Nebenkostenabrechnung prüfen

Mietminderung bei Schimmel: Wie viel Prozent, wer beweist die Ursache, was tun?

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Thomas Mücke bei LinkedIn (öffnet in neuem Fenster)

Kurz gesagt

Ja, Schimmel mindert die Miete kraft Gesetzes, wenn seine Ursache im Gebäude liegt (§ 536 Abs. 1 BGB)1. Eine feste Quote gibt es nicht: Gerichte nannten im Einzelfall 0 % (LG Köln) und 60 % (AG Düsseldorf)23. Liegt die Ursache beim Lüften und Heizen, mindert nichts; dass sie nicht im Gebäude liegt, muss nach dem AG Köln zuerst der Vermieter beweisen4.

Das Wichtigste in Kürze

  • Schimmel mindert die Miete kraft Gesetzes, wenn er auf einem Mangel beruht (§ 536 Abs. 1 BGB)1. Eine gesetzliche Quote gibt es nicht.
  • Wärmebrücken sind kein Mangel, wenn das Haus den Bauvorschriften und Normen seiner Bauzeit entspricht (BGH VIII ZR 271/17)5.
  • Nach dem AG Köln muss der Vermieter beweisen, dass die Ursache nicht im Gebäude liegt; erst danach muss der Mieter beweisen, dass er den Schimmel nicht zu vertreten hat (206 C 17/23; ebenso der BGH für Gewerberaum, XII ZR 272/97)46.
  • Die gefundenen Quoten sind Einzelfälle: 20 % der Bruttomiete beim LG Düsseldorf7 und 60 % beim AG Düsseldorf3.
  • Wer zu viel mindert, riskiert die fristlose Kündigung; im BGH-Fall genügte ein Rückstand von 3.410 Euro (VIII ZR 138/11)8.
  • Eine berechtigte Minderung gehört ins Jahresergebnis der Nebenkostenabrechnung (BGH VIII ZR 223/10)9.

Wie viel Prozent Mietminderung gibt es bei Schimmel?

Eine feste Quote gibt es nicht, denn das Gesetz sagt nur, dass die Miete „angemessen herabgesetzt“ ist (§ 536 Abs. 1 S. 2 BGB)1. Gerichte entschieden Einzelfälle: Das LG Köln sprach 0 % zu, weil die Nutzung den Schimmel verursacht hatte, das AG Düsseldorf 60 % bei bauseitigem Schimmel rund um die Fenster in allen Haupträumen23.

Die Zahlen in der Tabelle sind Einzelfälle des jeweils genannten Gerichts, keine Durchschnittswerte und keine Faustregeln. In den gelesenen Urteilen spielten die betroffenen Räume, der Umfang des Schimmels und eine Mitverursachung durch den Mieter eine Rolle1073.

Hat der Mieter durch Möbelstellung, Heizen und Lüften mitverursacht, senkt das die Quote, schließt sie aber nicht aus: Das LG Düsseldorf setzte 20 % der Bruttomiete von 767 Euro an, das waren 153,40 Euro (23 S 27/17)7. Ein Sachverständiger hielt den Schimmel dort auch bei optimalem Verhalten für nicht vermeidbar7.

Ob Schimmel die Gesundheit gefährdet, lässt sich nach dem BGH nicht allgemein beantworten (VIII ZR 182/06, Rn. 30)11. Das LG Paderborn hielt eine höhere Quote für möglich, wenn vom Schimmel tatsächlich eine Gesundheitsgefährdung ausgegangen wäre (1 S 33/19, Rn. 17)10.

Das Urteil des LG Bochum stammt von 2003 und rechnete noch mit der Grundmiete statt mit der Bruttomiete12. Maßgeblich ist heute die Bruttomiete einschließlich der Nebenkosten-Vorauszahlung.

