Nebenkostenabrechnung prüfen

Mietminderung bei Heizungsausfall und kalter Wohnung: Prozent, Grad und Heizkosten

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Thomas Mücke bei LinkedIn (öffnet in neuem Fenster)

Kurz gesagt

Ja. Fällt die Heizung mehr als nur ganz kurz aus oder bleibt die Wohnung spürbar zu kalt, sinkt die Miete kraft Gesetzes (§ 536 Abs. 1 BGB)1. Eine gesetzliche Mindesttemperatur gibt es nicht; das AG Köln setzte 20 bis 22 Grad in den Haupträumen an2. In den von uns ausgewerteten Entscheidungen reichten die Quoten von 10 Prozent bis 85 Prozent bei einem Totalausfall, jeweils als Einzelfall des Gerichts34.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Funktionieren der Heizung ist in den Wintermonaten und in der Übergangszeit von erheblicher Bedeutung; unerheblich ist nur ein sehr kurzer Ausfall oder eine vorübergehend geringfügige Unterschreitung um 1 Grad (BGH XII ZR 251/02)5.
  • Das AG Köln verlangte eine Behaglichkeitstemperatur von 20 bis 22 Grad in den Haupträumen und 18 bis 20 Grad in den Nebenräumen (201 C 481/10)2.
  • Die Quote ist Einzelfall: 10 Prozent bei knapp verfehlter Temperatur (AG Bonn)3, 50 Prozent ohne jede Heizung (AG Düsseldorf)6, 80 bis 85 Prozent bei Totalausfall im Winter (AG Dortmund)4.
  • Melden Sie den Ausfall sofort. Ohne Anzeige gibt es keine Minderung, soweit der Vermieter deshalb nicht abhelfen konnte (§ 536c Abs. 2 BGB)7.
  • Berechnet wird von der Bruttomiete einschließlich Heizkostenvorauszahlung (BGH XII ZR 225/03)8. Die berechtigte Minderung zählt im Rechenweg der Jahresabrechnung mit (BGH VIII ZR 223/10)9.

Ab wann darf ich bei kalter Wohnung oder Heizungsausfall die Miete mindern?

Sobald die Heizung nicht mehr ausreichend wärmt und der Mangel nicht nur unerheblich ist. Unerheblich ist nach dem BGH nur ein sehr kurzer Ausfall oder eine vorübergehend geringfügige Unterschreitung um 1 Grad (XII ZR 251/02)5. Sonst sinkt die Miete kraft Gesetzes (§ 536 Abs. 1 BGB)1.

Der Vermieter muss die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB)10. Ist die Tauglichkeit aufgehoben, sind Sie von der Miete befreit. Ist sie gemindert, zahlen Sie eine angemessen herabgesetzte Miete (§ 536 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB)1. Eine unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht (§ 536 Abs. 1 S. 3 BGB)1.

Das Funktionieren der Heizung ist nach dem BGH in den Wintermonaten und in der Übergangszeit von erheblicher Bedeutung für die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung (XII ZR 251/02)5. Eine Warmwasserversorgung rund um die Uhr gehört im Regelfall ebenfalls dazu5. Der Fall betraf die gewerbliche Zwischenmiete von Wohnungen5.

Bei einem Totalausfall von Heizung und Warmwasser im Januar muss der Mieter nicht darlegen, welche Raumtemperatur noch erreichbar war und woran der Ausfall lag (XII ZR 251/02)5.

Darf ich wegen der Heizung mindern? Vier Fragen nach BGH XII ZR 251/02, § 536c BGB, AG Köln 201 C 481/10 und OLG Brandenburg 3 U 26/2157211
  1. War der Ausfall nur sehr kurz oder die Unterschreitung nur etwa 1 Grad?

    Ja
    In der Regel unerheblich, keine Minderung.
    Nein
    Weiter mit Frage 2.
  2. Haben Sie den Ausfall dem Vermieter gemeldet?

