Nebenkostenabrechnung prüfen

Nachzahlung Nebenkosten: Frist, Fälligkeit und Zahlungspflicht

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Thomas Mücke bei LinkedIn (öffnet in neuem Fenster)

Kurz gesagt

Die Nachzahlung wird fällig, sobald dem Mieter eine formell ordnungsgemäße Abrechnung zugeht; eine Prüffrist kennt der Bundesgerichtshof nicht1. Eine feste Zahlungsfrist nennt das Gesetz nicht. In Verzug kommt ein Mieter in der Regel erst nach einer Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB)2. Hat der Mieter Belegeinsicht verlangt und verweigert der Vermieter sie, ist der Mieter nach der Rechtsprechung vorerst nicht zur Zahlung verpflichtet1.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Nachzahlung ist mit Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung fällig, ohne dass eine Frist zum Prüfen abzuwarten ist (BGH VIII ZR 189/17, Rn. 25)1.
  • In Verzug kommt ein Mieter in der Regel erst nach einer Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB); eine im Mietvertrag bestimmte Zahlungszeit kann das ändern (§ 286 Abs. 2 BGB)2.
  • Hat der Mieter Belegeinsicht verlangt und verweigert der Vermieter sie, ist der Mieter nach der Rechtsprechung nicht zur Zahlung verpflichtet, solange und soweit die Belege fehlen (BGH VIII ZR 189/17)1.
  • Eine Zahlung ohne Vorbehalt ist für sich genommen kein Schuldanerkenntnis (BGH VIII ZR 296/09)3. Einwendungen sind bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung möglich (§ 556 Abs. 3 S. 5, 6 BGB)4.
  • Auf Ratenzahlung gibt es keinen Anspruch, denn der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt (§ 266 BGB)5. Raten sind nur mit Zustimmung des Vermieters möglich.

Muss ich die Nachzahlung sofort zahlen?

Die Nachzahlung ist fällig, sobald Ihnen eine formell ordnungsgemäße Abrechnung zugeht1. Fällig heißt: Der Vermieter darf den Betrag ab diesem Tag verlangen. In Verzug, also mit Zinsen, kommt ein Mieter in der Regel erst nach einer Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB)2.

Der Bundesgerichtshof hat am 07.02.2018 entschieden (VIII ZR 189/17, Rn. 25), dass schon die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung den Nachforderungs- oder Guthabensaldo fällig macht1. Schon am 09.03.2005 hat er von ständiger Rechtsprechung gesprochen, nach der die Ansprüche beider Seiten „mit der Erteilung der Abrechnung fällig“ werden (VIII ZR 57/04)6.

Formell ordnungsgemäß ist eine Abrechnung mit den Mindestangaben: Zusammenstellung der Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, Berechnung des Mieteranteils und Abzug der Vorauszahlungen (VIII ZR 244/18, Rn. 8)7.

Wie Sie Einwendungen erheben, erklärt unser Ratgeber zum Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung.

Bis wann muss ich die Nachzahlung überweisen?

Eine gesetzliche Zahlungsfrist für die Nebenkostenabrechnung gibt es nicht. Fällig ist die Nachzahlung mit Zugang der Abrechnung1. In Verzug kommt ein Mieter in der Regel erst nach einer Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB)2.

Eine Frist zum Prüfen vor der Fälligkeit gibt es nach dem Bundesgerichtshof nicht (VIII ZR 189/17, Rn. 25)1.

Verzug tritt nach § 286 Abs. 2 BGB unter anderem ohne Mahnung ein2. Voraussetzung ist, dass für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sie sich von einem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt2. Es kommt deshalb auf den Mietvertrag an: Nennt er eine Frist für Nachzahlungen, kann sie den Verzug ohne Mahnung auslösen2. Ob eine solche Klausel wirksam ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

Bei Verzug ist eine Geldschuld mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 1 BGB)8. Unabhängig davon läuft die Frist des Mieters für Einwendungen: Sie endet mit Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 S. 5, 6 BGB)4.