Gerichtsentscheidungen zu Schimmel mit Minderungsquote, jeweils Einzelfall des genannten Gerichts2131454127103
Gericht, Datum, AktenzeichenLage des FallsQuoteBezug
LG Köln, 24.02.2017 – 1 S 32/15Schimmel im Bad durch Duschen im Stehen, Vermieter bewies die Nutzung als Ursache0 % (das Amtsgericht hatte 10 % zugesprochen)Bruttomiete
AG Aachen, 28.10.2016 – 121 C 73/15zu feuchter Keller mit Schimmel an eingelagerten Sachen5 %Bruttomiete von 666,16 Euro
AG Siegburg, 04.01.2008 – 117 C 306/06Feuchtigkeit, Schimmel, muffiger Geruch und Kleinmängel5 % (Februar bis Juni 2006), ca. 13 % (Juli 2006 bis Februar 2007)Bruttomiete
AG Reinbek, mitgeteilt in BGH VIII ZR 271/17 vom 05.12.2018Schimmel, Streit um Wärmebrücken und Fenster10 % (rechtskräftig)Bruttomiete von 620 Euro
AG Köln, 04.09.2024 – 206 C 17/23baubedingter Schimmel an den Fenstern15 %Bruttomiete
LG Bochum, 22.08.2003 – 10 S 52/02Schimmel an drei Wänden im Kinderzimmer, Raum kaum nutzbarca. 20 %Grundmiete (vor der Bruttomiete-Rechtsprechung)
LG Düsseldorf, 06.12.2017 – 23 S 27/17Küche und Schlafzimmer, Mitverursachung durch den Mieter20 %Bruttomiete von 767 Euro
LG Paderborn, 22.01.2020 – 1 S 33/19Schlafzimmer, Wohnzimmer und ein weiterer Raum25 %Bruttomiete von 660 Euro
AG Düsseldorf, 27.03.2020 – 43 C 263/18Schimmel rund um die Fenster in allen Haupträumen, Ursache bauseits unstreitig; die Mieter hatten 80 % gemindert und mussten räumen60 %Bruttomiete von 1.941 Euro, später 1.989 Euro
Minderungsquoten in Schimmel-Urteilen in Prozent, jeweils Einzelfall des Gerichts2131454127103
  • LG Köln (Ursache Nutzung)0 %
  • AG Aachen (Keller)5 %
  • AG Siegburg (bis Juni 2006)5 %
  • AG Reinbek10 %
  • AG Siegburg (ab Juli 2006)13 %
  • AG Köln (Fenster)15 %
  • LG Bochum (Grundmiete)20 %
  • LG Düsseldorf20 %
  • LG Paderborn25 %
  • AG Düsseldorf (bauseitig)60 %
Grafik als Text

Balkendiagramm der Quoten aus Einzelfällen: LG Köln 0 Prozent, AG Aachen 5 Prozent, AG Siegburg zunächst 5 und ab Juli 2006 13 Prozent, AG Reinbek 10 Prozent, AG Köln 15 Prozent, LG Bochum 20 Prozent, LG Düsseldorf 20 Prozent, LG Paderborn 25 Prozent und AG Düsseldorf 60 Prozent. Es sind Einzelfälle.

Ist Schimmel ein Mangel oder liegt es am Lüften und Heizen?

Das hängt von der Ursache ab: Schimmel durch Baumängel ist ein Mangel, Schimmel durch falsches Lüften und Heizen nicht4. Wärmebrücken sind kein Mangel, wenn das Haus den Normen seiner Bauzeit entspricht (BGH VIII ZR 271/17)5.

Schon die Feuchtigkeit, die sich als Schimmel zeigt, berechtigt zur Minderung (LG Paderborn 1 S 33/19, Rn. 17)10. Entscheidend ist dann, woher die Feuchtigkeit kommt.

Der BGH entschied am 05.12.2018: Wärmebrücken in den Außenwänden und eine deshalb bei unzureichender Lüftung und Heizung bestehende Schimmelgefahr sind kein Sachmangel, wenn der Zustand den bei Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen entspricht und die Parteien nichts anderes vereinbart haben (VIII ZR 271/17)5. Im Fall stammte das Haus aus dem Jahr 1971 (Rn. 1 und 24)5. Am selben Tag erging in der Parallelsache dieselbe Aussage (VIII ZR 67/18)15.

Welche Beheizung und Lüftung zumutbar ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls; feste Eckpunkte wie 16 oder 20 Grad lehnte der BGH ab (VIII ZR 271/17, Leitsatz b, Rn. 28)5.