    Ja
    Weiter mit Frage 3.
    Nein
    Keine Minderung, soweit der Vermieter deshalb nicht abhelfen konnte.
  3. Ist Heizperiode (nach dem OLG Brandenburg 1. Oktober bis 30. April)?

    Ja
    Weiter mit Frage 4.
    Nein
    Meist keine Minderung mangels Heiznotwendigkeit.
  4. Haben Sie die Reparatur oder Modernisierung der Heizung abgelehnt?

    Ja
    Ab da keine Minderung mehr.
    Nein
    Quote nach dem Einzelfall.
Grafik als Text

Der Entscheidungsbaum hat vier Fragen: War der Ausfall nur sehr kurz oder die Abweichung nur etwa 1 Grad, ist das in der Regel unerheblich. Ohne Anzeige gibt es keine Minderung, soweit der Vermieter nicht abhelfen konnte. Außerhalb der Heizperiode gibt es meist keine Minderung. Wer die Reparatur abgelehnt hat, kann ab da nicht mehr mindern. Sonst gilt die Quote nach dem Einzelfall.

Welche Temperatur muss meine Wohnung erreichen?

Eine gesetzliche Mindesttemperatur gibt es nicht. Das AG Köln setzte unter Berufung auf einen Kommentar eine Behaglichkeitstemperatur von 20 bis 22 Grad in den Haupträumen und 18 bis 20 Grad in den Nebenräumen an, das AG Bonn übernahm diese Werte unter Berufung auf das AG Köln23.

Das AG Köln verlangte, dass der Vermieter für eine „Behaglichkeitstemperatur“ von 20 bis 22 Grad in den Haupträumen und 18 bis 20 Grad in den Nebenräumen sorgt (201 C 481/10, Rn. 29)2. Der Mieter muss die Wärme regulieren können2.

Das AG Bonn nannte dieselben Werte (206 C 18/19, Rn. 57)3. Weil ein Säugling in der Wohnung lebte, setzte es die Schwelle bei mindestens 22 Grad an; erreichbar waren in den Haupträumen nicht mehr als 20 Grad (Rn. 58)3. Bei Temperaturen knapp unter der Behaglichkeitsschwelle im November 2018 hielt es 10 Prozent für angemessen, das waren 130,30 Euro von 1.303,00 Euro Gesamtmiete (Rn. 53, 64)3.

Nachts, etwa zwischen 24 und 6 Uhr, hielt das AG Bonn eine Absenkung auf etwa 16 bis 17 Grad für zulässig, wenn die Tagestemperatur in etwa 30 bis 60 Minuten wieder erreicht wird (Rn. 57)3. Messen Sie die Temperatur in den betroffenen Räumen an mehreren Tagen und notieren Sie Datum, Uhrzeit und Raum.

Vier Zahlen zur Heizung aus Entscheidungen von AG Köln und AG Bonn, BGH und AG Düsseldorf2356
  • 20 °Cuntere Grenze Haupträume
  • 18 °Cuntere Grenze Nebenräume
  • 1 °Cvorübergehend geringfügig (BGH)
  • 50 %ohne jede Heizung (AG Düsseldorf)
Grafik als Text

Die Behaglichkeitstemperatur beginnt in Haupträumen bei 20 Grad und in Nebenräumen bei 18 Grad. Der BGH nennt eine Unterschreitung um 1 Grad als vorübergehend geringfügig. Ohne jede Heizung hielt das AG Düsseldorf 50 Prozent für angemessen.

Wie viel Prozent Mietminderung gibt es bei Heizungsausfall?

Eine feste Quote gibt es nicht. In den gefundenen Entscheidungen reichten die Quoten von 10 Prozent bei knapp verfehlter Behaglichkeitstemperatur bis 85 Prozent bei einem Totalausfall im Winter, jeweils als Einzelfall des genannten Gerichts34.

