind es 37,33 Euro13. Das ist keine Empfehlung für eine Quote.
Sie können nicht einfach abziehen, was Sie für den Aufzug zahlen, etwa Modernisierungszuschlag und Aufzugskosten. Maßgeblich ist, wie stark der Ausfall die Nutzung der Wohnung beeinträchtigt (AG Brandenburg an der Havel, 14.09.2020 – 31 C 168/19)14. Eine Schwerbehinderung erhöht die Quote nach dem AG Schöneberg nicht (104 C 85/15)15.
In der Tabelle heißt „Entscheidungstext gelesen (Abdruck)“: Wir kennen den Wortlaut aus einem Abdruck. „Nur aus Entscheidungssammlungen“ heißt: Wir kennen nur Angaben Dritter.
| Gericht, Datum, Aktenzeichen | Stockwerk | Ausfall | Quote | Hinweis | Grundlage |
|---|---|---|---|---|---|
| AG Tempelhof-Kreuzberg, 15.01.2014 – 2 C 207/13 | 2. OG | während Bauarbeiten | 3 % | – | nur aus Entscheidungssammlungen16 |
| AG Nürnberg, 24.10.2012 – 28 C 4478/12 | 2. OG | seit März 2009 | 4,45 % | 25 Euro im Monat einbehalten, vom Gericht bestätigt | Entscheidungstext gelesen (Abdruck)11 |
| AG Berlin-Mitte, 11.06.2020 – 10 C 104/19 | 3. OG | ab 04.08.2019, Monate | 10 % | 15 % gefordert | Entscheidungstext gelesen (Abdruck)6 |
| AG Berlin-Mitte, ohne Datum und Aktenzeichen (GE 2017, 782) | 3. OG | nicht genannt | 3 % | – | nur Kommentar-Auszug3 |
| AG München, 29.09.2015 – 425 C 11160/15 | 4. OG | Stilllegung, dann Abbau | – | Wiedereinbau, keine Quote | Pressemitteilung des Gerichts7 |
| AG Charlottenburg, 15.12.1989 – 2 C 484/89 | 4. OG | nicht bekannt | 10 % | – | nur als Zitat in späteren Urteilen17 |
| AG Bremen, 04.12.1986 – 10 C 300/86 | 5. OG | nicht bekannt | 7,5 % | – | nur aus Entscheidungssammlungen18 |
| AG Berlin-Mitte, 03.05.2007 – 10 C 3/07 | 6. OG | 16 Tage | 15 % | – | nur als Zitat in zwei späteren Urteilen19 |
| AG Berlin-Mitte, 19.04.2007 – 10 C 24/07 | 10. OG | 16 Tage im Mai 2006 | 20 % | 44,40 Euro für die 16 Tage | nur Auszug eines Mietervereins4 |
| AG Schöneberg, 26.08.2015 – 104 C 85/15 | Dachgeschoss | 26.09. bis 22.10.2014 | gut 14 % für 1. bis 22.10. | von der Vermieterin anerkannte 70,16 € (10 % der Monatsmiete); mehr nicht gerechtfertigt, Mieter zur Nachzahlung verurteilt | Entscheidungstext gelesen (Abdruck)15 |
| AG Brandenburg an der Havel, 14.09.2020 – 31 C 168/19 | nicht genannt | 05.10.2018 bis 19.01.2019 | 10 % | 10 % erstattet, mehr abgelehnt | Entscheidung eingesehen14 |
| KG Berlin, 14.03.2002 – 8 U 161/01 | nicht genannt | einer von zwei Aufzügen | 0 % | zweiter Aufzug lief | nur aus Entscheidungssammlungen20 |
- AG Tempelhof-Kreuzberg (2. OG)3 %
- AG Nürnberg (2. OG)4,45 %
- AG Berlin-Mitte, GE 2017 (3. OG)3 %
- AG Berlin-Mitte, 2020 (3. OG)10 %
- AG Charlottenburg (4. OG)10 %
- AG Bremen (5. OG)7,5 %
- AG Berlin-Mitte, 03.05.2007 (6. OG)15 %
- AG Berlin-Mitte, 19.04.2007 (10. OG)20 %
- AG Brandenburg an der Havel (Stockwerk nicht genannt)10 %
- KG Berlin (zweiter Aufzug lief)0 %
Grafik als Text
Balkendiagramm der Quoten aus der Tabelle, nach Stockwerk geordnet: AG Tempelhof-Kreuzberg 3 Prozent im 2. OG, AG Nürnberg 4,45 Prozent im 2. OG, AG Berlin-Mitte 3 Prozent und 10 Prozent im 3. OG, AG Charlottenburg 10 Prozent im 4. OG, AG Bremen 7,5 Prozent im 5. OG, AG Berlin-Mitte 15 Prozent im 6. OG und 20 Prozent im 10. OG, AG Brandenburg an der Havel 10 Prozent ohne genanntes Stockwerk. Beim KG Berlin waren es 0 Prozent, weil der zweite Aufzug lief. Entscheidungen ohne feste Quote fehlen; AG Schöneberg fehlt, weil die gut 14 Prozent nur ein umgerechneter, von der Vermieterin anerkannter Betrag sind. Es sind Einzelfälle.