Nur als Fallangaben, nicht als Regel: Im Fall VIII ZR 271/17 hielt ein Sachverständiger bei zwei Personen, die je 20 Minuten duschten, zweimal täglich 13 bis 17 Minuten Stoßlüften für ausreichend, und der BGH sah das nicht als unter allen Umständen unzumutbar (Rn. 29 und 30)5. Nach Kochen, Duschen und Waschen den Raum sofort zu lüften, ist nach dem BGH allgemein üblich (Rn. 30)5. Im Fall VIII ZR 182/06 hielt der BGH bei einer Wohnung von etwa 30 m² und zwei Personen viermal täglich Kippen für drei bis acht Minuten für zumutbar (Rn. 32)11.

Ebenfalls nur als Fallangabe: Das AG Köln folgte einem Sachverständigen, nach dem so gelüftet werden muss, dass die Raumluftfeuchte danach zumindest kurz unter 50 % sinkt (Rn. 104)4. Es sprach 15 % für den baubedingten Schimmel an den Fenstern zu und nichts für den Schimmel an den übrigen Wänden und im Bad, den unzureichendes Lüften verursacht hatte (Rn. 104 und 109)4.

Wer muss beweisen, woher der Schimmel kommt?

Zuerst der Vermieter: Er muss beweisen, dass der Schimmel nicht bauwerksbedingt ist und die Wohnung mit zumutbarem Nutzungsverhalten schimmelfrei zu halten ist. Erst danach muss der Mieter beweisen, dass er den Schimmel nicht zu vertreten hat (AG Köln 206 C 17/23, Rn. 95)4.

Der Bundesgerichtshof entschied am 01.03.2000 für Gewerberaum mit Feuchtigkeitsschäden: Der Vermieter muss darlegen und beweisen, dass die Ursache nicht aus seinem Pflichten- und Verantwortungsbereich stammt, sondern aus dem Herrschafts- und Obhutsbereich des Mieters (XII ZR 272/97)6. Eine Entscheidung des BGH zu dieser Aufteilung bei Wohnraum-Schimmel haben wir nicht gefunden.

Der Mieter muss den Mangel konkret beschreiben, eine Quote muss er nicht nennen: Es genügt die Darlegung eines konkreten Sachmangels (BGH VIII ZR 155/11, Rn. 17)16.

Dem Vermieter kann der Beweis gelingen: Beim LG Köln stand fest, dass der Schimmel im Bad nur durch Duschen im Stehen in der Badewanne entstand und bauseitige Ursachen ausschieden2. Das Amtsgericht hatte noch 10 % der Bruttomiete zugesprochen, das Landgericht wies ab (1 S 32/15)2.

Beweislast bei Schimmel nach den genannten Entscheidungen16465
SchrittWerWasBeleg
1MieterSchimmel konkret beschreiben: wo, seit wann, wie groß; eine Quote muss er nicht nennenVIII ZR 155/11, Rn. 17; AG Köln 206 C 17/23, Rn. 116
2VermieterDie Ursache liegt nicht im Gebäude, und die Wohnung ist mit zumutbarem Lüften schimmelfrei zu haltenXII ZR 272/97; AG Köln 206 C 17/23, Rn. 95
3Mieter, erst danachDer Schimmel entstand nicht durch eigenes vertragswidriges VerhaltenXII ZR 272/97; AG Köln 206 C 17/23, Rn. 95
Sonderfall–Wärmebrücken nach dem Baustandard der Bauzeit sind kein MangelVIII ZR 271/17, Leitsatz a
Mindert Schimmel meine Miete? Entscheidungshilfe nach den genannten Normen und Urteilen171852
  1. Kannten Sie den Schimmel bei Vertragsschluss?

    Ja
    Keine Minderung für diesen Mangel (§ 536b S. 1 BGB).
    Nein
    Weiter mit der nächsten Frage.
  2. Haben Sie den Schimmel dem Vermieter gemeldet?