Das AG Dortmund ging bei einer nicht beheizten und nicht beheizbaren Wohnung nach dem Totalausfall der Gasetagenheizung im Dezember von 80 Prozent aus (425 C 5019/12)4. Die weiteren Monate staffelte es nach der Gradtagtabelle der DIN 4713, die für die Verteilung der Heizkosten maßgeblich ist: Januar 85, Februar 75, März 65, April 40 und Mai 20 Prozent der Bruttomiete von 455,05 Euro4. Die Bruttomiete bestand aus 393,69 Euro Kaltmiete und 61,36 Euro Betriebskostenvorauszahlung4. Die fristlose Kündigung war unwirksam4.

Das AG Düsseldorf hielt 50 Prozent der Bruttomiete in der Heizperiode für angemessen, nachdem der Vermieter die Wohnung von der Zentralheizung abgeklemmt hatte (46 C 163/24)6. Das Fehlen jeglicher Beheizung ist danach unabhängig von gemessenen Temperaturen ein Mangel, und Infrarot-Ersatzgeräte ohne Thermostat müssen Mieter nicht hinnehmen (Rn. 20, 21)6. Eine weitere Mängelanzeige war nicht nötig, weil der Vermieter selbst abgeklemmt hatte6. Die Miete betrug 511,77 Euro, davon 114,88 Euro Vorauszahlungen6.

Das AG Bergheim setzte 25 Prozent je Heizperiode an, wenn noch 16 bis 18 Grad erreichbar waren; als Heizperiode galten Oktober bis einschließlich April12. Grundlage war eine Kaltmiete von 375,80 Euro, also 75,16 Euro im Monat (26 C 526/09)12.

Bei Störungen während einer Heizungsmodernisierung genügten dem AG Bonn gutgeschriebene 979,14 Euro, das entspricht für die Heizperiode 20 Prozent (206 C 233/19)13. Mehr gab es nicht, weil nicht dargelegt war, wann und in welchem Ausmaß die Heizung gestört war13. Notieren Sie deshalb Ausfalltage und Temperaturen.

Beispiel mit ausgedachten Zahlen: Bei 800 Euro Bruttomiete, davon 120 Euro Heizkostenvorauszahlung, und einer angenommenen Quote von 20 Prozent sind es für 14 von 31 Tagen im Januar 800 Euro × 20 % × 14/31 = 72,26 Euro8. Die 120 Euro Vorauszahlung bleiben Teil der Bemessungsgrundlage8. Das ist keine Empfehlung für eine Quote.

Gerichtsentscheidungen zum Heizungsausfall mit Temperatur und Quote, jeweils Einzelfälle der genannten Gerichte3212141364
Gericht, Datum, AktenzeichenLageQuoteBasisGrundlage
AG Bonn, 26.01.2021 – 206 C 18/19nicht über 20 Grad im November, Säugling im Haushalt (Schwelle 22 Grad)10 %Gesamtmiete 1.303,00 EuroVolltext Datenbank NRW3
AG Köln, 13.04.2012 – 201 C 481/1020 Grad nicht erreichbar20 % Januar und Februar, 10 % März und April, Sommer 0 %MieteVolltext Datenbank NRW2
AG Bergheim, 24.11.2011 – 26 C 526/0916 bis 18 Grad erreichbar25 % je HeizperiodeKaltmiete 375,80 EuroVolltext Datenbank NRW12
LG Düsseldorf, 10.12.2008 – 23 S 259/07Gastherme schaltete regelmäßig ab (Heizung und Warmwasser)15 % Winter, 10 % SommerMieteVolltext Datenbank NRW14
AG Bonn, 23.06.2020 – 206 C 233/19Störungen während des Heizungstauschs20 % (gutgeschrieben, genügte)MieteVolltext Datenbank NRW13
AG Düsseldorf, 16.10.2024 – 46 C 163/24keine Heizung (abgeklemmt)50 % in der HeizperiodeBruttomiete 511,77 EuroVolltext Datenbank NRW6
AG Dortmund, 19.11.2013 – 425 C 5019/12Totalausfall der Gasetagenheizung80 bis 85 % im Winter, 20 % im MaiBruttomiete 455,05 EuroVolltext Datenbank NRW4
Minderung bei Totalausfall nach Monat im Fall des AG Dortmund (425 C 5019/12), in Prozent der Bruttomiete4
  • Dez80 %
  • Jan85 %
  • Feb75 %
  • Mär65 %
  • Apr40 %
  • Mai20 %
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Das Säulendiagramm zeigt die Minderung je Monat: Dezember 80 Prozent, Januar 85 Prozent, Februar 75 Prozent, März 65 Prozent, April 40 Prozent und Mai 20 Prozent. Auch im Mai gab es noch eine Minderung.