Fälligkeit, Verzug und Einwendungsfrist auf einen Blick
StichwortWas giltGrundlage
FälligkeitMit Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung, ohne Frist zum PrüfenBGH VIII ZR 189/17, Rn. 251
VerzugIn der Regel erst nach einer Mahnung§ 286 Abs. 1 BGB2
Verzug ohne MahnungUnter anderem, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sie sich von einem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, etwa durch eine Frist für Nachzahlungen im Mietvertrag; ob eine solche Klausel wirksam ist, ist eine Frage des Einzelfalls§ 286 Abs. 2 BGB2
VerzugszinsenFünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz§ 288 Abs. 1 BGB8
EinwendungenBis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung§ 556 Abs. 3 S. 5, 6 BGB4
Von der Abrechnung bis zum Verzug128
  1. ZugangEine formell ordnungsgemäße Abrechnung geht Ihnen zu.
  2. FälligkeitDer Vermieter darf den Betrag ab diesem Tag verlangen. Eine Frist zum Prüfen gibt es nicht.
  3. MahnungIn Verzug kommen Sie in der Regel erst nach einer Mahnung, ohne Mahnung unter anderem bei einer Zahlungszeit nach dem Kalender.
  4. VerzugDie Geldschuld ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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Vier Schritte: Eine formell ordnungsgemäße Abrechnung geht Ihnen zu. Damit ist die Nachzahlung fällig, eine Frist zum Prüfen gibt es nicht. In Verzug kommen Sie in der Regel erst nach einer Mahnung, ohne Mahnung unter anderem dann, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sie sich von einem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Im Verzug ist die Geldschuld mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Was ist, wenn ich die Nachzahlung nicht auf einmal zahlen kann?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Ratenzahlung gibt es nicht, denn der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt (§ 266 BGB)5. Raten sind möglich, wenn der Vermieter zustimmt.

Ob eine unbezahlte Nachzahlung aus der Jahresabrechnung bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs mitzählt, hat der Bundesgerichtshof nach den von uns gelesenen Quellen nicht entschieden. Welche Folgen ein Zahlungsrückstand im Einzelfall hat, beurteilen wir nicht. Dazu geben wir keine Empfehlung, denn wir bieten keine Rechtsberatung. Ein Mieterverein oder eine Rechtsanwältin kann das für Ihren Einzelfall beurteilen.

Muss ich zahlen, obwohl ich Zweifel an der Abrechnung habe?

Zweifel allein schieben die Fälligkeit nicht hinaus, wenn die Abrechnung formell ordnungsgemäß ist1. Anders ist es, wenn der Mieter Belegeinsicht verlangt und der Vermieter sie verweigert1. Eine Zahlung ohne Vorbehalt ist für sich genommen kein Schuldanerkenntnis, Einwendungen bleiben in der Frist möglich3.

Der Bundesgerichtshof hat am 12.01.2011 entschieden (VIII ZR 296/09), dass Nach- und Rückforderung während der Fristen möglich bleiben, auch wenn der Mieter vorbehaltlos gezahlt hat3. Einwendungen sind die Mitteilung, mit welchen Punkten Sie nicht einverstanden sind. Sie müssen dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang vorliegen (§ 556 Abs. 3 S. 5, 6 BGB)4. Sie müssen gegen jede Jahresabrechnung neu erhoben werden (VIII ZR 185/09, Entscheidung vom 12.05.2010)9.

Wer eine wegen Fristablaufs ausgeschlossene Nachforderung bezahlt hat, kann sie in der Regel zurückverlangen, weil die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB; BGH VIII ZR 94/05, Rn. 10)1011. Das gilt nicht, wenn der Zahlende wusste, dass er nicht zahlen musste (§ 814 BGB)12. Die Voraussetzungen erklärt unser Ratgeber zur Verjährung.

Mit unserer Prüfung nach festen Prüfregeln sehen Sie vor dem Zahlen kostenlos, ob in Ihrer Abrechnung Auffälligkeiten gefunden wurden. Ob Sie zahlen, teilweise zahlen oder zuerst Einwendungen erheben, ist eine Frage Ihres Einzelfalls. Dazu geben wir keine Empfehlung, denn wir bieten keine Rechtsberatung.

Wie wirkt sich eine verweigerte Belegeinsicht auf die Nachzahlung aus?

Verlangt der Mieter Einsicht in die Belege und kommt der Vermieter diesem berechtigten Verlangen nicht nach, ist der Mieter nicht zur Zahlung verpflichtet. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, solange und soweit der Vermieter die Belege nicht vorlegt (BGH 07.02.2018, VIII ZR 189/17, Leitsatz b)1.