    Ja
    Weiter mit der nächsten Frage.
    Nein
    Für die Zeit ohne Meldung keine Minderung, soweit der Vermieter deshalb nicht abhelfen konnte (§ 536c Abs. 2 BGB).
  3. Geht der Schimmel nur auf eine Wärmebrücke zurück, und entsprach das Haus den Normen seiner Bauzeit?

    Ja
    Insoweit kein Mangel (BGH VIII ZR 271/17).
    Nein
    Weiter mit der nächsten Frage.
  4. Liegt die Ursache sonst im Gebäude, etwa in einer Undichtigkeit oder einem Baumangel?

    Ja
    Mangel, Minderung möglich.
    Nein
    Weiter mit der nächsten Frage.
  5. Hat der Vermieter bewiesen, dass der Schimmel am Lüften und Nutzen liegt?

    Ja
    Keine Minderung (LG Köln 1 S 32/15).
    Nein
    Minderung möglich, die Quote hängt vom Einzelfall ab.
Grafik als Text

Fünf Fragen nacheinander: Kannten Sie den Schimmel bei Vertragsschluss, haben Sie ihn gemeldet, geht er nur auf eine Wärmebrücke nach damaligem Baustandard zurück, liegt die Ursache sonst im Gebäude und hat der Vermieter bewiesen, dass es am Lüften liegt. Je nach Antwort entfällt die Minderung oder sie ist möglich.

Was muss ich bei Schimmel tun, bevor ich die Miete mindere?

Zeigen Sie den Schimmel dem Vermieter unverzüglich an und dokumentieren Sie Stelle, Beginn und Verlauf. Ohne Anzeige entfällt die Minderung, soweit der Vermieter deshalb nicht helfen konnte (§ 536c Abs. 1 und 2 BGB)18.

Das AG Köln wies die Rückforderung für die Zeit von 2020 bis Juni 2022 ab, weil der Mieter pauschal Schimmelschäden rügte und unklar blieb, ob, wo und wie lange Schimmel bestand (206 C 17/23, Rn. 116 und 118)4. Die Dokumentation entscheidet deshalb über das Ergebnis.

Ist der Schimmel beseitigt, mindert sich die Miete nicht mehr, auch wenn Sie erwarten, dass er wiederkehrt. Die bloße Gewissheit, dass Schimmel wieder auftritt, mindert die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung nicht (AG Köln 206 C 17/23, Rn. 114)4. Tritt er erneut auf, zeigen Sie ihn erneut an.

Wer wegen einer Gesundheitsgefahr durch Schimmel fristlos kündigen will, muss dem Vermieter grundsätzlich vorher eine angemessene Abhilfefrist setzen oder abmahnen (§ 569 Abs. 1 BGB, BGH VIII ZR 182/06)1911.

  • Melden Sie den Schimmel schriftlich, am besten per E-Mail, mit Raum, Fundstelle und Datum (§ 536c Abs. 1 BGB)18.
  • Fotografieren Sie jede betroffene Stelle und notieren Sie, wann der Schimmel auftrat und wie er sich entwickelte.
  • Halten Sie fest, wie Sie lüften und heizen, denn im Streit kommt es darauf an, ob die Wohnung mit zumutbarem Nutzungsverhalten schimmelfrei zu halten ist4.
  • Prüfen Sie, ob Sie den Schimmel bei Vertragsschluss kannten: Dann stehen Ihnen die Minderungsrechte nicht zu (§ 536b S. 1 BGB)17.

Welches Risiko hat eine zu hohe Mietminderung wegen Schimmel?

Wer mehr mindert, als berechtigt ist, riskiert Mietrückstand und im schlimmsten Fall die fristlose Kündigung. Der BGH hielt eine solche Kündigung für wirksam, weil die Ursache des Schimmels im Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter lag (VIII ZR 138/11)8.

Im Fall minderten die Mieter von einer Bruttomiete von 1.550 Euro im Monat 20 %, das waren 310 Euro (Rn. 3)8. Der Rückstand von 3.410 Euro überstieg die Summe der Mieten für zwei Monate von 3.100 Euro (Rn. 16)8.

Eine unklare Ursache entschuldigt nicht: Der Zahlungsverzug entfällt nicht, wenn der Mieter bei verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen der Minderung nicht bestehen (BGH VIII ZR 138/11, Leitsatz)8.