Welches Risiko hat eine zu hohe Mietminderung?
Wer zu viel mindert, trägt das Risiko. Erreicht der Rückstand die Grenzen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, droht die fristlose Kündigung12. Ein Irrtum schützt nicht, wenn Sie bei üblicher Sorgfalt hätten erkennen können, dass die Voraussetzungen fehlen (BGH VIII ZR 138/11)21.
Die Grenzen sind: zwei Termine in Folge mit zusammen mehr als einer Monatsmiete, oder mehr als zwei Termine mit zusammen zwei Monatsmieten (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB)1222. Auch ein geringerer Rückstand kann eine ordentliche Kündigung tragen, wenn er eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung ist (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB)23.
Wer die Miete zunächst voll weiterzahlt, verliert das Recht zur Minderung für künftige Monate nicht (BGH VIII ZR 274/02)8. Die Rückforderung scheitert nach § 814 BGB nur, wenn der Mieter wusste, dass er weniger schuldete24. Das muss der Vermieter beweisen (BGH VIII ZR 100/18)25.
Rechenbeispiel mit ausgedachten Zahlen: Ist eine Minderung von 10 Prozent ganz unberechtigt, erreicht der Rückstand zwei Monatsmieten erst nach 20 Monaten (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB)12. Beim AG Nürnberg war die fristlose Kündigung unwirksam, weil die Rückstände die Schwelle nicht erreichten (28 C 4478/12)11.
Das Gesetz lässt zwei Wege zu: mindern und das Risiko einer zu hohen Quote tragen, oder voll „unter Vorbehalt“ zahlen, also mit dem schriftlichen Hinweis, dass Sie Zuviel zurückfordern wollen. Die bloße Ankündigung einer Minderung gilt nicht als Vorbehalt (AG Schöneberg 104 C 85/15)15. Welcher Weg passt, ist eine Frage des Einzelfalls. Dazu geben wir keine Empfehlung, denn wir bieten keine Rechtsberatung. Ein Mieterverein oder eine Rechtsanwältin kann das für Ihren Einzelfall beurteilen.
Vorsicht bei Minderungstabellen im Netz: Was stimmt dort oft nicht?
In Minderungstabellen im Netz stehen zum Aufzug Quoten, die kein Gericht so festgesetzt hat26. Prüfen Sie Quoten deshalb anhand von Gericht, Datum und Aktenzeichen.
- Prüfen Sie beim Bruttomiete-Urteil das Aktenzeichen: Richtig sind XII ZR 225/03 vom 06.04.2005 und für Wohnraum VIII ZR 347/04 vom 20.07.2005135.
- AG München 425 C 11160/15 steht in einer Tabelle im Netz mit „festgesetzte Mietminderung: 50%“26, doch die Mieterin hat selbst um 50 Prozent gekürzt, und das Gericht entschied über den Wiedereinbau, nicht über die Quote7.
- AG Schöneberg 104 C 85/15 steht dort mit „festgesetzte Mietminderung: 14%“26; tatsächlich hatte die Vermieterin 70,16 € anerkannt, das Gericht rechnete das für 22 Tage auf gut 14 Prozent um und hielt eine höhere Minderung nicht für gerechtfertigt15.
Welche Aufzugskosten darf der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung ansetzen?
Die Kosten des Betriebs des Aufzugs, etwa Betriebsstrom, Beaufsichtigung, regelmäßige Prüfung und Reinigung (§ 2 Nr. 7 BetrKV)27. Reparaturen gehören nicht dazu, denn Instandsetzungskosten sind keine Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV)28.
