Nebenkostenabrechnung prüfen

Nebenkostenabrechnung Verjährung: Nachforderung, Guthaben und Kaution

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Kurz gesagt

Nachforderung des Vermieters und Guthaben des Mieters verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB)1. Die Frist beginnt in aller Regel mit dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung zuging (§ 199 Abs. 1 BGB)2; so rechnet auch der Bundesgerichtshof (VIII ZR 263/14, Rn. 13)3. Nicht zu verwechseln ist die Abrechnungsfrist von zwölf Monaten (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB)4.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB)12.
  • Der Bundesgerichtshof rechnet den Beginn ab der Abrechnung: Eine am 31.08.2007 erteilte Abrechnung ließ die Verjährung am 31.12.2007 beginnen und am 31.12.2010 enden (VIII ZR 263/14, Rn. 13)3. Die Frage, wann der Anspruch „entstanden“ ist, hat er offengelassen (VIII ZR 264/12, Rn. 9)5.
  • Die Abrechnungsfrist des Vermieters und die Einwendungsfrist des Mieters sind Ausschlussfristen, keine Verjährung (§ 556 Abs. 3 BGB)467.
  • Verhandlungen, eine Klage und ein Mahnbescheid hemmen die Verjährung (§§ 203, 204 BGB)89. Ein Anerkenntnis, etwa eine Abschlagszahlung, lässt sie neu beginnen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB)10.
  • Eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährung kommt nur aus ganz besonderen Gründen in Betracht (BGH VIII ZR 146/11, Rn. 9)11. Wegen verjährter Nachforderungen darf sich der Vermieter nicht aus der Kaution bedienen (BGH VIII ZR 263/14)3.

Wie lange dauert die Verjährung bei der Nebenkostenabrechnung?

Drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung zuging (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB)12. Geht die Abrechnung am 10.11.2025 zu, verjährt die Nachforderung in aller Regel mit Ablauf des 31.12.20282.

Die Abrechnung wird mit Zugang fällig, ohne dass eine Prüffrist abzuwarten ist (BGH 07.02.2018, VIII ZR 189/17, Rn. 25)12. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis verjähren Ansprüche spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB)2.

Der Bundesgerichtshof rechnet so: Eine am 31.08.2007 erteilte Abrechnung ließ die Verjährung am 31.12.2007 beginnen und am 31.12.2010 enden (BGH 20.07.2016, VIII ZR 263/14, Rn. 13)3. Ebenso lief die Frist für eine Abrechnung vom 30.06.2006 am 31.12.2009 ab (VIII ZR 146/11, Rn. 8)11. Ob der Anspruch erst mit der Abrechnung „entstanden“ ist, hat der Bundesgerichtshof am 12.12.2012 ausdrücklich offengelassen (VIII ZR 264/12, Rn. 9)5.

Die Beispiele in der Tabelle sind aus dem Gesetzeswortlaut abgeleitet. Sie ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

Behält sich der Vermieter die Nachberechnung einer Position vor, beginnt die Verjährung dieser Forderung nicht vor seiner Kenntnis, wie bei einer rückwirkenden Neufestsetzung der Grundsteuer (VIII ZR 264/12)5.

Wann eine Nachforderung in aller Regel verjährt, je nach Zugang der Abrechnung (Beispiele)23
Zugang der AbrechnungFrist beginnt mit AblaufVerjährung tritt ein mit Ablauf
10.11.202531.12.202531.12.2028
05.03.202631.12.202631.12.2029
So rechnete der Bundesgerichtshof im Fall VIII ZR 263/14 (Rn. 13)3
  1. 31.08.2007Die Abrechnung wird erteilt.
  2. 31.12.2007Mit dem Ende des Jahres beginnt die Verjährung.
  3. 31.12.2010Nach drei Jahren endet die Verjährungsfrist.
Grafik als Text

Die Abrechnung wurde am 31.08.2007 erteilt. Die Verjährung begann mit dem Ende dieses Jahres am 31.12.2007 und endete drei Jahre später am 31.12.2010.

Wann verjährt ein Guthaben oder die Rückforderung des Mieters?