Auch eine berechtigte, aber zu hohe Minderung kann die Wohnung kosten: Das AG Düsseldorf hielt bei bauseitigem Schimmel 60 % für angemessen, die Mieter hatten 80 % gemindert (43 C 263/18, Rn. 24)3. Der Rückstand von 7.738,11 Euro überstieg zwei Monatsmieten, und das Gericht verurteilte zur Räumung (Rn. 21 und 46)3.

Zu den Gründen für eine fristlose Kündigung zählt ein Rückstand, der die Miete für zwei Monate erreicht (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB)2019.

Der BGH nannte einen Ausweg: Der Mieter kann den Minderungsbetrag, den er für angemessen hält, an den Vermieter unter dem einfachen Vorbehalt der Rückforderung zahlen, der die Wirkungen des § 814 BGB ausschließt (Rn. 20)821. Welcher Weg zu Ihrem Fall passt, beurteilen wir nicht. Das ist keine Rechtsberatung; ein Mieterverein oder eine Rechtsanwältin kann Ihren Einzelfall einschätzen.

Der Fall VIII ZR 138/11 in Zahlen8
  • 1.550 €Bruttomiete im Monat
  • 20 %Minderung
  • 310 €einbehalten im Monat
  • 3.410 €Rückstand
  • 3.100 €zwei Monatsmieten
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Die Mieter zahlten von 1.550 Euro Bruttomiete im Monat 310 Euro weniger, das sind 20 Prozent. Der Rückstand stieg auf 3.410 Euro und lag damit über 3.100 Euro, dem Betrag von zwei Monatsmieten. Die Kündigung war wirksam.

Wird die Mietminderung wegen Schimmel in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt?

Ja, eine berechtigte Minderung ist im Jahresergebnis zu berücksichtigen. Sie bemisst sich nach der Bruttomiete einschließlich der Nebenkosten-Vorauszahlung2223; erst die Jahresabrechnung zeigt, ob Nachforderung oder Guthaben bleibt (BGH VIII ZR 223/10, Rn. 12)9.

Die Bruttomiete ist die Miete samt Nebenkosten, gleich ob diese als Pauschale oder als Vorauszahlung geschuldet werden (BGH XII ZR 225/03)22. Das LG Paderborn korrigierte ein Amtsgericht, das von der Nettomiete von 435 Euro gemindert hatte: Richtig war die Bruttomiete von 660 Euro, bei 25 % blieben 495 Euro im Monat zu zahlen (1 S 33/19, Rn. 19)10. Die Nebenkosten ergeben sich als Differenz aus 660 und 435 Euro, also 225 Euro (eigene Rechnung)10. Die Garagenmiete nahm an der Minderung nicht teil10.

Beispiel mit ausgedachten Zahlen: Bei 800 Euro Bruttomiete und 15 % Minderung sind es 120 Euro im Monat, von einer Nettomiete von 600 Euro wären es nur 90 Euro22.

Der BGH entschied am 13.04.2011, dass es unerheblich ist, wie die monatlich einbehaltenen Beträge auf Nettomiete und Vorauszahlung angerechnet werden (VIII ZR 223/10, Rn. 12)9. Eine Nachforderung ist danach am einfachsten so zu berechnen: Die im Jahr geleisteten Zahlungen werden der geschuldeten Gesamtjahresmiete gegenübergestellt, also Jahresnettomiete plus abgerechnete Betriebskosten minus gerechtfertigter Minderungsbetrag (Rn. 16)9. Der Fehler der Vermieterin im BGH-Fall war, die geminderten Vorauszahlungen den ungeminderten Jahreskosten gegenüberzustellen (Rn. 16)9.

Die Beseitigung von Schimmel ist Instandsetzung und gehört nicht zu den Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV)24.