Der Bundesgerichtshof stützt das auf zwei Gedanken1. Gegenüber der Nachforderung kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB geltend machen, solange der Vermieter ihm keine Überprüfung der Abrechnung ermöglicht (VIII ZR 189/17, Rn. 25)113. Weiter reicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB): Wer die Belegeinsicht verweigert und trotzdem Zahlung verlangt, übt sein Recht unzulässig aus14. Der Mieter hat dann ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht (Rn. 27 bis 29)114. Deshalb hat das Gericht die Zahlungsklage des Vermieters als derzeit unbegründet abgewiesen, statt den Mieter zur Zahlung gegen Vorlage der Belege zu verurteilen (Rn. 29 und Tenor)1.

Zu den Unterlagen, die der Vermieter vorlegen muss, gehören auch seine Verträge mit Dritten, soweit sie zur Prüfung erforderlich sind, etwa ein Wärmeliefervertrag (BGH 22.11.2011, VIII ZR 38/11, Rn. 2)15. Eine Grenze zieht der Bundesgerichtshof bei Kopien: Allein das Verlangen nach Kopien begründet kein Zurückbehaltungsrecht (BGH 13.09.2006, VIII ZR 71/06, Rn. 7)16. Der Vermieter darf die Belege elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 S. 2 BGB)4.

Wie die Einsicht verlangt wird, erklärt unser Ratgeber zur Belegeinsicht. Ob im Einzelfall zurückgehalten wird, beurteilen wir nicht. Dazu geben wir keine Empfehlung, denn wir bieten keine Rechtsberatung. Ein Mieterverein oder eine Rechtsanwältin kann das für Ihren Einzelfall beurteilen.

Belegeinsicht und Zahlungspflicht
LageFolgeGrundlage
Sie verlangen berechtigt Belegeinsicht, der Vermieter verweigert sieKeine Zahlungspflicht, solange und soweit er die Belege nicht vorlegt; seine Zahlungsklage ist derzeit unbegründetBGH VIII ZR 189/17, Leitsatz b und Rn. 291
Sie verlangen nur KopienAllein das begründet kein ZurückbehaltungsrechtBGH VIII ZR 71/06, Rn. 716
Verträge des Vermieters mit Dritten, etwa ein WärmeliefervertragGehören zu den vorzulegenden Unterlagen, soweit sie zur Prüfung erforderlich sindBGH VIII ZR 38/11, Rn. 215
Der Vermieter stellt die Belege elektronisch bereitDas ist zulässig§ 556 Abs. 4 S. 2 BGB4

Was bleibt von der Nachzahlung, wenn die Abrechnung zu spät kam?

In der Regel nur ein Rest aus nicht gezahlten Vorauszahlungen. Geht die Abrechnung nach Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zu, ist die Nachforderung ausgeschlossen4. Das gilt nicht, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat (§ 556 Abs. 3 S. 2, 3 BGB)4. Vereinbarte, aber nicht gezahlte Vorauszahlungen kann er trotzdem verlangen (BGH VIII ZR 261/06)17.

Wann die Abrechnung als rechtzeitig gilt und welche Ausnahmen es gibt, erklärt unser Ratgeber zu den Fristen der Nebenkostenabrechnung.

Bleibt die Nachzahlung nach einer verspäteten Abrechnung bestehen?417
  1. Ging Ihnen die Abrechnung bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zu?

    Ja
    Die Nachforderung ist nicht wegen Verspätung ausgeschlossen.
    Nein
    Weiter mit Frage 2.
  2. Hat der Vermieter die Verspätung zu vertreten?

    Ja
    Die Nachforderung ist ausgeschlossen. Vereinbarte, aber nicht gezahlte Vorauszahlungen kann er trotzdem verlangen.
    Nein
    Der Ausschluss gilt nicht.
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Zwei Fragen. Erstens: Ging Ihnen die Abrechnung bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zu? Dann ist die Nachforderung nicht wegen Verspätung ausgeschlossen. Wenn nicht, folgt die zweite Frage: Hat der Vermieter die Verspätung zu vertreten? Dann ist die Nachforderung ausgeschlossen, vereinbarte, aber nicht gezahlte Vorauszahlungen kann er trotzdem verlangen. Hat er sie nicht zu vertreten, gilt der Ausschluss nicht.

Häufige Fragen

Habe ich 30 Tage Zeit, um die Nachzahlung zu bezahlen?

Eine Zahlungsfrist von 30 Tagen steht nicht im Gesetz2. Fällig ist die Nachzahlung mit Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung, eine Prüffrist verneint der Bundesgerichtshof (VIII ZR 189/17, Rn. 25)1. Die 30 Tage stammen aus § 286 Abs. 3 BGB und betreffen den Verzug; gegenüber Verbrauchern gelten sie nur, wenn die Rechnung besonders darauf hinweist2. Ob eine Betriebskostennachforderung darunter fällt, haben wir in den gelesenen Quellen nicht geklärt gefunden.