Darf ich auch im Sommer mindern, wenn die Heizung kaputt ist?

Meist nicht oder nur wenig. Das AG Köln ließ das Minderungsrecht für die Sommermonate mangels Heiznotwendigkeit entfallen (201 C 481/10)2. Fällt auch das Warmwasser aus, nahm das LG Düsseldorf im Sommer 10 Prozent an (23 S 259/07)14.

Das AG Köln hielt für nicht erreichbare 20 Grad im Januar und Februar 20 Prozent und im März und April 10 Prozent für angemessen (201 C 481/10, Rn. 31, 32)2. Für die Sommermonate entfällt das Minderungsrecht danach mangels Heiznotwendigkeit (Rn. 33)2.

Das LG Düsseldorf nahm bei einer defekten Gastherme 15 Prozent im Winter und 10 Prozent im Sommer an14. Im Sommer wirkte sich das Abschalten weniger stark aus, weil in der Regel nicht geheizt werden muss (23 S 259/07)14.

Als Heizperiode gilt nach dem OLG Brandenburg der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April des Folgejahres (3 U 26/21)11. Die Entscheidung betraf eine Arztpraxis und dient für Wohnungen nur als Anhaltspunkt11.

Wer die Mängelbeseitigung ablehnt, kann ab da nicht mehr mindern. Das AG Köln verneinte die Minderung ab dem Zeitpunkt, an dem die Mieter die Modernisierung der Heizung ablehnten, weil sie die Mängelbeseitigung vereitelt hatten (201 C 481/10, Rn. 33)2.

Was muss ich bei einem Heizungsausfall tun?

Melden Sie den Ausfall dem Vermieter sofort und am besten schriftlich, mit Datum und Raumtemperatur. Ohne Anzeige ist die Minderung ausgeschlossen, soweit der Vermieter deshalb nicht abhelfen konnte (§ 536c Abs. 2 BGB)7.

Hat der Vermieter die Heizung selbst abgeklemmt, war nach dem AG Düsseldorf keine weitere Mängelanzeige nötig (46 C 163/24)6.

Schadensersatz können Sie neben der Minderung verlangen, wenn der Mangel schon bei Vertragsschluss bestand, der Vermieter ihn zu vertreten hat oder mit der Beseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 1 BGB)15. Beseitigen Sie den Mangel selbst, gibt es Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nur bei Verzug des Vermieters oder wenn die umgehende Beseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 BGB)15. Zu den Stromkosten eines Heizlüfters haben wir in den ausgewerteten Volltexten keine Entscheidung gefunden.

  • Zeigen Sie den Ausfall oder die zu geringe Wärme dem Vermieter sofort an (§ 536c Abs. 1 BGB)7.
  • Notieren Sie täglich Raumtemperatur, Uhrzeit und Raum und halten Sie fest, ob auch das Warmwasser ausfiel.
  • Sichern Sie einen Nachweis der Meldung, etwa die Sendebestätigung der E-Mail.
  • Fotografieren Sie Thermometer und Heizkörper.

Zahle ich trotzdem Heizkosten, wenn die Heizung ausfällt, und was gilt in der Abrechnung?

Die Minderung bemisst sich nach der Bruttomiete einschließlich der Heizkostenvorauszahlung (BGH XII ZR 225/03)8. In der Jahresabrechnung zählt die berechtigte Minderung im Rechenweg mit (BGH VIII ZR 223/10, Rn. 16)9. Reparaturkosten der Heizung gehören nicht in die Abrechnung (§ 1 Abs. 2 BetrKV)16.