So finden Sie den Punkt in Ihrer Abrechnung: Vergleichen Sie die angerechneten Vorauszahlungen mit Ihren Zahlungen in den Monaten der Minderung, und prüfen Sie, ob eine Schimmelsanierung als Position auftaucht. Unsere Prüfung vergleicht die angerechneten Vorauszahlungen mit Ihrem Mietvertrag und meldet, wenn weniger angerechnet ist. Steht eine Schimmelsanierung als Position in der Abrechnung, meldet unsere Prüfung sie als nicht umlagefähig, wenn die Bezeichnung Wörter wie „Sanierung“, „Reparatur“ oder „Instandsetzung“ enthält; eine Position wie „Schimmelbeseitigung“ erkennt sie daran nicht. Ob Ihr Schimmel ein Mangel ist und welche Quote gilt, beurteilt unsere Prüfung nicht.

Beispiel mit ausgedachten Zahlen: 15 % Minderung von der Netto- und von der Bruttomiete2223
PostenVon der NettomieteVon der Bruttomiete
Miete im Monat600 €800 €
Minderung von 15 %90 €120 €
Bemessungsgrundlagenicht maßgeblichmaßgeblich
Bruttomiete im Fall des LG Paderborn: Nettomiete und Nebenkosten10
  • Nettomiete435 €
  • Nebenkosten (Differenz)225 €
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Die Bruttomiete von 660 Euro im Fall des LG Paderborn besteht aus 435 Euro Nettomiete und 225 Euro Nebenkosten. Die Nebenkosten sind als Differenz berechnet.

Häufige Fragen

Wie viel Prozent Mietminderung gibt es bei Schimmel?

Das Gesetz nennt keine Quote (§ 536 Abs. 1 S. 2 BGB)1. In den gelesenen Urteilen waren es 0 % beim LG Köln2, 20 % beim LG Düsseldorf7 und 60 % beim AG Düsseldorf3. Jede Quote ist ein Einzelfall.

Wer muss beweisen, woher der Schimmel kommt?

Zuerst der Vermieter: Er muss beweisen, dass die Ursache nicht im Gebäude liegt und die Wohnung mit zumutbarem Lüften schimmelfrei zu halten ist (AG Köln 206 C 17/23, Rn. 95)4. Danach muss der Mieter beweisen, dass er den Schimmel nicht zu vertreten hat (ebenda; so auch der BGH für Gewerberaum, XII ZR 272/97)46.

Ist Schimmel wegen Wärmebrücken im Altbau ein Mangel?

Nicht, wenn der Zustand den Bauvorschriften und technischen Normen zur Bauzeit entspricht und nichts anderes vereinbart ist (BGH VIII ZR 271/17, Leitsatz a)5. Dasselbe sagte der BGH in der Parallelsache (VIII ZR 67/18)15.

Wie oft muss ich lüften, damit kein Schimmel entsteht?

Eine feste Regel gibt es nicht, es kommt auf den Einzelfall an (BGH VIII ZR 271/17, Leitsatz b)5. Als Fallangabe hielt der BGH bei etwa 30 m² und zwei Personen viermal täglich Kippen für drei bis acht Minuten für zumutbar (VIII ZR 182/06)11. Nach Kochen, Duschen und Waschen sofort zu lüften, ist allgemein üblich (VIII ZR 271/17, Rn. 30)5.

Was passiert, wenn ich mindere und der Schimmel doch vom Lüften kommt?

Dann droht Mietrückstand und bei einem Rückstand von zwei Monatsmieten die fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB)20. Im BGH-Fall trugen 3.410 Euro Rückstand die Kündigung (VIII ZR 138/11)8. Die Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung schließt nach dem BGH die Wirkungen des § 814 BGB aus (VIII ZR 138/11, Rn. 20)821.

Wird die Minderung in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt?

Ja, die berechtigte Minderung ist im Jahresergebnis zu berücksichtigen (BGH VIII ZR 223/10, Rn. 12 und 16)9. Sie bemisst sich nach der Bruttomiete (BGH VIII ZR 347/04)23. Unsere Prüfung meldet, wenn die Abrechnung weniger Vorauszahlungen anrechnet als im Mietvertrag steht.