Ein Aufzugsausfall zeigt sich oft ein zweites Mal, nämlich in der Nebenkostenabrechnung. Die Abrechnung für das Ausfalljahr kommt meist erst im Folgejahr.
Stördienst und Ersatzteile sind nach dem LG Hamburg nicht umlagefähig (27.06.2000 – 316 S 15/00)29. Eine Ausnahme gilt laut einem Mieterverein, wenn die Störung im Rahmen der ohnehin bezahlten Wartung ohne Mehraufwand behoben wird30.
Ein Vollwartungsvertrag ist eine Pauschale für Wartung und Reparaturen. In ihr steckt oft ein Reparaturanteil30. Im Fall VIII ZR 6/24 vom 20.05.2026 hatte die Vermieterin selbst pauschal 40 Prozent abgezogen, ohne es zu erklären (Rn. 16)31. Bestreiten Sie den Ansatz, muss der Vermieter die Kosten nachvollziehbar aufteilen (Rn. 56)31. Gelingt das nicht, muss das Gericht prüfen, ob es wenigstens einen umlagefähigen Mindestbetrag schätzen kann (Rn. 57 und 58)31.
Ein Urteil, das die Aufzugskosten für die Ausfallzeit streicht, haben wir nicht gefunden. Steigen die Aufzugskosten im Ausfalljahr auffällig, ist das ein Ansatzpunkt für die Belegeinsicht, siehe unseren Ratgeber zur Belegeinsicht. Ob eine Sammelposition Reparaturen enthält, zeigen nur die Belege. Eine automatische Prüfung kann das nicht erkennen.
| Kostenart | Umlagefähig? | Grundlage |
|---|---|---|
| Betriebsstrom, Beaufsichtigung, regelmäßige Prüfung, Reinigung | ja, als Kosten des Betriebs | § 2 Nr. 7 BetrKV27 |
| Reparaturen | nein, Instandsetzungskosten sind keine Betriebskosten | § 1 Abs. 2 BetrKV28 |
| Stördienst und Ersatzteile | nein | LG Hamburg, 27.06.2000 – 316 S 15/0029 |
| Störung im Rahmen der ohnehin bezahlten Wartung ohne Mehraufwand behoben | Ausnahme laut einem Mieterverein | Mieterverein30 |
| Vollwartungsvertrag | enthält oft einen Reparaturanteil; bestreiten Sie den Ansatz, muss der Vermieter die Kosten nachvollziehbar aufteilen | Mieterverein30, BGH VIII ZR 6/24, Rn. 5631 |
Darf der Vermieter die Minderung über die Nebenkostenabrechnung zurückholen?
Nein, eine berechtigte Minderung nicht. Nach dem Bundesgerichtshof wird die Nachforderung am einfachsten so berechnet: Nettomiete plus abgerechnete Betriebskosten minus gerechtfertigter Minderungsbetrag, verglichen mit den gezahlten Beträgen (BGH VIII ZR 223/10, Rn. 16)9. Haben Sie mehr gekürzt als gerechtfertigt, kann der Vermieter die Differenz verlangen.
Das hat der Bundesgerichtshof am 13.04.2011 entschieden (VIII ZR 223/10)9. Die Minderung betrifft die ganze Miete samt Nebenkosten, deshalb zeigt erst die Jahresabrechnung, ob Nachzahlung oder Guthaben bleibt (Rn. 12)9.
Der Vermieter darf die Minderung auch nur bei der Nettomiete verbuchen und die Betriebskosten ungemindert abrechnen (Rn. 14)9. Ansatzpunkt ist deshalb, ob die gekürzten Beträge als Rückstand oder Nachforderung wieder auftauchen. Das zeigen nur Ihre Zahlungsbelege. Zum weiteren Vorgehen siehe unseren Ratgeber zum Widerspruch.
Häufige Fragen
Ab wann kann ich bei einem defekten Aufzug die Miete mindern?
Ab dem Ausfall, aber nicht für die Zeit, in der der Vermieter ohne Ihre Meldung nicht helfen konnte (§ 536c Abs. 2 BGB)2. Nur sehr kurze Ausfälle bleiben außer Betracht (§ 536 Abs. 1 S. 3 BGB)1.
Wie viel Prozent Mietminderung gibt es bei einem defekten Aufzug?
Das Gesetz nennt keine Prozentsätze (§ 536 Abs. 1 S. 2 BGB)1. Gerichte setzten 3 Prozent im 3. Obergeschoss3, 7,5 Prozent im 5. Obergeschoss18 und 20 Prozent im 10. Obergeschoss an4. Das ist eine Frage des Einzelfalls.