Auch die verbrauchsabhängigen Heizkosten zählen zur Bemessungsgrundlage. Der BGH übernahm die Ansicht nicht, maßgebend sei nur die Bruttokaltmiete ohne Heizkosten, denn die Gegenleistung des Mieters ist eine einheitliche Leistung (XII ZR 225/03)8. Für Wohnraum bestätigte er die Bruttomiete (VIII ZR 347/04)17.

Erst die Jahresabrechnung zeigt abschließend, ob unter Berücksichtigung der gerechtfertigten Minderung noch eine Nachforderung des Vermieters oder ein Guthaben des Mieters besteht (VIII ZR 223/10, Rn. 12)9. Der Rechenweg lautet: Jahresbetrag der Nettomiete plus abgerechnete Betriebskosten minus gerechtfertigter Minderungsbetrag, verglichen mit den gezahlten Beträgen (Rn. 16)9. Falsch wäre es, anteilig geminderte Vorauszahlungen gegen ungeminderte Jahreskosten zu stellen (Rn. 16)9.

Heizkosten sind zu mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen, der Rest nach der Fläche (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV)18. Eigene Ableitung: Fällt die Heizung aus, sinkt Ihr Verbrauchsanteil von selbst, der Anteil nach Fläche bleibt bestehen18. Wie der durch einen Ausfall gesunkene Verbrauch mit der Minderung zu verrechnen ist, regelt keine der von uns ausgewerteten Entscheidungen.

In die Heizkostenabrechnung gehören die Kosten des Betriebs der Heizung, etwa Brennstoff, Betriebsstrom, Bedienung, Pflege und regelmäßige Prüfung samt Einstellung durch eine Fachkraft, Reinigung, Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und Erfassungsgeräte (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV)18. Instandsetzung ist keine Betriebskostenart (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV)16.

So finden Sie den Punkt in Ihrer Abrechnung: Suchen Sie bei den Heizkosten nach Posten wie „Reparatur“ oder „Wartung und Reparatur“ und prüfen Sie, wie die Heizkosten verteilt wurden. Unsere Prüfung erkennt, wenn Heizkosten nicht nach Verbrauch verteilt sind, und nennt 15 Prozent Ihres Anteils. Sie erkennt Reparaturkosten der Heizung als nicht umlagefähig, wenn sie als eigener Posten in der Nebenkostenabrechnung stehen, und weist dort auf Mischposten wie „Wartung und Reparatur“ hin. Die einzelnen Kostenposten einer gesonderten Heizkostenabrechnung liest sie nicht aus. Sie vergleicht außerdem die angerechneten Vorauszahlungen mit dem Mietvertrag. Ausfallzeiten Ihrer Heizung erkennt sie nicht, und Ihre Minderung berechnet sie nicht.

Beispiel zur Verteilung: Bei 70 Prozent nach Verbrauch werden die übrigen 30 Prozent nach der Fläche verteilt (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV)18.

Was gehört bei der Heizung in die Abrechnung und was nicht (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV, § 1 Abs. 2 BetrKV, BGH VIII ZR 223/10)18169
PostenIn der Heizkostenabrechnung?Grundlage
Brennstoff und Lieferung, Betriebsstromja§ 7 Abs. 2 HeizkostenV
Bedienung, Pflege, Prüfung und Einstellung, Reinigungja§ 7 Abs. 2 HeizkostenV
Miete und Ablesung der Erfassungsgeräteja§ 7 Abs. 2 HeizkostenV
Reparatur der Heizung (Instandsetzung)nein§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV
Minderung wegen des Ausfallskein eigener Posten; sie zählt im Jahresergebnis mit: Gesamtjahresmiete minus Minderung, verglichen mit Ihren ZahlungenVIII ZR 223/10, Rn. 12 und 16
Verteilung der Heizkosten bei 70 Prozent nach Verbrauch und 30 Prozent nach Fläche, Beispiel nach § 7 Abs. 1 HeizkostenV18
  • nach Verbrauch70 %
  • nach Fläche30 %
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Im Beispiel werden 70 Prozent der Heizkosten nach dem Verbrauch und 30 Prozent nach der Fläche verteilt. Der Flächenanteil fällt auch an, wenn die Heizung ausfällt.