Darf der Vermieter die Vorauszahlungen nach der Abrechnung erhöhen?

Nach einer Abrechnung kann jede Seite die Vorauszahlungen durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB)18. Das setzt eine formell und inhaltlich korrekte Abrechnung voraus (BGH VIII ZR 246/11)19 und wirkt nur für die Zukunft (BGH VIII ZR 271/10)20. Ein pauschaler Sicherheitszuschlag von 10 Prozent ist nicht zulässig (BGH VIII ZR 294/10)21.

Ist der Vermieter schuld, wenn meine Vorauszahlungen zu niedrig waren?

Vereinbart der Vermieter bei Vertragsschluss Vorauszahlungen, die deutlich unter den späteren Kosten liegen, ist das ohne besondere Umstände keine Pflichtverletzung (BGH 11.02.2004, VIII ZR 195/03)22. Besondere Umstände können nach dem Bundesgerichtshof etwa vorliegen, wenn der Vermieter die Angemessenheit ausdrücklich zugesichert oder die Vorauszahlungen bewusst zu niedrig angesetzt hat22.

Darf der Vermieter wegen einer Nachzahlung einen Teil der Kaution einbehalten?

Nach dem Ende des Mietverhältnisses sichert die Kaution auch Nachforderungen aus einer noch ausstehenden Abrechnung. Ist eine Nachforderung zu erwarten, darf der Vermieter einen angemessenen Teil bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist einbehalten (BGH 18.01.2006, VIII ZR 71/05)23. Was angemessen ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

Habe ich mit der Zahlung die Abrechnung anerkannt?

Eine vorbehaltlose Zahlung ist für sich genommen kein Schuldanerkenntnis (BGH VIII ZR 296/09)3. Ihre Einwendungen können Sie bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5, 6 BGB)4.

Quellen

  1. BGH, Entscheidung vom 07.02.2018 – VIII ZR 189/17 (Belegeinsicht), Stand: 07.02.2018, abgerufen am zurück zum Text
  2. § 286 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  3. BGH, Entscheidung vom 12.01.2011 – VIII ZR 296/09, Stand: 12.01.2011, abgerufen am zurück zum Text
  4. § 556 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  5. § 266 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  6. BGH, Entscheidung vom 09.03.2005 – VIII ZR 57/04, Stand: 09.03.2005, abgerufen am zurück zum Text
  7. BGH, Entscheidung vom 29.01.2020 – VIII ZR 244/18 (Mindestangaben), Stand: 29.01.2020, abgerufen am zurück zum Text
  8. § 288 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  9. BGH, Entscheidung vom 12.05.2010 – VIII ZR 185/09, Stand: 12.05.2010, abgerufen am zurück zum Text
  10. § 812 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  11. BGH, Entscheidung vom 18.01.2006 – VIII ZR 94/05, Stand: 18.01.2006, abgerufen am zurück zum Text
  12. § 814 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  13. § 273 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  14. § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  15. BGH, Entscheidung vom 22.11.2011 – VIII ZR 38/11, Stand: 22.11.2011, abgerufen am zurück zum Text
  16. BGH, Entscheidung vom 13.09.2006 – VIII ZR 71/06, Stand: 13.09.2006, abgerufen am zurück zum Text
  17. BGH, Entscheidung vom 31.10.2007 – VIII ZR 261/06 (Abrechnung nach Fläche), Stand: 31.10.2007, abgerufen am zurück zum Text
  18. § 560 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  19. BGH, Entscheidung vom 15.05.2012 – VIII ZR 246/11, Stand: 15.05.2012, abgerufen am zurück zum Text
  20. BGH, Entscheidung vom 18.05.2011 – VIII ZR 271/10, Stand: 18.05.2011, abgerufen am zurück zum Text
  21. BGH, Entscheidung vom 28.09.2011 – VIII ZR 294/10, Stand: 28.09.2011, abgerufen am zurück zum Text
  22. BGH, Entscheidung vom 11.02.2004 – VIII ZR 195/03, Stand: 11.02.2004, abgerufen am zurück zum Text
  23. BGH, Entscheidung vom 18.01.2006 – VIII ZR 71/05, Stand: 18.01.2006, abgerufen am zurück zum Text

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