Quellen

  1. § 536 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  2. LG Köln, Urteil vom 24.02.2017 – 1 S 32/15, NRWE, ECLI:DE:LGK:2017:0224.1S32.15.00 (Schimmel im Bad durch Nutzung, Ausschlussbeweis des Vermieters), Stand: 24.02.2017, abgerufen am zurück zum Text
  3. AG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2020 – 43 C 263/18, NRWE, ECLI:DE:AGD:2020:0327.43C263.18.00 (bauseitiger Schimmel, 60 %), Stand: 27.03.2020, abgerufen am zurück zum Text
  4. AG Köln, Urteil vom 04.09.2024 – 206 C 17/23, NRWE, ECLI:DE:AGK:2024:0904.206C17.23.00 (Schimmel an Fenstern, Rohrbruch, Beweislast), Stand: 04.09.2024, abgerufen am zurück zum Text
  5. BGH, Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17 (Wärmebrücken nach Baustandard kein Mangel; Lüften nur im Einzelfall), Stand: 05.12.2018, abgerufen am zurück zum Text
  6. BGH, Urteil vom 01.03.2000 – XII ZR 272/97 (Beweislast nach Verantwortungsbereichen bei Feuchtigkeitsschäden), Stand: 01.03.2000, abgerufen am zurück zum Text
  7. LG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2017 – 23 S 27/17, NRWE, ECLI:DE:LGD:2017:1206.23S27.17.00 (Schimmel in Küche und Schlafzimmer, Mitverursachung), Stand: 06.12.2017, abgerufen am zurück zum Text
  8. BGH, Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 138/11, NJW 2012, 2882; NZM 2012, 637 (Verzug bei unberechtigter Minderung), Stand: 11.07.2012, abgerufen am zurück zum Text
  9. BGH, Urteil vom 13.04.2011 – VIII ZR 223/10 (Minderung und Jahresabrechnung), Stand: 13.04.2011, abgerufen am zurück zum Text
  10. LG Paderborn, Urteil vom 22.01.2020 – 1 S 33/19, NRWE, ECLI:DE:LGPB:2020:0122.1S33.19.00 (Schimmel in drei Räumen, Bruttomiete statt Nettomiete), Stand: 22.01.2020, abgerufen am zurück zum Text
  11. BGH, Urteil vom 18.04.2007 – VIII ZR 182/06 (Schimmel: zumutbares Lüften, Kündigung wegen Gesundheitsgefahr), Stand: 18.04.2007, abgerufen am zurück zum Text
  12. LG Bochum, Urteil vom 22.08.2003 – 10 S 52/02, NRWE, ECLI:DE:LGBO:2003:0822.10S52.02.00 (Feuchtigkeit und Schimmel im Kinderzimmer), Stand: 22.08.2003, abgerufen am zurück zum Text
  13. AG Aachen, Urteil vom 28.10.2016 – 121 C 73/15, NRWE, ECLI:DE:AGAC1:2016:1028.121C73.15.00 (feuchter Keller), Stand: 28.10.2016, abgerufen am zurück zum Text
  14. AG Siegburg, Urteil vom 04.01.2008 – 117 C 306/06, NRWE, ECLI:DE:AGSU1:2008:0104.117C306.06.00 (Feuchtigkeit, Schimmel, muffiger Geruch), Stand: 04.01.2008, abgerufen am zurück zum Text
  15. BGH, Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 67/18 (Wärmebrücken (Parallelentscheidung)), Stand: 05.12.2018, abgerufen am zurück zum Text
  16. BGH, Urteil vom 29.02.2012 – VIII ZR 155/11 (Darlegung des Mangels genügt), Stand: 29.02.2012, abgerufen am zurück zum Text
  17. § 536b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  18. § 536c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  19. § 569 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  20. § 543 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  21. § 814 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  22. BGH, Urteil vom 06.04.2005 – XII ZR 225/03, BGHZ 163, 1; NJW 2005, 1713; NZM 2005, 455 (Bruttomiete als Bemessungsgrundlage der Minderung), Stand: 06.04.2005, abgerufen am zurück zum Text
  23. BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 347/04, NJW 2005, 2773; NZM 2005, 699; WuM 2005, 573 (Bruttomiete bei Wohnraum), Stand: 20.07.2005, abgerufen am zurück zum Text
  24. § 1 BetrKV (Betriebskostenverordnung), Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text

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