Welches Risiko hat eine zu hohe Mietminderung bei Heizungsproblemen?

Wer zu viel mindert, trägt das Risiko. Erreicht der Rückstand die Grenzen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, droht die fristlose Kündigung19. Ein Irrtum schützt nicht, wenn Sie bei verkehrsüblicher Sorgfalt hätten erkennen können, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Minderung fehlen (BGH VIII ZR 138/11)20.

Das Gesetz nennt keine feste Quote, es spricht von einer „angemessen herabgesetzten Miete“ (§ 536 Abs. 1 S. 2 BGB)1. Eine Quote aus einem Einzelfall kann in Ihrem Fall zu hoch sein. Im Fall des AG Dortmund war die fristlose Kündigung unwirksam, weil wegen der berechtigten Minderung bis zur Kündigung nur 39,26 Euro offen waren (425 C 5019/12)4.

Der BGH nennt einen Weg ohne dieses Risiko: Der Mieter kann den Betrag, um den er mindern will, unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen und seine Rechte gerichtlich klären lassen, ohne einer fristlosen Kündigung ausgesetzt zu sein (VIII ZR 138/11, Rn. 20)20.

Ob Sie mindern, gekürzt zahlen oder die volle Miete unter Vorbehalt zahlen, hängt von Ihrem Einzelfall ab. Dazu geben wir keine Empfehlung, denn wir bieten keine Rechtsberatung. Ein Mieterverein oder eine Rechtsanwältin kann das für Ihren Fall beurteilen.

Häufige Fragen

Ab wann darf ich bei kalter Wohnung die Miete mindern?

Sobald der Mangel nicht nur unerheblich ist. Unerheblich ist nach dem BGH nur ein sehr kurzer Heizungsausfall oder eine vorübergehend geringfügige Unterschreitung um 1 Grad (XII ZR 251/02)5. Das AG Köln setzte 20 bis 22 Grad in den Haupträumen an (201 C 481/10)2.

Wie viel Prozent Mietminderung bei Heizungsausfall?

Eine feste Quote gibt es nicht. Das AG Düsseldorf hielt 50 Prozent ohne jede Heizung für angemessen (46 C 163/24)6, das AG Dortmund 80 bis 85 Prozent bei Totalausfall im Winter (425 C 5019/12)4, das AG Bonn 10 Prozent bei knapp verfehlter Temperatur (206 C 18/19)3.

Welche Temperatur muss die Wohnung erreichen?

Eine gesetzliche Zahl gibt es nicht. Das AG Köln und das AG Bonn nennen 20 bis 22 Grad in den Haupträumen und 18 bis 20 Grad in den Nebenräumen (201 C 481/102, 206 C 18/193).

Darf ich auch im Sommer mindern, wenn die Heizung kaputt ist?

Meist nicht: Das AG Köln ließ das Minderungsrecht für die Sommermonate mangels Heiznotwendigkeit entfallen (201 C 481/10)2. Fiel auch das Warmwasser aus, nahm das LG Düsseldorf im Sommer 10 Prozent an (23 S 259/07)14.

Zahle ich trotzdem Heizkosten, wenn die Heizung ausfällt?

Verbrauchsabhängig verteilte Heizkosten werden nach Ihrem erfassten Verbrauch berechnet, mindestens 50 und höchstens 70 Prozent, der Rest nach Fläche (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV)18. Reparaturkosten der Heizung gehören nicht in die Abrechnung (§ 1 Abs. 2 BetrKV)16. Die berechtigte Minderung zählt im Rechenweg der Jahresabrechnung mit (BGH VIII ZR 223/10)9.

Wer zahlt den Heizlüfter bei einem Heizungsausfall?