Auch der Anspruch des Mieters auf ein Guthaben wird mit der Erteilung der Abrechnung fällig (BGH VIII ZR 57/04, II 5 c)13. Für die Verjährung gilt daher in aller Regel dieselbe Frist von drei Jahren ab Jahresende (§§ 195, 199 BGB)12.

Ist das Mietverhältnis beendet und rechnet der Vermieter nicht fristgerecht ab, wird der Rückforderungsanspruch des Mieters bereits fällig, wenn die Abrechnungsfrist erfolglos abgelaufen ist. Das gilt nicht, wenn der Vermieter die Frist ohne sein Verschulden nicht einhalten konnte (BGH 09.03.2005, VIII ZR 57/04, II 5 c)13. Daraus folgt in aller Regel ein Verjährungsbeginn am Ende des Jahres, in dem die Abrechnungsfrist ablief2. Eine Entscheidung, die das wörtlich so sagt, haben wir nicht gefunden.

Ist das Mietverhältnis beendet, können Sie die Vorauszahlungen des Zeitraums insgesamt zurückverlangen (VIII ZR 57/04)13. Besteht es fort, gibt es keine Rückzahlung, aber ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen nach § 273 Abs. 1 BGB (BGH 29.03.2006, VIII ZR 191/05)1415. Nach Mietende ist die Rückzahlung eingeschränkt, soweit die Zurückbehaltung schon während der Mietzeit möglich war (BGH 26.09.2012, VIII ZR 315/11)16.

Ist eine zu späte Abrechnung dasselbe wie Verjährung?

Nein, die Abrechnungsfrist von zwölf Monaten ist eine Ausschlussfrist (§ 556 Abs. 3 S. 2, 3 BGB)4. Nach ihrem Ablauf ist die Nachforderung erloschen, nicht nur verjährt (BGH VIII ZR 94/05, Rn. 10)6. Wann ein Vermieter trotz Verspätung nachfordern darf, erklärt unser Ratgeber zu den Fristen der Nebenkostenabrechnung.

Abrechnungsfrist und Verjährung im Vergleich
MerkmalAbrechnungsfrist (Ausschlussfrist)Verjährung
DauerZwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB)4Drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung zuging (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB)12
FolgeDie Nachforderung ist erloschen, nicht nur verjährt (BGH VIII ZR 94/05, Rn. 10)6Der Schuldner darf die Leistung verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB)17
Schon gezahltIn der Regel zurückzuverlangen (BGH VIII ZR 94/05)6, außer Sie wussten, dass Sie nicht zahlen mussten (§ 814 BGB)18Bleibt beim Vermieter, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung gezahlt wurde (§ 214 Abs. 2 BGB)17

Kann ich einen gezahlten Betrag zurückverlangen, wenn der Anspruch verjährt oder ausgeschlossen war?

Das hängt vom Grund ab. Was Sie auf eine wegen Fristablaufs ausgeschlossene Nachforderung gezahlt haben, können Sie in der Regel zurückverlangen (BGH VIII ZR 94/05)6. Ausgeschlossen ist das, wenn Sie wussten, dass Sie nicht zahlen mussten (§ 814 BGB)18. Was auf einen verjährten Anspruch gezahlt wurde, bleibt beim Vermieter (§ 214 Abs. 2 BGB)17.

Der Bundesgerichtshof begründet das so: Nach Ablauf der Abrechnungsfrist besteht die Nachforderung nicht mehr6. Wer trotzdem zahlt, zahlt ohne Rechtsgrund und kann das Geld nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückverlangen (BGH 18.01.2006, VIII ZR 94/05, Rn. 10)619. Die Regel für verjährte Forderungen gilt hier ausdrücklich nicht (Rn. 11, 12)6.

Bei einem verjährten Anspruch dagegen kann das zu seiner Befriedigung Geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet wurde (§ 214 Abs. 2 BGB)17. Nach Eintritt der Verjährung darf der Schuldner die Leistung verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB)17. Ob Sie sich darauf berufen, ist eine Frage Ihres Einzelfalls. Dazu geben wir keine Empfehlung, denn wir bieten keine Rechtsberatung.