Aufzug defekt: Was muss ich als Mieter tun?
Zeigen Sie den Ausfall dem Vermieter unverzüglich an, am besten per E-Mail mit Datum (§ 536c Abs. 1 BGB)2. Notieren Sie die Ausfalltage. Ein Beispiel für eine Mängelanzeige steht in diesem Ratgeber.
Wer zahlt die Reparatur des Aufzugs?
Über die Nebenkosten zahlen Sie sie nicht. Reparaturen sind Instandsetzung und keine Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV)28. Umlegen darf der Vermieter nur die Kosten des Betriebs, etwa Strom, Wartung und Prüfung (§ 2 Nr. 7 BetrKV)27.
Darf mein Vermieter die Minderung mit der Nachzahlung wieder einfordern?
Nein, eine berechtigte Minderung nicht (BGH VIII ZR 223/10, Rn. 16)9. Zu viel Gekürztes darf der Vermieter nachfordern.
Muss ich als Erdgeschossmieter die Aufzugskosten zahlen?
Legt eine Klausel im vorgedruckten Mietvertrag die Aufzugskosten auf alle Mieter um, zahlen Sie auch im Erdgeschoss mit (BGH VIII ZR 103/06)32. Anders liegt es in einem anderen Gebäudeteil ohne Zugang zum Aufzug, etwa im Hinterhaus (BGH VIII ZR 128/08)33. Mehr dazu steht in unserem Ratgeber zu den umlagefähigen Nebenkosten.
Quellen
- § 536 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
- § 536c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
- Zitiert nach Haufe (Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, § 536 Rz. 31): AG Berlin-Mitte, GE 2017, 782 (Aufzug im 3. OG; Datum und Aktenzeichen dort nicht angegeben), abgerufen am zurück zum Text
- AG Berlin-Mitte, Urteil vom 19.04.2007 – 10 C 24/07, MM 2007, 227 (laut Sekundärquellen); Auszug des Berliner Mietervereins (Aufzugsausfall, 10. OG, 16 Tage), Stand: 19.04.2007, abgerufen am (zitiert nach berliner-mieterverein.de, kein Volltext des Gerichts) zurück zum Text
- BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 347/04, NJW 2005, 2773; NZM 2005, 699; WuM 2005, 573 (Bruttomiete bei Wohnraum), Stand: 20.07.2005, abgerufen am zurück zum Text
- AG Berlin-Mitte, Urteil vom 11.06.2020 – 10 C 104/19, WuM 2020, 484 (nur laut Sekundärquelle); Volltext in der Wiedergabe einer Kanzlei (Aufzugsausfall, 3. OG), Stand: 11.06.2020, abgerufen am (zitiert nach mietrechtsiegen.de, kein Volltext des Gerichts) zurück zum Text
- AG München, Urteil vom 29.09.2015 – 425 C 11160/15, Pressemitteilung 30/2016 des AG München; ZMR 2016, 466 (nur laut Sekundärquelle) (Wiedereinbau eines Aufzugs), Stand: 29.09.2015, abgerufen am zurück zum Text
- BGH, Urteil vom 16.07.2003 – VIII ZR 274/02 (Vorbehaltlose Zahlung und Minderungsrecht), Stand: 16.07.2003, abgerufen am zurück zum Text
- BGH, Urteil vom 13.04.2011 – VIII ZR 223/10 (Minderung und Jahresabrechnung), Stand: 13.04.2011, abgerufen am zurück zum Text
- § 536b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
- AG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2012 – 28 C 4478/12, WuM 2013, 316 (laut Sekundärquelle); Volltext in der Wiedergabe einer Kanzlei (dauerhafter Aufzugsausfall, Wiederherstellung), Stand: 24.10.2012, abgerufen am (zitiert nach mietrechtsiegen.de, kein Volltext des Gerichts) zurück zum Text
- § 543 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
- BGH, Urteil vom 06.04.2005 – XII ZR 225/03, BGHZ 163, 1; NJW 2005, 1713; NZM 2005, 455 (Bruttomiete als Bemessungsgrundlage der Minderung), Stand: 06.04.2005, abgerufen am zurück zum Text
- AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.09.2020 – 31 C 168/19, Landesrechtsprechungsdatenbank Brandenburg, Nr. 1372 (Aufzugsausfall, Quote), Stand: 14.09.2020, abgerufen am zurück zum Text