Das Gesetz kennt Schadensersatz, unter anderem wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist (§ 536a Abs. 1 BGB)15. Zu den Stromkosten eines Heizlüfters haben wir in den ausgewerteten Volltexten keine Entscheidung gefunden. Ob und in welcher Höhe Sie diese Kosten ersetzt bekommen, hängt vom Einzelfall ab.

Quellen

  1. § 536 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  2. AG Köln, Urteil vom 13.04.2012 – 201 C 481/10, Rechtsprechungsdatenbank NRW (Behaglichkeitstemperatur, 20 % Januar/Februar), Stand: 13.04.2012, abgerufen am zurück zum Text
  3. AG Bonn, Urteil vom 26.01.2021 – 206 C 18/19, NRWE, ECLI:DE:AGBN:2021:0126.206C18.19.00 (nicht rechtskräftig) (Wasserschaden Küche, undichte Fensterfront), Stand: 26.01.2021, abgerufen am zurück zum Text
  4. AG Dortmund, Urteil vom 19.11.2013 – 425 C 5019/12, Rechtsprechungsdatenbank NRW (Totalausfall, Quoten nach Gradtagen), Stand: 19.11.2013, abgerufen am zurück zum Text
  5. BGH, Urteil vom 30.06.2004 – XII ZR 251/02, NJW-RR 2004, 1450 (Heizungsausfall als erheblicher Mangel), Stand: 30.06.2004, abgerufen am zurück zum Text
  6. AG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2024 – 46 C 163/24, Rechtsprechungsdatenbank NRW (Heizung abgeklemmt, 50 %), Stand: 16.10.2024, abgerufen am zurück zum Text
  7. § 536c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  8. BGH, Urteil vom 06.04.2005 – XII ZR 225/03, BGHZ 163, 1; NJW 2005, 1713; NZM 2005, 455 (Bruttomiete als Bemessungsgrundlage der Minderung), Stand: 06.04.2005, abgerufen am zurück zum Text
  9. BGH, Urteil vom 13.04.2011 – VIII ZR 223/10 (Minderung und Jahresabrechnung), Stand: 13.04.2011, abgerufen am zurück zum Text
  10. § 535 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  11. OLG Brandenburg, Urteil vom 23.11.2021 – 3 U 26/21, Landesrechtsprechungsdatenbank Brandenburg, Nr. 19786 (Heizperiode, 20 Grad in einer Arztpraxis (Gewerbe)), Stand: 23.11.2021, abgerufen am zurück zum Text
  12. AG Bergheim, Urteil vom 24.11.2011 – 26 C 526/09, Rechtsprechungsdatenbank NRW (Heizung 16 bis 18 Grad, 25 % je Heizperiode), Stand: 24.11.2011, abgerufen am zurück zum Text
  13. AG Bonn, Urteil vom 23.06.2020 – 206 C 233/19, NRWE, ECLI:DE:AGBN:2020:0623.206C233.19.00 (Gerüst und Wärmedämmung, Heizungsstörung), Stand: 23.06.2020, abgerufen am zurück zum Text
  14. LG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2008 – 23 S 259/07, NRWE, ECLI:DE:LGD:2008:1210.23S259.07.00 (defekte Gastherme, Bauarbeiten), Stand: 10.12.2008, abgerufen am zurück zum Text
  15. § 536a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  16. § 1 BetrKV (Betriebskostenverordnung), Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
  17. BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 347/04, NJW 2005, 2773; NZM 2005, 699; WuM 2005, 573 (Bruttomiete bei Wohnraum), Stand: 20.07.2005, abgerufen am zurück zum Text
  18. § 7 HeizkostenV (Heizkostenverordnung), Stand: Neufassung 5.10.2009, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), abgerufen am zurück zum Text
  19. § 543 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am zurück zum Text
  20. BGH, Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 138/11, NJW 2012, 2882; NZM 2012, 637 (Verzug bei unberechtigter Minderung), Stand: 11.07.2012, abgerufen am zurück zum Text

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