Können Sie einen gezahlten Betrag zurückverlangen?61817
  1. War die Nachforderung wegen Ablaufs der Abrechnungsfrist ausgeschlossen?

    Ja
    Weiter mit Frage 2.
    Nein
    War sie nur verjährt, bleibt das Gezahlte beim Vermieter.
  2. Wussten Sie bei der Zahlung, dass Sie nicht zahlen mussten?

    Ja
    Eine Rückforderung ist ausgeschlossen.
    Nein
    Sie können das Geld in der Regel zurückverlangen.
Grafik als Text

Zwei Fragen. Erstens: War die Nachforderung wegen Ablaufs der Abrechnungsfrist ausgeschlossen? Wenn nicht und sie nur verjährt war, bleibt das Gezahlte beim Vermieter. Wenn ja, folgt die zweite Frage: Wussten Sie bei der Zahlung, dass Sie nicht zahlen mussten? Dann ist eine Rückforderung ausgeschlossen. Wussten Sie es nicht, können Sie das Geld in der Regel zurückverlangen.

Wann wird die Verjährung gehemmt oder beginnt neu?

Schweben Verhandlungen über den Anspruch, ist die Verjährung gehemmt, also angehalten (§ 203 BGB)8; ebenso durch eine Klage oder einen Mahnbescheid (§ 204 BGB)9. Erkennt der Schuldner den Anspruch an, etwa durch Abschlagszahlung, beginnt die Verjährung neu (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB)10.

Die Hemmung durch Verhandlungen dauert, bis eine Seite die Fortsetzung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein (§ 203 BGB)8.

Gehemmt wird die Verjährung auch durch die Erhebung einer Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 3 BGB)9. Kommt die Klage erst nach Ablauf der drei Jahre, hemmt sie nicht mehr (BGH VIII ZR 263/14, Rn. 13)3.

Ein Anerkenntnis kann „durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise“ erfolgen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB)10. Zahlt der Mieter einen Teil und gibt damit zu erkennen, dass er auch den Rest schuldet, beginnt die Verjährung für den Rest neu (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB)10. Hat er vollständig gezahlt, stellt sich die Frage der Verjährung nicht mehr.

Was die Verjährung anhält oder neu beginnen lässt
EreignisWirkungGrundlage
Verhandlungen über den AnspruchGehemmt, bis eine Seite die Fortsetzung verweigert; die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein§ 203 BGB8
Erhebung einer Klage oder Zustellung eines MahnbescheidsGehemmt§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 3 BGB9
Klage erst nach Ablauf der drei JahreHemmt nicht mehrBGH VIII ZR 263/14, Rn. 133
Anerkenntnis, etwa durch AbschlagszahlungDie Verjährung beginnt neu§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB10

Kann der Vermieter sein Recht schon vor Ablauf der Verjährung verlieren?

Ja, durch Verwirkung, aber nur in Ausnahmefällen. Vor Ablauf der Verjährung kommt sie nach dem Bundesgerichtshof nur aus ganz besonderen Gründen in Betracht; neben der Abrechnungsfrist bleibt sie anwendbar (BGH 21.02.2012, VIII ZR 146/11, Rn. 6, 9)11.

Verwirkt ist ein Recht, wenn es längere Zeit nicht geltend gemacht wurde und der Verpflichtete sich darauf einrichten durfte. Neben dem Zeitablauf müssen besondere Umstände hinzukommen (VIII ZR 146/11, Rn. 4)11. Der entschiedene Fall betraf dreieinhalb Jahre Untätigkeit des Vermieters, jahrelanges Schweigen auf Beanstandungen und nach dem Ende des Mietverhältnisses weitere 34 Monate ohne Nachricht (Rn. 8 bis 13)11.

Darf der Vermieter eine verjährte Nachzahlung mit der Kaution verrechnen?

Nein. Wegen bereits verjährter Betriebskostennachforderungen darf sich der Vermieter nicht aus der Kaution befriedigen (BGH 20.07.2016, VIII ZR 263/14)3.