- AG Schöneberg, Urteil vom 26.08.2015 – 104 C 85/15, GE 2016, 594 (laut Sekundärquelle); Volltext in der Wiedergabe einer Kanzlei (Fahrstuhlausfall, Dachgeschoss), Stand: 26.08.2015, abgerufen am (zitiert nach mietrechtsiegen.de, kein Volltext des Gerichts) zurück zum Text
- AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 15.01.2014 – 2 C 207/13, GE 2014, 751; BeckRS 2014, 12175 (laut Sekundärquelle) (Aufzugsausfall bei Bauarbeiten), Stand: 15.01.2014, abgerufen am (zitiert nach mietminderungstabelle.de, kein Volltext des Gerichts) zurück zum Text
- AG Charlottenburg, Urteil vom 15.12.1989 – 2 C 484/89, GE 1990, 423 (zitiert in AG Berlin-Mitte 10 C 24/07 und 10 C 104/19) (Fahrstuhl unbenutzbar, 4. OG, nur als Zitat in späteren Urteilen), Stand: 15.12.1989, abgerufen am (zitiert nach berliner-mieterverein.de, kein Volltext des Gerichts) zurück zum Text
- AG Bremen, Urteil vom 04.12.1986 – 10 C 300/86, WuM 1987, 383 (laut mietminderungstabelle.de) (Personenaufzug, 5. OG), Stand: 04.12.1986, abgerufen am (zitiert nach mietminderungstabelle.de, kein Volltext des Gerichts) zurück zum Text
- AG Berlin-Mitte, Urteil vom 03.05.2007 – 10 C 3/07, BeckRS 2010, 7791 (laut AG Berlin-Mitte 10 C 104/19); zitiert auch im Urteil AG Schöneberg 104 C 85/15 (Aufzugsausfall, 6. OG, 16 Tage, 15 %, nur als Zitat in zwei späteren Urteilen), Stand: 03.05.2007, abgerufen am (zitiert nach mietrechtsiegen.de, kein Volltext des Gerichts) zurück zum Text
- KG Berlin, Urteil vom 14.03.2002 – 8 U 161/01 (Ausfall eines von zwei Aufzügen), Stand: 14.03.2002, abgerufen am (zitiert nach mietminderungstabelle.de, kein Volltext des Gerichts) zurück zum Text
- BGH, Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 138/11, NJW 2012, 2882; NZM 2012, 637 (Verzug bei unberechtigter Minderung), Stand: 11.07.2012, abgerufen am zurück zum Text
- § 569 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
- § 573 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
- § 814 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
- BGH, Beschluss vom 04.09.2018 – VIII ZR 100/18 (Rückforderung bei Zahlung in Kenntnis der Nichtschuld, Beweislast), Stand: 04.09.2018, abgerufen am zurück zum Text
- Zitiert nach mietminderungstabelle.de: Mietminderung: Aufzug, Fahrstuhl, Lift (Tabelle mit Quoten und Aktenzeichen), abgerufen am zurück zum Text
- § 2 BetrKV (Betriebskostenverordnung), Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
- § 1 BetrKV (Betriebskostenverordnung), Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
- LG Hamburg, Urteil vom 27.06.2000 – 316 S 15/00 (Stördienst und Ersatzteile nicht umlagefähig), Stand: 27.06.2000, abgerufen am (zitiert nach bmgev.de, kein Volltext des Gerichts) zurück zum Text
- Zitiert nach bmgev.de (Berliner MieterGemeinschaft): Aufzug (Nutzung, Störung, Kosten) (Fragen und Antworten, ohne eigenes Urteil), abgerufen am zurück zum Text
- BGH, Urteil vom 20.05.2026 – VIII ZR 6/24 (Wirtschaftlichkeit, Abzug bei Vollwartung Aufzug, Rechtsbehelf gegen den Grundsteuerbescheid), Stand: 20.05.2026, abgerufen am zurück zum Text
- BGH, Urteil vom 20.09.2006 – VIII ZR 103/06 (Aufzugskosten, Erdgeschoss), Stand: 20.09.2006, abgerufen am zurück zum Text
- BGH, Urteil vom 08.04.2009 – VIII ZR 128/08, NJW 2009, 2058; NZM 2009, 478 (Aufzugskosten, anderer Gebäudeteil), Stand: 08.04.2009, abgerufen am zurück zum Text
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