Normalerweise darf sich ein Gläubiger auch wegen einer verjährten Forderung noch aus einer Sicherheit bedienen (§ 216 Abs. 1 BGB)20. Das gilt nach § 216 Abs. 3 BGB nicht für regelmäßig wiederkehrende Forderungen20. Dazu zählen nach dem Bundesgerichtshof die Nachforderungen aus Jahresabrechnungen (VIII ZR 263/14)3.

Häufige Fragen

Verjährt die Nebenkostennachzahlung nach drei Jahren?

In aller Regel ja. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB)1 und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt (§ 199 Abs. 1 BGB)2. Bei Zugang am 10.11.2025 endet sie mit Ablauf des 31.12.20282.

Ist meine Abrechnung nach zwölf Monaten verjährt?

Nein. Die zwölf Monate sind eine Ausschlussfrist für die Nachforderung des Vermieters (§ 556 Abs. 3 S. 2, 3 BGB)4. Der Bundesgerichtshof spricht vom Untergang des Rechts (VIII ZR 94/05, Rn. 10)6.

Hemmt ein Mahnbescheid die Verjährung?

Ja, die Zustellung eines Mahnbescheids und die Erhebung einer Klage hemmen die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 3 BGB)9. Die Frist läuft dann vorerst nicht weiter. Kommt die Klage erst nach Ablauf der drei Jahre, hemmt sie nicht mehr (BGH VIII ZR 263/14, Rn. 13)3.

Verjährt mein Anspruch auch, wenn ich nie eine Abrechnung bekomme?

Ist Ihr Mietverhältnis beendet, wird der Rückforderungsanspruch fällig, wenn die Abrechnungsfrist erfolglos abgelaufen ist (BGH VIII ZR 57/04, II 5 c)13. Daraus folgt in aller Regel ein Verjährungsbeginn am Ende des Jahres, in dem die Frist ablief (§ 199 Abs. 1 BGB)2. Eine Entscheidung, die das wörtlich sagt, haben wir nicht gefunden.

Kann ich eine bezahlte Nachzahlung zurückverlangen, wenn sie verjährt war?

Nein, was zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs geleistet wurde, kann nicht zurückgefordert werden (§ 214 Abs. 2 BGB)17. Anders ist es bei einer wegen Fristablaufs ausgeschlossenen Nachforderung: Sie ist in der Regel rückforderbar (BGH VIII ZR 94/05)6, außer der Zahlende wusste, dass er nicht zahlen musste (§ 814 BGB)18.

Quellen

  1. § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  2. § 199 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  3. BGH, Entscheidung vom 20.07.2016 – VIII ZR 263/14, Stand: 20.07.2016, abgerufen am zurück zum Text
  4. § 556 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  5. BGH, Entscheidung vom 12.12.2012 – VIII ZR 264/12, Stand: 12.12.2012, abgerufen am zurück zum Text
  6. BGH, Entscheidung vom 18.01.2006 – VIII ZR 94/05, Stand: 18.01.2006, abgerufen am zurück zum Text
  7. BGH, Entscheidung vom 12.01.2011 – VIII ZR 296/09, Stand: 12.01.2011, abgerufen am zurück zum Text
  8. § 203 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  9. § 204 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  10. § 212 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  11. BGH, Entscheidung vom 21.02.2012 – VIII ZR 146/11, Stand: 21.02.2012, abgerufen am zurück zum Text
  12. BGH, Entscheidung vom 07.02.2018 – VIII ZR 189/17 (Belegeinsicht), Stand: 07.02.2018, abgerufen am zurück zum Text
  13. BGH, Entscheidung vom 09.03.2005 – VIII ZR 57/04, Stand: 09.03.2005, abgerufen am zurück zum Text
  14. BGH, Entscheidung vom 29.03.2006 – VIII ZR 191/05, Stand: 29.03.2006, abgerufen am zurück zum Text
  15. § 273 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  16. BGH, Entscheidung vom 26.09.2012 – VIII ZR 315/11, Stand: 26.09.2012, abgerufen am zurück zum Text
  17. § 214 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  18. § 814 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  19. § 812 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  20. § 216 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text

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